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Hobrecht, James: Die modernen Aufgaben des großstädtischen Straßenbaues mit Rücksicht auf die Unterbringung der Versorgungsnetze. In: Centralblatt der Bauverwaltung 10 (1890), Nr. 36, Sp. 353-356, Sp. 375-376, Nr. 37, Sp. 386-388.

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Centralblatt der Bauverwaltung. 30. August 1890.
[Spaltenumbruch] auf Erfordern Auskunft zu geben und Zeichnung ihrer bestehenden
Anlagen einzureichen; die Gesellschaften müssen mindestens 1 Monat
vor Beginn von neuen Arbeiten
[Abbildung]

Alte Speicher am Mattentwietenfleth.
Aus "Hamburg und seine Bauten".

in den Strassen den Consens
des Council einholen. Wenn
in der Strasse, in welcher eine
Leitung gelegt werden soll, ein
Subway ist, hat der Council das
Recht, zu verlangen, dass die-
selbe in den Subway gelegt
werde; dasselbe gilt, wenn auch
noch kein Subway vorhanden,
einen solchen aber dort in
angemessener Zeit zu bauen be-
schlossen ist. Der Council hat
das Recht, zu verlangen, dass,
wenn er einen Subway baut, die
Gesellschaften ihre Leitungen
aus den Strassen fortnehmen und
in denselben legen; der Council
hat das Recht, eine angemessene
Abgabe für Benutzung des Sub-
ways von den Gesellschaften zu
verlangen; der Council kann ver-
langen, dass, wenn er einen
neuen Subway baut, die Gesell-
schaften gegen Entschädigung
den Bau hindernde Leitungen
fortnehmen müssen. Nach Er-
lass dieses Gesetzes ist es ver-
boten, eine oberirdische Draht-
leitung ohne besondere Geneh-
migung des Councils auszuführen.

Mir scheint der wesentliche
Inhalt dieser Gesetzvorlage --
abgesehen von polizeilichen Ein-
schränkungen bei oberirdischen
Drahtleitungen, die sich bei uns
von selbst verstehen -- der zu
sein, dass der County Council
fortan berechtigt sein soll, Sub-
ways da zu bauen, wo er es für
gut hält, und ohne dass jedes-
mal eine besondere Parlaments-
acte hierfür erlassen wird.

Ich möchte nun noch in
Bezug auf Paris hinzufügen, dass
dort nichts weniger vorhanden ist als, wie man vielfach glaubt, eine
[Spaltenumbruch] planmässige Subway-Anlage, oder dass die Versorgungsrohre in die
"Egouts" aufgenommen wären. Zunächst steht dem doch entgegen,
dass, wenn die Egouts auch
in einzelnen Strecken ausreichend
gross sind, um manche Rohre
aufnehmen zu können, dies doch
bei der weitaus grössten Zahl
von Canälen nicht der Fall ist.
Gasleitungen in die Egouts auf-
zunehmen, ist aus Besorgniss
vor Erstickungen und Explosionen
verboten. Die Poppsche Druck-
luftleitung ist in Egouts gelegt,
-- wie man mir sagte, zur
Unzufriedenheit beider Theile.
Wasserleitungsröhren liegen zum
Theil in Egouts, zum grösseren
Theile im Erdreich. Die elektri-
schen Beleuchtungskabel liegen
unter dem Bürgersteig. M. E.
sind, wenn Subways überhaupt
erbaut werden, Seitengalerieen,
welche die Hausleitungen auf-
nehmen, eine nothwendige Folge,
da sonst die Wandungen der
Subways stets durchbrochen wer-
den und die Strassen dann für
diese Querleitungen doch auf-
gebrochen werden müssten; die
Egouts in Paris haben nun aber
solche Seitengalerieen nicht oder
nur zum kleinsten Theil. Dass in
den Egouts doch eigentlich nur der
Raum, welcher bei Regenfluthen
wasserfrei bleibt, zur Aufnahme
von Leitungsröhren gebraucht wer-
den kann und darf, muss als selbst-
verständlich vorausgesetzt werden.

Was in London und anderen
englischen Städten mehr als in
andern Ländern zur Erbauung
von Subways, wo solche ausführ-
bar wären, drängt, ist der Um-
stand, dass der Raum unter den
Bürgersteigen zur Unterbringung
von Versorgungsnetzen nicht zur
Verfügung steht, da hier zu den
einzelnen Gebäuden gehörige Kohlenkeller liegen.

