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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Feuersocietätsbeiträgen u. s. w. so genau als möglich, endlich, soweit
sich dies mit Zuversicht ermitteln läßt, die Beiträge der auf den
Grund-Besitzungen haftenden Hypothekenschulden anzugeben.

Bei den Städten ist ebenfalls mit analoger Anwendung dieser
Vorschriften zu verfahren, und werden überall diejenigen Bestimmungen,
welche behufs der Aufstellung und Erläuterung der Classensteuer-
Aufnahmelisten ertheilt sind, auch bei der Fertigung der hier in Rede
stehenden Repartitionslisten mit Nutzen beachtet werden können. Jeden-
falls ist in die letztgedachten Listen der Betrag der, von jedem Bei-
tragspflichtigen zu entrichtenden Grund-, Klassen- und Gewerbesteuer
(abgesondert für jede dieser Steuerarten) aufzunehmen.

Den Landräthen, an welche die aufgestellten Listen zur ersten
Prüfung gelangen müssen, wird es bei letzterer besonders obliegen,
ob nicht durch minder kostspielige Ausführung des Baues, durch Re-
paraturen oder Anbauten statt des vorgeschlagenen Neubaues, durch
zweckmäßige Benutzung anderer schon vorhandener Gebäude u. s. w.
der Kostenaufwand vermindert, oder durch Verschiebung gleichzeitig
projectirter Bauten auf eine längere Reihe von Jahren, oder durch
Aufnahme von Capitalien, für deren Verzinsung und successive Ab-
bürdung die Commune zu sorgen hat, die Belastung der Gemeine er-
leichtert werden kann. Sie haben ferner ihr Gutachten sowohl über
die zulässige Höhe als über den zur Aufbringung der Gemeinebeiträge
angenommenen Maaßstab abzugeben, und wo sie denselben zu einer
gerechten und den Kräften der Beitragspflichtigen entsprechenden Ver-
theilung der Last nicht angemessen finden, dieserhalb anderweite Vor-
schläge abzugeben, und wenigstens an einzelnen Beispielen der aufge-
stellten Rolle zu zeigen, wie sich danach die Vertheilung der Beiträge
stellen würde.

Im Allgemeinen werden desfallsige Anträge nur dann zur Be-
fürwortung sich eignen, wenn durch außergewöhnliche und unverschuldete
Unglücksfälle die Gemeine, welcher die Leistung obliegt, hiezu außer
Stand gesetzt ist, auch anderweite Kreis-, Provinzial- oder Societäts-
Fonds, aus denen eine Uebertragung erfolgen könnte, nicht vorhanden
sind, oder endlich, wenn anderweite erhebliche Momente anzuführen
sind, welche zwar eine rechtliche Verpflichtung der Staatscassen zur
Uebernahme der Baukosten nicht begründen, aber eine Beihülfe hiebei,

Feuerſocietätsbeiträgen u. ſ. w. ſo genau als möglich, endlich, ſoweit
ſich dies mit Zuverſicht ermitteln läßt, die Beiträge der auf den
Grund-Beſitzungen haftenden Hypothekenſchulden anzugeben.

Bei den Städten iſt ebenfalls mit analoger Anwendung dieſer
Vorſchriften zu verfahren, und werden überall diejenigen Beſtimmungen,
welche behufs der Aufſtellung und Erläuterung der Claſſenſteuer-
Aufnahmeliſten ertheilt ſind, auch bei der Fertigung der hier in Rede
ſtehenden Repartitionsliſten mit Nutzen beachtet werden können. Jeden-
falls iſt in die letztgedachten Liſten der Betrag der, von jedem Bei-
tragspflichtigen zu entrichtenden Grund-, Klaſſen- und Gewerbeſteuer
(abgeſondert für jede dieſer Steuerarten) aufzunehmen.

