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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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1. Die Freiheit der den Geistlichen und Schullehrern zugehörigen
Dienstgrundstücke von den seit dem Jahre 1806 neu eingeführten
und erhöheten Grundsteuern soll den Betheiligten überall auf die
Weise gewährt werden, daß die auf jene Grundstücke treffende
Steuer aus den zahlbaren Colonnen der Steuer-Rollen und
Etats ganz abgesetzt und nur nachrichtlich vor der Linie vermerkt
wird. In denjenigen Landestheilen, wo die Geistlichen und Schul-
lehrer die Steuer bisher noch zu entrichten hatten, und ihnen
dieselbe aus hierzu bestimmten Fonds restituirt wurde, sollen diese
Fonds von den Ausgabe-Etats abgesetzt werden.
2. Die den Dienstgrundstücken der Geistlichen und Schullehrer ver-
willigten Immunitäten sollen auf die Grundstücke der geistlichen
und kirchlichen Corporationen, milden Stiftungen, Universitäten
und Schul-Anstalten nicht ausgedehnt werden.
In denjenigen Theilen des ehemaligen Königreichs Westphalen
aber, wo schon vor Erlaß Meiner Ordre vom 30. Januar 1817,
auf den Grund einer, vom damaligen provisorischen Gouverne-
ment zu Halberstadt ergangenen Verfügung, für die Grundstücke
der milden Stiftungen, Schulen und Universitäten, ingleichen der
unvermögenden Kirchen die Steuer auf den bis zum Jahre 1806
entrichteten Betrag ermäßigt worden ist, soll es hierbei zwar bis
zur eintretenden allgemeinen Revision der Grundsteuern sein Be-
wenden behalten, dagegen die im Regierungsbezirk Magdeburg
hiernächst noch stattgefundene weitere Ausdehnung eben dieses Er-
lasses auf die Grundstücke sämmtlicher Kirchen nach Vorstehen-
dem wiederum beschränkt, und der Erlaß auch in jenem Regie-
rungsbezirk nur solchen Kirchen zu Theil werden, deren Einnahme
nicht hinreicht, um ohne Rückgriff auf die Substanz ihres Ver-
mögens die neu auferlegte oder erhöhete Steuer neben den andern
Ausgaben zu bestreiten.
3. Den Wittwen der Schullehrer und Geistlichen sollen die dem
Lehrstande nur in Bezug auf dessen persönliches Verhältniß be-
willigten Steuer-Immunitäten nicht zu statten kommen, wobei
Sie, der Finanzminister, aber darauf zu halten haben, daß diese
Wittwen bei ihrer Veranschlagung zu den persönlichen Steuern
mit möglichster Schonung behandelt werden. Auch die Grund-
steuerfreiheit findet auf die Witthümer für Prediger- und Schul-
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1. Die Freiheit der den Geiſtlichen und Schullehrern zugehörigen
Dienſtgrundſtücke von den ſeit dem Jahre 1806 neu eingeführten
und erhöheten Grundſteuern ſoll den Betheiligten überall auf die
Weiſe gewährt werden, daß die auf jene Grundſtücke treffende
Steuer aus den zahlbaren Colonnen der Steuer-Rollen und
Etats ganz abgeſetzt und nur nachrichtlich vor der Linie vermerkt
wird. In denjenigen Landestheilen, wo die Geiſtlichen und Schul-
lehrer die Steuer bisher noch zu entrichten hatten, und ihnen
dieſelbe aus hierzu beſtimmten Fonds reſtituirt wurde, ſollen dieſe
Fonds von den Ausgabe-Etats abgeſetzt werden.
2. Die den Dienſtgrundſtücken der Geiſtlichen und Schullehrer ver-
willigten Immunitäten ſollen auf die Grundſtücke der geiſtlichen
und kirchlichen Corporationen, milden Stiftungen, Univerſitäten
und Schul-Anſtalten nicht ausgedehnt werden.
