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Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681.

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ein unwiederbringlicher Schade sich leichtlich mögen erregen. Als aber dieselben unsers Obrigkeitlichen Ambts und schweren Obliegens wegen / wir hertzlich gerne geendert und abgestellet hätten; So haben mit gehöriger Sorgfalt und zeitigem Rath die vorige Ordnungen zur Hand genommen / es alles auffs fleissigste überleget / verbessert / auch jetzigen dieses Ortes Zustande und Gelegenheit nach appliciret / damit / so viel immer müglich / negst Göttlicher gnädiger Hülffe / unsere Bürger und Einwohner / für auffgehenden Feuer / und andern dabey besorglichen Schaden bewahret / auch / da es sich begeben solte / dem Unheil in Zeiten und mit Nachdruck gewehret werden möge.

Gleich wie wir nun nicht zweiffeln / es werde ein jeder jhm selbst zum besten diese unsere wolgemeinete Vorsorge und Ordnung vernünfftig gefallen lassen; Also befehlen hiemit allen unsern Bürgern und obgedachten Einwohnern / auch deren Haußgenossen / Dienstbothen und Handwercks-Gesellen / so viel daß einen jeden betrifft / darnach mit allem Fleisse sich zu halten / und denselben in keine Wege zuwider sich zubezeigen; So lieb jhnen ist / die darin benante und andere willkührliche Straffe / nach Bewandniß der Sachen / unnachlässig zuvermeiden.

ein unwiederbringlicher Schade sich leichtlich mögen erregen. Als aber dieselben unsers Obrigkeitlichen Ambts und schweren Obliegens wegen / wir hertzlich gerne geendert und abgestellet hätten; So haben mit gehöriger Sorgfalt und zeitigem Rath die vorige Ordnungen zur Hand genommen / es alles auffs fleissigste überleget / verbessert / auch jetzigen dieses Ortes Zustande und Gelegenheit nach appliciret / damit / so viel immer müglich / negst Göttlicher gnädiger Hülffe / unsere Bürger und Einwohner / für auffgehenden Feuer / und andern dabey besorglichen Schaden bewahret / auch / da es sich begeben solte / dem Unheil in Zeiten und mit Nachdruck gewehret werden möge.

Gleich wie wir nun nicht zweiffeln / es werde ein jeder jhm selbst zum besten diese unsere wolgemeinete Vorsorge und Ordnung vernünfftig gefallen lassen; Also befehlen hiemit allen unsern Bürgern und obgedachten Einwohnern / auch deren Haußgenossen / Dienstbothen und Handwercks-Gesellen / so viel daß einen jeden betrifft / darnach mit allem Fleisse sich zu halten / und denselben in keine Wege zuwider sich zubezeigen; So lieb jhnen ist / die darin benante und andere willkührliche Straffe / nach Bewandniß der Sachen / unnachlässig zuvermeiden.

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[4/0004] ein unwiederbringlicher Schade sich leichtlich mögen erregen. Als aber dieselben unsers Obrigkeitlichen Ambts und schweren Obliegens wegen / wir hertzlich gerne geendert und abgestellet hätten; So haben mit gehöriger Sorgfalt und zeitigem Rath die vorige Ordnungen zur Hand genommen / es alles auffs fleissigste überleget / verbessert / auch jetzigen dieses Ortes Zustande und Gelegenheit nach appliciret / damit / so viel immer müglich / negst Göttlicher gnädiger Hülffe / unsere Bürger und Einwohner / für auffgehenden Feuer / und andern dabey besorglichen Schaden bewahret / auch / da es sich begeben solte / dem Unheil in Zeiten und mit Nachdruck gewehret werden möge. Gleich wie wir nun nicht zweiffeln / es werde ein jeder jhm selbst zum besten diese unsere wolgemeinete Vorsorge und Ordnung vernünfftig gefallen lassen; Also befehlen hiemit allen unsern Bürgern und obgedachten Einwohnern / auch deren Haußgenossen / Dienstbothen und Handwercks-Gesellen / so viel daß einen jeden betrifft / darnach mit allem Fleisse sich zu halten / und denselben in keine Wege zuwider sich zubezeigen; So lieb jhnen ist / die darin benante und andere willkührliche Straffe / nach Bewandniß der Sachen / unnachlässig zuvermeiden.

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Zitationshilfe: Rat der Stadt Hannover: Revidirte Feur-Ordnung der Stadt Hannover. Hannover, 1681, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hannover_feurordnung_1681/4>, abgerufen am 28.03.2024.