Den Landräthen, an welche die aufgeſtellten Liſten zur erſten
Prüfung gelangen müſſen, wird es bei letzterer beſonders obliegen,
ob nicht durch minder koſtſpielige Ausführung des Baues, durch Re-
paraturen oder Anbauten ſtatt des vorgeſchlagenen Neubaues, durch
zweckmäßige Benutzung anderer ſchon vorhandener Gebäude u. ſ. w.
der Koſtenaufwand vermindert, oder durch Verſchiebung gleichzeitig
projectirter Bauten auf eine längere Reihe von Jahren, oder durch
Aufnahme von Capitalien, für deren Verzinſung und ſucceſſive Ab-
bürdung die Commune zu ſorgen hat, die Belaſtung der Gemeine er-
leichtert werden kann. Sie haben ferner ihr Gutachten ſowohl über
die zuläſſige Höhe als über den zur Aufbringung der Gemeinebeiträge
angenommenen Maaßſtab abzugeben, und wo ſie denſelben zu einer
gerechten und den Kräften der Beitragspflichtigen entſprechenden Ver-
theilung der Laſt nicht angemeſſen finden, dieſerhalb anderweite Vor-
ſchläge abzugeben, und wenigſtens an einzelnen Beiſpielen der aufge-
ſtellten Rolle zu zeigen, wie ſich danach die Vertheilung der Beiträge
ſtellen würde.

Im Allgemeinen werden desfallſige Anträge nur dann zur Be-
fürwortung ſich eignen, wenn durch außergewöhnliche und unverſchuldete
Unglücksfälle die Gemeine, welcher die Leiſtung obliegt, hiezu außer
Stand geſetzt iſt, auch anderweite Kreis-, Provinzial- oder Societäts-
Fonds, aus denen eine Uebertragung erfolgen könnte, nicht vorhanden
ſind, oder endlich, wenn anderweite erhebliche Momente anzuführen
ſind, welche zwar eine rechtliche Verpflichtung der Staatscaſſen zur
Uebernahme der Baukoſten nicht begründen, aber eine Beihülfe hiebei,

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[604/0618] Feuerſocietätsbeiträgen u. ſ. w. ſo genau als möglich, endlich, ſoweit ſich dies mit Zuverſicht ermitteln läßt, die Beiträge der auf den Grund-Beſitzungen haftenden Hypothekenſchulden anzugeben. Bei den Städten iſt ebenfalls mit analoger Anwendung dieſer Vorſchriften zu verfahren, und werden überall diejenigen Beſtimmungen, welche behufs der Aufſtellung und Erläuterung der Claſſenſteuer- Aufnahmeliſten ertheilt ſind, auch bei der Fertigung der hier in Rede ſtehenden Repartitionsliſten mit Nutzen beachtet werden können. Jeden- falls iſt in die letztgedachten Liſten der Betrag der, von jedem Bei- tragspflichtigen zu entrichtenden Grund-, Klaſſen- und Gewerbeſteuer (abgeſondert für jede dieſer Steuerarten) aufzunehmen. Den Landräthen, an welche die aufgeſtellten Liſten zur erſten Prüfung gelangen müſſen, wird es bei letzterer beſonders obliegen, ob nicht durch minder koſtſpielige Ausführung des Baues, durch Re- paraturen oder Anbauten ſtatt des vorgeſchlagenen Neubaues, durch zweckmäßige Benutzung anderer ſchon vorhandener Gebäude u. ſ. w. der Koſtenaufwand vermindert, oder durch Verſchiebung gleichzeitig projectirter Bauten auf eine längere Reihe von Jahren, oder durch Aufnahme von Capitalien, für deren Verzinſung und ſucceſſive Ab- bürdung die Commune zu ſorgen hat, die Belaſtung der Gemeine er- leichtert werden kann. Sie haben ferner ihr Gutachten ſowohl über die zuläſſige Höhe als über den zur Aufbringung der Gemeinebeiträge angenommenen Maaßſtab abzugeben, und wo ſie denſelben zu einer gerechten und den Kräften der Beitragspflichtigen entſprechenden Ver- theilung der Laſt nicht angemeſſen finden, dieſerhalb anderweite Vor- ſchläge abzugeben, und wenigſtens an einzelnen Beiſpielen der aufge- ſtellten Rolle zu zeigen, wie ſich danach die Vertheilung der Beiträge ſtellen würde. Im Allgemeinen werden desfallſige Anträge nur dann zur Be- fürwortung ſich eignen, wenn durch außergewöhnliche und unverſchuldete Unglücksfälle die Gemeine, welcher die Leiſtung obliegt, hiezu außer Stand geſetzt iſt, auch anderweite Kreis-, Provinzial- oder Societäts- Fonds, aus denen eine Uebertragung erfolgen könnte, nicht vorhanden ſind, oder endlich, wenn anderweite erhebliche Momente anzuführen ſind, welche zwar eine rechtliche Verpflichtung der Staatscaſſen zur Uebernahme der Baukoſten nicht begründen, aber eine Beihülfe hiebei,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 604. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/618>, abgerufen am 28.03.2024.