In denjenigen Theilen des ehemaligen Königreichs Weſtphalen
aber, wo ſchon vor Erlaß Meiner Ordre vom 30. Januar 1817,
auf den Grund einer, vom damaligen proviſoriſchen Gouverne-
ment zu Halberſtadt ergangenen Verfügung, für die Grundſtücke
der milden Stiftungen, Schulen und Univerſitäten, ingleichen der
unvermögenden Kirchen die Steuer auf den bis zum Jahre 1806
entrichteten Betrag ermäßigt worden iſt, ſoll es hierbei zwar bis
zur eintretenden allgemeinen Reviſion der Grundſteuern ſein Be-
wenden behalten, dagegen die im Regierungsbezirk Magdeburg
hiernächſt noch ſtattgefundene weitere Ausdehnung eben dieſes Er-
laſſes auf die Grundſtücke ſämmtlicher Kirchen nach Vorſtehen-
dem wiederum beſchränkt, und der Erlaß auch in jenem Regie-
rungsbezirk nur ſolchen Kirchen zu Theil werden, deren Einnahme
nicht hinreicht, um ohne Rückgriff auf die Subſtanz ihres Ver-
mögens die neu auferlegte oder erhöhete Steuer neben den andern
Ausgaben zu beſtreiten.
3. Den Wittwen der Schullehrer und Geiſtlichen ſollen die dem
Lehrſtande nur in Bezug auf deſſen perſönliches Verhältniß be-
willigten Steuer-Immunitäten nicht zu ſtatten kommen, wobei
Sie, der Finanzminiſter, aber darauf zu halten haben, daß dieſe
Wittwen bei ihrer Veranſchlagung zu den perſönlichen Steuern
mit möglichſter Schonung behandelt werden. Auch die Grund-
ſteuerfreiheit findet auf die Witthümer für Prediger- und Schul-
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[449/0463] 1. Die Freiheit der den Geiſtlichen und Schullehrern zugehörigen Dienſtgrundſtücke von den ſeit dem Jahre 1806 neu eingeführten und erhöheten Grundſteuern ſoll den Betheiligten überall auf die Weiſe gewährt werden, daß die auf jene Grundſtücke treffende Steuer aus den zahlbaren Colonnen der Steuer-Rollen und Etats ganz abgeſetzt und nur nachrichtlich vor der Linie vermerkt wird. In denjenigen Landestheilen, wo die Geiſtlichen und Schul- lehrer die Steuer bisher noch zu entrichten hatten, und ihnen dieſelbe aus hierzu beſtimmten Fonds reſtituirt wurde, ſollen dieſe Fonds von den Ausgabe-Etats abgeſetzt werden. 2. Die den Dienſtgrundſtücken der Geiſtlichen und Schullehrer ver- willigten Immunitäten ſollen auf die Grundſtücke der geiſtlichen und kirchlichen Corporationen, milden Stiftungen, Univerſitäten und Schul-Anſtalten nicht ausgedehnt werden. In denjenigen Theilen des ehemaligen Königreichs Weſtphalen aber, wo ſchon vor Erlaß Meiner Ordre vom 30. Januar 1817, auf den Grund einer, vom damaligen proviſoriſchen Gouverne- ment zu Halberſtadt ergangenen Verfügung, für die Grundſtücke der milden Stiftungen, Schulen und Univerſitäten, ingleichen der unvermögenden Kirchen die Steuer auf den bis zum Jahre 1806 entrichteten Betrag ermäßigt worden iſt, ſoll es hierbei zwar bis zur eintretenden allgemeinen Reviſion der Grundſteuern ſein Be- wenden behalten, dagegen die im Regierungsbezirk Magdeburg hiernächſt noch ſtattgefundene weitere Ausdehnung eben dieſes Er- laſſes auf die Grundſtücke ſämmtlicher Kirchen nach Vorſtehen- dem wiederum beſchränkt, und der Erlaß auch in jenem Regie- rungsbezirk nur ſolchen Kirchen zu Theil werden, deren Einnahme nicht hinreicht, um ohne Rückgriff auf die Subſtanz ihres Ver- mögens die neu auferlegte oder erhöhete Steuer neben den andern Ausgaben zu beſtreiten. 3. Den Wittwen der Schullehrer und Geiſtlichen ſollen die dem Lehrſtande nur in Bezug auf deſſen perſönliches Verhältniß be- willigten Steuer-Immunitäten nicht zu ſtatten kommen, wobei Sie, der Finanzminiſter, aber darauf zu halten haben, daß dieſe Wittwen bei ihrer Veranſchlagung zu den perſönlichen Steuern mit möglichſter Schonung behandelt werden. Auch die Grund- ſteuerfreiheit findet auf die Witthümer für Prediger- und Schul- 29

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/463>, abgerufen am 28.03.2024.