Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

Bild:
<< vorherige Seite
Caput II.

Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen.

1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn.

2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

Caput II.

Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen.

1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn.

2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

<TEI>
  <text>
    <body>
      <pb facs="#f0011" n="11"/>
      <div n="1">
        <head> <hi rendition="#aq">Caput II.</hi><lb/>
        </head>
        <argument>
          <p>Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen.<lb/></p>
        </argument>
        <p>1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges <hi rendition="#aq">inventarium</hi> aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn.</p>
        <p>2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante <hi rendition="#aq">instrumenta</hi> in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[11/0011] Caput II. Wie alles bereit zu halten / was zu dämpffung des Feuers von nöthen. 1. Auff daß nun weiter an behöriger Geretschafft und Wasser zu dempffung des Feuers es nicht ermangeln möge / so sollen unsere verordnete Feuermeister alle Jahr den 6ten Tag / nach dem sich der Rath hat umbgesetzet / ein richtiges inventarium aller Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Ledern Eimer / Wassersprützen / messing- und holtzern Handsprützen / Küben / Schlitten / Schlopen / imgleichen die Leute / so selbe ans Feuer zu tragen / und zu führen bestellet (deren abgang sie dann alsofort zu zeitiger ersetzung jedesmahl anzumelden haben) für dißmahl aber innerhalb 14. Tagen auffzurichten und gedoppelt zu übergeben / solches auch zu unterschreiben / und darnach in eine Lade beyzulegen / schuldig seyn. 2. Sie sollen auch alle viertel Jahr / oder zum wenigsten des Jahrs zweymahl herumb gehen / vorbenante instrumenta in Augenschein nehmen / und dahin mit allem Fleisse trachten / daß alle Feuer-Leitern / Gabeln / Feuerhaken / Eimer / und andere darzu gehörige Notturfft in gutem Stande und Bereitschafft gehalten /

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wikisource: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in Wikisource-Syntax. (2012-11-30T10:24:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus Wikisource entsprechen muss.
Wikimedia Commons: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-30T10:24:31Z)
Frank Wiegand: Konvertierung von Wikisource-Markup nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat (2012-11-30T10:24:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Als Grundlage dienen die Wikisource:Editionsrichtlinien.
  • Überschriebene e werden als moderne Umlaute wiedergegeben
  • Die wenigen überschriebenen o werden mit ů dargestellt: fůrstl.
  • Abkürzungen werden aufgelöst: ñ => en/nn; uñ => und



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/11
Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/11>, abgerufen am 18.04.2024.