(Fortsetzung folgt.)

Centralblatt der Bauverwaltung. 30. August 1890.
[Spaltenumbruch] auf Erfordern Auskunft zu geben und Zeichnung ihrer bestehenden
Anlagen einzureichen; die Gesellschaften müssen mindestens 1 Monat
vor Beginn von neuen Arbeiten
[Abbildung]

Alte Speicher am Mattentwietenfleth.
Aus „Hamburg und seine Bauten“.

in den Straſsen den Consens
des Council einholen. Wenn
in der Straſse, in welcher eine
Leitung gelegt werden soll, ein
Subway ist, hat der Council das
Recht, zu verlangen, daſs die-
selbe in den Subway gelegt
werde; dasselbe gilt, wenn auch
noch kein Subway vorhanden,
einen solchen aber dort in
angemessener Zeit zu bauen be-
schlossen ist. Der Council hat
das Recht, zu verlangen, daſs,
wenn er einen Subway baut, die
Gesellschaften ihre Leitungen
aus den Straſsen fortnehmen und
in denselben legen; der Council
hat das Recht, eine angemessene
Abgabe für Benutzung des Sub-
ways von den Gesellschaften zu
verlangen; der Council kann ver-
langen, daſs, wenn er einen
neuen Subway baut, die Gesell-
schaften gegen Entschädigung
den Bau hindernde Leitungen
fortnehmen müssen. Nach Er-
laſs dieses Gesetzes ist es ver-
boten, eine oberirdische Draht-
leitung ohne besondere Geneh-
migung des Councils auszuführen.

Mir scheint der wesentliche
Inhalt dieser Gesetzvorlage —
abgesehen von polizeilichen Ein-
schränkungen bei oberirdischen
Drahtleitungen, die sich bei uns
von selbst verstehen — der zu
sein, daſs der County Council
fortan berechtigt sein soll, Sub-
ways da zu bauen, wo er es für
gut hält, und ohne daſs jedes-
mal eine besondere Parlaments-
acte hierfür erlassen wird.

Ich möchte nun noch in
Bezug auf Paris hinzufügen, daſs
dort nichts weniger vorhanden ist als, wie man vielfach glaubt, eine
[Spaltenumbruch] planmäſsige Subway-Anlage, oder daſs die Versorgungsrohre in die
„Egouts“ aufgenommen wären. Zunächst steht dem doch entgegen,
daſs, wenn die Egouts auch
in einzelnen Strecken ausreichend
groſs sind, um manche Rohre
aufnehmen zu können, dies doch
bei der weitaus gröſsten Zahl
von Canälen nicht der Fall ist.
Gasleitungen in die Egouts auf-
zunehmen, ist aus Besorgniſs
vor Erstickungen und Explosionen
verboten. Die Poppsche Druck-
luftleitung ist in Egouts gelegt,
— wie man mir sagte, zur
Unzufriedenheit beider Theile.
Wasserleitungsröhren liegen zum
Theil in Egouts, zum gröſseren
Theile im Erdreich. Die elektri-
schen Beleuchtungskabel liegen
unter dem Bürgersteig. M. E.
sind, wenn Subways überhaupt
erbaut werden, Seitengalerieen,
welche die Hausleitungen auf-
nehmen, eine nothwendige Folge,
da sonst die Wandungen der
Subways stets durchbrochen wer-
den und die Straſsen dann für
diese Querleitungen doch auf-
gebrochen werden müſsten; die
Egouts in Paris haben nun aber
solche Seitengalerieen nicht oder
nur zum kleinsten Theil. Daſs in
den Egouts doch eigentlich nur der
Raum, welcher bei Regenfluthen
wasserfrei bleibt, zur Aufnahme
von Leitungsröhren gebraucht wer-
den kann und darf, muſs als selbst-
verständlich vorausgesetzt werden.

Was in London und anderen
englischen Städten mehr als in
andern Ländern zur Erbauung
von Subways, wo solche ausführ-
bar wären, drängt, ist der Um-
stand, daſs der Raum unter den
Bürgersteigen zur Unterbringung
von Versorgungsnetzen nicht zur
Verfügung steht, da hier zu den
einzelnen Gebäuden gehörige Kohlenkeller liegen.

(Fortsetzung folgt.)

