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Heymann, Lida Gustava: Frauenstimmrecht, eine Forderung der Gerechtigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung sozialer Notwendigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung der Kultur! München, 1907.

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Das Frauenstimmrecht ist eine Forderung
der Gerechtigkeit!

Ein Staat, dessen Verfassung auf dem demokratischen
Prinzip des allgemeinen Wahlrechts ruht und die Frauen
von der Beteiligung an demselben ausschliesst, macht sich
einer groben Unwahrheit, einer grossen Ungerechtigkeit
schuldig.

Ein Wahlrecht ist nur dann ein allgemeines, entspricht
nur dann den Forderungen der Gerechtigkeit, wenn alle
erwachsenen Angehörigen eines Staates in gleicher Weise
zur Erwählung der Volksvertreter befugt sind.

Ein Staat, ein Volk besteht aus Männern und Frauen,
folglich müssen die Gesetze, denen ein Volk unterstellt
wird, unter Mitwirkung von Männern und Frauen gemacht
werden, wenn nicht, wie die Erfahrung lehrt, die Rechte
der Frauen dauernd geschmälert bleiben sollen. Nur unter
der einseitigen Gesetzgebung eines Männerstaates ist es
möglich, dass Frauen, wie z. B. in Deutschland, mit Ver-
brechern, Idioten, Entmündigten, Bankerotteuren, Schülern
und Lehrlingen auf eine Stufe gestellt werden.*)

*) § 7 des Börsengesetzes lautet: Vom Börsenbesuche sind aus-
geschlossen Personen weiblichen Geschlechts. Personen, welche sich
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden (Verbrecher).
Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind (Idioten und Entmündigte). Personen,
welche wegen betrügerischen oder einfachen Bankerotts rechtskräftig
verurteilt sind (Frauen stehen hier auf einer Stufe mit gemeinen
Das Frauenstimmrecht ist eine Forderung
der Gerechtigkeit!

Ein Staat, dessen Verfassung auf dem demokratischen
Prinzip des allgemeinen Wahlrechts ruht und die Frauen
von der Beteiligung an demselben ausschliesst, macht sich
einer groben Unwahrheit, einer grossen Ungerechtigkeit
schuldig.

Ein Wahlrecht ist nur dann ein allgemeines, entspricht
nur dann den Forderungen der Gerechtigkeit, wenn alle
erwachsenen Angehörigen eines Staates in gleicher Weise
zur Erwählung der Volksvertreter befugt sind.

Ein Staat, ein Volk besteht aus Männern und Frauen,
folglich müssen die Gesetze, denen ein Volk unterstellt
wird, unter Mitwirkung von Männern und Frauen gemacht
werden, wenn nicht, wie die Erfahrung lehrt, die Rechte
der Frauen dauernd geschmälert bleiben sollen. Nur unter
der einseitigen Gesetzgebung eines Männerstaates ist es
möglich, dass Frauen, wie z. B. in Deutschland, mit Ver-
brechern, Idioten, Entmündigten, Bankerotteuren, Schülern
und Lehrlingen auf eine Stufe gestellt werden.*)

*) § 7 des Börsengesetzes lautet: Vom Börsenbesuche sind aus-
geschlossen Personen weiblichen Geschlechts. Personen, welche sich
nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden (Verbrecher).
Personen, welche infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind (Idioten und Entmündigte). Personen,
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Zitationshilfe: Heymann, Lida Gustava: Frauenstimmrecht, eine Forderung der Gerechtigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung sozialer Notwendigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung der Kultur! München, 1907, S. [4]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heymann_frauenstimmrecht_1907/4>, abgerufen am 16.04.2024.