tretungen der Gesetze gerechte Besorgniss für die Zukunft erwecken. Daher haben auch die denkendsten neueren Gesetz- geber versucht, die Strafen zugleich zu Besserungsmitteln zu machen. Gewiss ist es nun, dass nicht blos von der Strafe der Verbrecher schlechterdings alles entfernt werden muss, was irgend der Moralität derselben nachtheilig sein könnte; sondern dass ihnen auch jedes Mittel, das nur übrigens nicht dem End- zweck der Strafe zuwider ist, freistehen muss, ihre Ideen zu be- richtigen und ihre Gefühle zu verbessern. Allein auch dem Verbrecher darf die Belehrung nicht aufgedrungen werden; und wenn dieselbe schon eben dadurch Nutzen und Wirksam- keit verliert; so läuft ein solches Aufdringen auch den Rechten des Verbrechers entgegen, der nie zu etwas mehr verbunden sein kann, als die gesetzmässige Strafe zu leiden.
Ein völlig specieller Fall ist noch der, wo der Angeschuldigte zwar zu viel Gründe gegen sich hat, um nicht einen starken Verdacht auf sich zu laden, aber nicht genug, um verurtheilt zu werden. (Absolutio ab instantia.) Ihm alsdann die völlige Freiheit unbescholtener Bürger zu verstatten, macht die Sorg- falt für die Sicherheit bedenklich, und eine fortdauernde Aufsicht auf sein künftiges Betragen ist daher allerdings noth- wendig. Indess eben die Gründe, welche jedes positive Be- mühen des Staats bedenklich machen, und überhaupt anrathen, an die Stelle seiner Thätigkeit lieber, wo es geschehen kann, die Thätigkeit einzelner Bürger zu setzen, geben auch hier der freiwillig übernommenen Aufsicht der Bürger vor einer Aufsicht des Staats den Vorzug; und es dürfte daher besser sein, verdächtige Personen dieser Art sichere Bürgen stellen zu lassen, als sie einer unmittelbaren Aufsicht des Staats zu übergeben, die nur, in Ermanglung der Bürgschaft, eintreten müsste. Beispiele solcher Bürgschaften giebt auch, zwar nicht in diesem, aber in ähnlichen Fällen, die Englische Ge- setzgebung.
tretungen der Gesetze gerechte Besorgniss für die Zukunft erwecken. Daher haben auch die denkendsten neueren Gesetz- geber versucht, die Strafen zugleich zu Besserungsmitteln zu machen. Gewiss ist es nun, dass nicht blos von der Strafe der Verbrecher schlechterdings alles entfernt werden muss, was irgend der Moralität derselben nachtheilig sein könnte; sondern dass ihnen auch jedes Mittel, das nur übrigens nicht dem End- zweck der Strafe zuwider ist, freistehen muss, ihre Ideen zu be- richtigen und ihre Gefühle zu verbessern. Allein auch dem Verbrecher darf die Belehrung nicht aufgedrungen werden; und wenn dieselbe schon eben dadurch Nutzen und Wirksam- keit verliert; so läuft ein solches Aufdringen auch den Rechten des Verbrechers entgegen, der nie zu etwas mehr verbunden sein kann, als die gesetzmässige Strafe zu leiden.
Ein völlig specieller Fall ist noch der, wo der Angeschuldigte zwar zu viel Gründe gegen sich hat, um nicht einen starken Verdacht auf sich zu laden, aber nicht genug, um verurtheilt zu werden. (Absolutio ab instantia.) Ihm alsdann die völlige Freiheit unbescholtener Bürger zu verstatten, macht die Sorg- falt für die Sicherheit bedenklich, und eine fortdauernde Aufsicht auf sein künftiges Betragen ist daher allerdings noth- wendig. Indess eben die Gründe, welche jedes positive Be- mühen des Staats bedenklich machen, und überhaupt anrathen, an die Stelle seiner Thätigkeit lieber, wo es geschehen kann, die Thätigkeit einzelner Bürger zu setzen, geben auch hier der freiwillig übernommenen Aufsicht der Bürger vor einer Aufsicht des Staats den Vorzug; und es dürfte daher besser sein, verdächtige Personen dieser Art sichere Bürgen stellen zu lassen, als sie einer unmittelbaren Aufsicht des Staats zu übergeben, die nur, in Ermanglung der Bürgschaft, eintreten müsste. Beispiele solcher Bürgschaften giebt auch, zwar nicht in diesem, aber in ähnlichen Fällen, die Englische Ge- setzgebung.
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tretungen der Gesetze gerechte Besorgniss für die Zukunft
erwecken. Daher haben auch die denkendsten neueren Gesetz-
geber versucht, die Strafen zugleich zu Besserungsmitteln zu
machen. Gewiss ist es nun, dass nicht blos von der Strafe der
Verbrecher schlechterdings alles entfernt werden muss, was
irgend der Moralität derselben nachtheilig sein könnte; sondern
dass ihnen auch jedes Mittel, das nur übrigens nicht dem End-
zweck der Strafe zuwider ist, freistehen muss, ihre Ideen zu be-
richtigen und ihre Gefühle zu verbessern. Allein auch dem
Verbrecher darf die Belehrung nicht aufgedrungen werden;
und wenn dieselbe schon eben dadurch Nutzen und Wirksam-
keit verliert; so läuft ein solches Aufdringen auch den Rechten
des Verbrechers entgegen, der nie zu etwas mehr verbunden
sein kann, als die gesetzmässige Strafe zu leiden.
Ein völlig specieller Fall ist noch der, wo der Angeschuldigte
zwar zu viel Gründe gegen sich hat, um nicht einen starken
Verdacht auf sich zu laden, aber nicht genug, um verurtheilt
zu werden. (Absolutio ab instantia.) Ihm alsdann die völlige
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falt für die Sicherheit bedenklich, und eine fortdauernde
Aufsicht auf sein künftiges Betragen ist daher allerdings noth-
wendig. Indess eben die Gründe, welche jedes positive Be-
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an die Stelle seiner Thätigkeit lieber, wo es geschehen kann,
die Thätigkeit einzelner Bürger zu setzen, geben auch hier
der freiwillig übernommenen Aufsicht der Bürger vor einer
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sein, verdächtige Personen dieser Art sichere Bürgen stellen
zu lassen, als sie einer unmittelbaren Aufsicht des Staats zu
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müsste. Beispiele solcher Bürgschaften giebt auch, zwar
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Kommentar zur DTA-Ausgabe
Wilhelm von Humboldt schrieb seine 'Ideen zu eine… [mehr]
Wilhelm von Humboldt schrieb seine 'Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen' zwischen März und Mai des Jahres 1792 nieder. Einzelne Abschnitte wurden im selben Jahr in Friedrich Schillers Thalia bzw. in der Berlinischen Monatsschrift gedruckt. Der gesamte Text wurde jedoch erst postum, 1851, aus dem Nachlass publiziert (Wilhelm von Humboldt † 8. April 1835). Gemäß den Richtlinien des DTA wurde diese Ausgabe digitalisiert.
Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/192>, abgerufen am 25.09.2024.
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