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[356/0013] Centralblatt der Bauverwaltung. 30. August 1890. auf Erfordern Auskunft zu geben und Zeichnung ihrer bestehenden Anlagen einzureichen; die Gesellschaften müssen mindestens 1 Monat vor Beginn von neuen Arbeiten [Abbildung Alte Speicher am Mattentwietenfleth. Aus „Hamburg und seine Bauten“.] in den Straſsen den Consens des Council einholen. Wenn in der Straſse, in welcher eine Leitung gelegt werden soll, ein Subway ist, hat der Council das Recht, zu verlangen, daſs die- selbe in den Subway gelegt werde; dasselbe gilt, wenn auch noch kein Subway vorhanden, einen solchen aber dort in angemessener Zeit zu bauen be- schlossen ist. Der Council hat das Recht, zu verlangen, daſs, wenn er einen Subway baut, die Gesellschaften ihre Leitungen aus den Straſsen fortnehmen und in denselben legen; der Council hat das Recht, eine angemessene Abgabe für Benutzung des Sub- ways von den Gesellschaften zu verlangen; der Council kann ver- langen, daſs, wenn er einen neuen Subway baut, die Gesell- schaften gegen Entschädigung den Bau hindernde Leitungen fortnehmen müssen. Nach Er- laſs dieses Gesetzes ist es ver- boten, eine oberirdische Draht- leitung ohne besondere Geneh- migung des Councils auszuführen. Mir scheint der wesentliche Inhalt dieser Gesetzvorlage — abgesehen von polizeilichen Ein- schränkungen bei oberirdischen Drahtleitungen, die sich bei uns von selbst verstehen — der zu sein, daſs der County Council fortan berechtigt sein soll, Sub- ways da zu bauen, wo er es für gut hält, und ohne daſs jedes- mal eine besondere Parlaments- acte hierfür erlassen wird. Ich möchte nun noch in Bezug auf Paris hinzufügen, daſs dort nichts weniger vorhanden ist als, wie man vielfach glaubt, eine planmäſsige Subway-Anlage, oder daſs die Versorgungsrohre in die „Egouts“ aufgenommen wären. Zunächst steht dem doch entgegen, daſs, wenn die Egouts auch in einzelnen Strecken ausreichend groſs sind, um manche Rohre aufnehmen zu können, dies doch bei der weitaus gröſsten Zahl von Canälen nicht der Fall ist. Gasleitungen in die Egouts auf- zunehmen, ist aus Besorgniſs vor Erstickungen und Explosionen verboten. Die Poppsche Druck- luftleitung ist in Egouts gelegt, — wie man mir sagte, zur Unzufriedenheit beider Theile. Wasserleitungsröhren liegen zum Theil in Egouts, zum gröſseren Theile im Erdreich. Die elektri- schen Beleuchtungskabel liegen unter dem Bürgersteig. M. E. sind, wenn Subways überhaupt erbaut werden, Seitengalerieen, welche die Hausleitungen auf- nehmen, eine nothwendige Folge, da sonst die Wandungen der Subways stets durchbrochen wer- den und die Straſsen dann für diese Querleitungen doch auf- gebrochen werden müſsten; die Egouts in Paris haben nun aber solche Seitengalerieen nicht oder nur zum kleinsten Theil. Daſs in den Egouts doch eigentlich nur der Raum, welcher bei Regenfluthen wasserfrei bleibt, zur Aufnahme von Leitungsröhren gebraucht wer- den kann und darf, muſs als selbst- verständlich vorausgesetzt werden. Was in London und anderen englischen Städten mehr als in andern Ländern zur Erbauung von Subways, wo solche ausführ- bar wären, drängt, ist der Um- stand, daſs der Raum unter den Bürgersteigen zur Unterbringung von Versorgungsnetzen nicht zur Verfügung steht, da hier zu den einzelnen Gebäuden gehörige Kohlenkeller liegen. (Fortsetzung folgt.)

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Zitationshilfe: Hobrecht, James: Die modernen Aufgaben des großstädtischen Straßenbaues mit Rücksicht auf die Unterbringung der Versorgungsnetze. In: Centralblatt der Bauverwaltung 10 (1890), Nr. 36, Sp. 353-356, Sp. 375-376, Nr. 37, Sp. 386-388, S. 356. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hobrecht_strassenbau_1890/13>, abgerufen am 19.04.2024.