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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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lehrer-Wittwen nur insofern Anwendung, als die Witthums-
Grundstücke zu der eigentlichen Pfarrer- oder Lehrer-Dotation
gehören, und der Nießbrauch jener Grundstücke, wenn keine Wittwe
vorhanden ist, dem Pfarrer oder Schullehrer zusteht.
4. Die den Geistlichen zuständigen Steuer-Immunitäten beschränken
sich ohne Unterschied der Confession nur auf die directen Steuern
derjenigen Geistlichen, denen die Leitung und die Ausübung der
Seelsorge in einem bestimmten Sprengel obliegt. Es sind solche,
was insonderheit den katholischen Clerus betrifft, nur auf die
Bischöfe, Dom- und Curat- oder Pfarr-Geistlichkeit, welche die
Seelsorge leiten und ausüben, in Anwendung zu setzen. Grund-
stücke, welche künftig in den Besitz der zur Steuerfreiheit berech-
tigten Geistlichkeit und Schullehrer übergehen und bereits steuer-
pflichtig sind, bleiben steuerpflichtig.
15.

Instruction für die Consistorien v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.
S. 241.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
etc. etc. haben beschlossen, die von Uns in dem Gesetz vom 30. April
1815. angeordneten Provinzial-Consistorien mit nachstehender Instruc-
tion zu versehen:

Allgemeiner Wirkungskreis der Consistorien.

§. 1. Die Consistorien sind vorzüglich dazu bestimmt, in rein
geistlicher und wissenschaftlicher Hinsicht die allgemeine Leitung des
evangelischen Kirchenwesens und der Schulangelegenheiten in der Pro-
vinz zu besorgen.

Zugleich haben sie die Verwaltung derjenigen Gegenstände des
Cultus und öffentlichen Unterrichts in der Provinz, welche ihnen in
der gegenwärtigen Instruction ausdrücklich übertragen werden.

In so weit dieses nicht geschehen, werden die Angelegenheiten
von der Regierung nach Inhalt der, denselben heute ertheilten In-
structionen verwaltet.

Nähere Bestimmung desselben.
I. In Kirchenangelegenheiten,
A. der evangelischen Kirche.

§. 2. In Absicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangelischen
Confessionen übt das Consistorium diejenigen Consistorialrechte aus,

lehrer-Wittwen nur inſofern Anwendung, als die Witthums-
Grundſtücke zu der eigentlichen Pfarrer- oder Lehrer-Dotation
gehören, und der Nießbrauch jener Grundſtücke, wenn keine Wittwe
vorhanden iſt, dem Pfarrer oder Schullehrer zuſteht.
4. Die den Geiſtlichen zuſtändigen Steuer-Immunitäten beſchränken
ſich ohne Unterſchied der Confeſſion nur auf die directen Steuern
derjenigen Geiſtlichen, denen die Leitung und die Ausübung der
Seelſorge in einem beſtimmten Sprengel obliegt. Es ſind ſolche,
was inſonderheit den katholiſchen Clerus betrifft, nur auf die
Biſchöfe, Dom- und Curat- oder Pfarr-Geiſtlichkeit, welche die
Seelſorge leiten und ausüben, in Anwendung zu ſetzen. Grund-
ſtücke, welche künftig in den Beſitz der zur Steuerfreiheit berech-
tigten Geiſtlichkeit und Schullehrer übergehen und bereits ſteuer-
pflichtig ſind, bleiben ſteuerpflichtig.
15.

Inſtruction für die Conſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. (G.-S.
S. 241.)

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
ꝛc. ꝛc. haben beſchloſſen, die von Uns in dem Geſetz vom 30. April
1815. angeordneten Provinzial-Conſiſtorien mit nachſtehender Inſtruc-
tion zu verſehen:

Allgemeiner Wirkungskreis der Conſiſtorien.

§. 1. Die Conſiſtorien ſind vorzüglich dazu beſtimmt, in rein
geiſtlicher und wiſſenſchaftlicher Hinſicht die allgemeine Leitung des
evangeliſchen Kirchenweſens und der Schulangelegenheiten in der Pro-
vinz zu beſorgen.

Zugleich haben ſie die Verwaltung derjenigen Gegenſtände des
Cultus und öffentlichen Unterrichts in der Provinz, welche ihnen in
der gegenwärtigen Inſtruction ausdrücklich übertragen werden.

In ſo weit dieſes nicht geſchehen, werden die Angelegenheiten
von der Regierung nach Inhalt der, denſelben heute ertheilten In-
ſtructionen verwaltet.

Nähere Beſtimmung deſſelben.
I. In Kirchenangelegenheiten,
A. der evangeliſchen Kirche.

§. 2. In Abſicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangeliſchen
Confeſſionen übt das Conſiſtorium diejenigen Conſiſtorialrechte aus,

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[450/0464] lehrer-Wittwen nur inſofern Anwendung, als die Witthums- Grundſtücke zu der eigentlichen Pfarrer- oder Lehrer-Dotation gehören, und der Nießbrauch jener Grundſtücke, wenn keine Wittwe vorhanden iſt, dem Pfarrer oder Schullehrer zuſteht. 4. Die den Geiſtlichen zuſtändigen Steuer-Immunitäten beſchränken ſich ohne Unterſchied der Confeſſion nur auf die directen Steuern derjenigen Geiſtlichen, denen die Leitung und die Ausübung der Seelſorge in einem beſtimmten Sprengel obliegt. Es ſind ſolche, was inſonderheit den katholiſchen Clerus betrifft, nur auf die Biſchöfe, Dom- und Curat- oder Pfarr-Geiſtlichkeit, welche die Seelſorge leiten und ausüben, in Anwendung zu ſetzen. Grund- ſtücke, welche künftig in den Beſitz der zur Steuerfreiheit berech- tigten Geiſtlichkeit und Schullehrer übergehen und bereits ſteuer- pflichtig ſind, bleiben ſteuerpflichtig. 15. Inſtruction für die Conſiſtorien v. 23. Octbr. 1817. (G.-S. S. 241.) Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. haben beſchloſſen, die von Uns in dem Geſetz vom 30. April 1815. angeordneten Provinzial-Conſiſtorien mit nachſtehender Inſtruc- tion zu verſehen: Allgemeiner Wirkungskreis der Conſiſtorien. §. 1. Die Conſiſtorien ſind vorzüglich dazu beſtimmt, in rein geiſtlicher und wiſſenſchaftlicher Hinſicht die allgemeine Leitung des evangeliſchen Kirchenweſens und der Schulangelegenheiten in der Pro- vinz zu beſorgen. Zugleich haben ſie die Verwaltung derjenigen Gegenſtände des Cultus und öffentlichen Unterrichts in der Provinz, welche ihnen in der gegenwärtigen Inſtruction ausdrücklich übertragen werden. In ſo weit dieſes nicht geſchehen, werden die Angelegenheiten von der Regierung nach Inhalt der, denſelben heute ertheilten In- ſtructionen verwaltet. Nähere Beſtimmung deſſelben. I. In Kirchenangelegenheiten, A. der evangeliſchen Kirche. §. 2. In Abſicht der kirchlichen Angelegenheiten der evangeliſchen Confeſſionen übt das Conſiſtorium diejenigen Conſiſtorialrechte aus,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 450. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/464>, abgerufen am 29.03.2024.