Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heymann, Lida Gustava: Frauenstimmrecht, eine Forderung der Gerechtigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung sozialer Notwendigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung der Kultur! München, 1907.

Bild:
<< vorherige Seite

Frauen Deutschlands, wollt ihr diese Schmach länger
dulden?

Diese Ausnahmegesetze rauben den Frauen das Ver-
trauen zu der Gerechtigkeit im Männerstaat, sie liefern den
deutlichen Beweis, dass das männliche Geschlecht allein
keineswegs fähig ist, die Interessen des weiblichen Ge-
schlechts genügend zu wahren.

Schliesst euch zusammen, organisiert euch, kämpft
für eure Rechte, sorgt, dass das Banner der Gerechtigkeit
endlich aufgerichtet wird in Eurem Vaterland!

[Abbildung]
Betrügern, nur weil sie Frauen sind). In der Reichsverfassung Art. 20
heisst es: Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
Personen, welche unter Vormundschaft und Kuratel stehen, über deren
Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet ist, denen
infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuss der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist. Da die Frauen zum Reichswahlrecht
nicht zugelassen werden, ergibt sich ganz von selbst ihre Gleich-
stellung mit diesen Personen.
§ 8 des preussischen Vereinsgesetzes lautet: Vereine, welche
bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern,
dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder
aufnehmen.

Frauen Deutschlands, wollt ihr diese Schmach länger
dulden?

Diese Ausnahmegesetze rauben den Frauen das Ver-
trauen zu der Gerechtigkeit im Männerstaat, sie liefern den
deutlichen Beweis, dass das männliche Geschlecht allein
keineswegs fähig ist, die Interessen des weiblichen Ge-
schlechts genügend zu wahren.

Schliesst euch zusammen, organisiert euch, kämpft
für eure Rechte, sorgt, dass das Banner der Gerechtigkeit
endlich aufgerichtet wird in Eurem Vaterland!

[Abbildung]
Betrügern, nur weil sie Frauen sind). In der Reichsverfassung Art. 20
heisst es: Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
Personen, welche unter Vormundschaft und Kuratel stehen, über deren
Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet ist, denen
infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuss der staatsbürger-
lichen Rechte entzogen ist. Da die Frauen zum Reichswahlrecht
nicht zugelassen werden, ergibt sich ganz von selbst ihre Gleich-
stellung mit diesen Personen.
§ 8 des preussischen Vereinsgesetzes lautet: Vereine, welche
bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern,
dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder
aufnehmen.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <pb facs="#f0005" n="[5]"/>
        <p>Frauen Deutschlands, wollt ihr diese Schmach länger<lb/>
dulden?</p><lb/>
        <p>Diese Ausnahmegesetze rauben den Frauen das Ver-<lb/>
trauen zu der Gerechtigkeit im Männerstaat, sie liefern den<lb/>
deutlichen Beweis, dass das männliche Geschlecht allein<lb/>
keineswegs fähig ist, die Interessen des weiblichen Ge-<lb/>
schlechts genügend zu wahren.</p><lb/>
        <p>Schliesst euch zusammen, organisiert euch, kämpft<lb/>
für eure Rechte, sorgt, dass das Banner der Gerechtigkeit<lb/>
endlich aufgerichtet wird in Eurem Vaterland!</p><lb/>
        <note xml:id="ID02" prev="#ID01" place="foot" n="*)">Betrügern, nur weil sie Frauen sind). In der Reichsverfassung Art. 20<lb/>
heisst es: Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:<lb/>
Personen, welche unter Vormundschaft und Kuratel stehen, über deren<lb/>
Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet ist, denen<lb/>
infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuss der staatsbürger-<lb/>
lichen Rechte entzogen ist. Da die Frauen zum Reichswahlrecht<lb/>
nicht zugelassen werden, ergibt sich ganz von selbst ihre Gleich-<lb/>
stellung mit diesen Personen.<lb/><p>§ 8 des preussischen Vereinsgesetzes lautet: Vereine, welche<lb/>
bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern,<lb/>
dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder<lb/>
aufnehmen.</p><lb/></note>
      </div>
      <figure/><lb/>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[5]/0005] Frauen Deutschlands, wollt ihr diese Schmach länger dulden? Diese Ausnahmegesetze rauben den Frauen das Ver- trauen zu der Gerechtigkeit im Männerstaat, sie liefern den deutlichen Beweis, dass das männliche Geschlecht allein keineswegs fähig ist, die Interessen des weiblichen Ge- schlechts genügend zu wahren. Schliesst euch zusammen, organisiert euch, kämpft für eure Rechte, sorgt, dass das Banner der Gerechtigkeit endlich aufgerichtet wird in Eurem Vaterland! *) [Abbildung] *) Betrügern, nur weil sie Frauen sind). In der Reichsverfassung Art. 20 heisst es: Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen: Personen, welche unter Vormundschaft und Kuratel stehen, über deren Vermögen Konkurs oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet ist, denen infolge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuss der staatsbürger- lichen Rechte entzogen ist. Da die Frauen zum Reichswahlrecht nicht zugelassen werden, ergibt sich ganz von selbst ihre Gleich- stellung mit diesen Personen. § 8 des preussischen Vereinsgesetzes lautet: Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder aufnehmen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription. (2017-12-08T13:55:37Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition. (2017-12-08T13:55:37Z)

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: wie Vorlage; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja; /p>




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heymann_frauenstimmrecht_1907
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heymann_frauenstimmrecht_1907/5
Zitationshilfe: Heymann, Lida Gustava: Frauenstimmrecht, eine Forderung der Gerechtigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung sozialer Notwendigkeit! Frauenstimmrecht, eine Forderung der Kultur! München, 1907, S. [5]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heymann_frauenstimmrecht_1907/5>, abgerufen am 18.04.2024.