Gesetze verpflichten, ihm in diesem Geschäfte behülflich zu sein, und nicht blos beschlossene, und noch nicht begangene Verbrechen, sondern auch schon verübte, und ihre Thäter an- zuzeigen. Nur muss er dies Letztere, um nicht auf den Cha- rakter der Bürger nachtheilig zu wirken, immer nur als Pflicht fordern, nicht durch Belohnungen, oder Vortheile dazu anreizen; und selbst von dieser Pflicht diejenigen entbinden, welche der- selben kein Genüge leisten könnten, ohne die engsten Bande dadurch zu zerreissen.
Endlich muss ich noch, ehe ich diese Materie beschliesse, be- merken, dass alle Kriminalgesetze, sowohl diejenigen, welche die Strafen, als diejenigen, welche das Verfahren bestimmen, allen Bürgern, ohne Unterschied, vollständig bekannt gemacht werden müssen. Zwar hat man verschiedentlich das Gegentheil behauptet, und sieh des Grundes bedient, dass dem Bürger nicht die Wahl gelassen werden müsse, mit dem Uebel der Strafe gleichsam den Vortheil der gesetzwidrigen Handlung zu erkaufen. Allein -- die Möglichkeit einer fortdauernden Verheimlichung auch einmal an- genommen -- so unmoralisch auch eine solche Abwägung in dem Menschen selbst wäre, der sie vornähme; so darf der Staat, und überhaupt ein Mensch dem andren, dieselbe doch nicht verweh- ren. Es ist im Vorigen, wie ich hoffe, hinlänglich gezeigt wor- den, dass kein Mensch dem andren mehr Uebel, als Strafe, zu- fügen darf, als er selbst durch das Verbrechen gelitten hat. Ohne gesetzliche Bestimmung müsste also der Verbrecher so viel erwarten, als er ohngefähr seinem Verbrechen gleich achtete; und da nun diese Schätzung bei mehreren Menschen zu ver- schieden ausfallen würde, so ist sehr natürlich, dass man ein festes Maass durch das Gesetz bestimme, und dass also zwar nicht die Verbindlichkeit, Strafe zu leiden, aber doch die, bei Zufügung der Strafe nicht willkührlich alle Gränzen zu über- schreiten, durch einen Vertrag begründet sei. Noch ungerech- ter aber wird eine solche Verheimlichung bei dem Verfahren
Gesetze verpflichten, ihm in diesem Geschäfte behülflich zu sein, und nicht blos beschlossene, und noch nicht begangene Verbrechen, sondern auch schon verübte, und ihre Thäter an- zuzeigen. Nur muss er dies Letztere, um nicht auf den Cha- rakter der Bürger nachtheilig zu wirken, immer nur als Pflicht fordern, nicht durch Belohnungen, oder Vortheile dazu anreizen; und selbst von dieser Pflicht diejenigen entbinden, welche der- selben kein Genüge leisten könnten, ohne die engsten Bande dadurch zu zerreissen.
Endlich muss ich noch, ehe ich diese Materie beschliesse, be- merken, dass alle Kriminalgesetze, sowohl diejenigen, welche die Strafen, als diejenigen, welche das Verfahren bestimmen, allen Bürgern, ohne Unterschied, vollständig bekannt gemacht werden müssen. Zwar hat man verschiedentlich das Gegentheil behauptet, und sieh des Grundes bedient, dass dem Bürger nicht die Wahl gelassen werden müsse, mit dem Uebel der Strafe gleichsam den Vortheil der gesetzwidrigen Handlung zu erkaufen. Allein — die Möglichkeit einer fortdauernden Verheimlichung auch einmal an- genommen — so unmoralisch auch eine solche Abwägung in dem Menschen selbst wäre, der sie vornähme; so darf der Staat, und überhaupt ein Mensch dem andren, dieselbe doch nicht verweh- ren. Es ist im Vorigen, wie ich hoffe, hinlänglich gezeigt wor- den, dass kein Mensch dem andren mehr Uebel, als Strafe, zu- fügen darf, als er selbst durch das Verbrechen gelitten hat. Ohne gesetzliche Bestimmung müsste also der Verbrecher so viel erwarten, als er ohngefähr seinem Verbrechen gleich achtete; und da nun diese Schätzung bei mehreren Menschen zu ver- schieden ausfallen würde, so ist sehr natürlich, dass man ein festes Maass durch das Gesetz bestimme, und dass also zwar nicht die Verbindlichkeit, Strafe zu leiden, aber doch die, bei Zufügung der Strafe nicht willkührlich alle Gränzen zu über- schreiten, durch einen Vertrag begründet sei. Noch ungerech- ter aber wird eine solche Verheimlichung bei dem Verfahren
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0195"n="159"/>
Gesetze verpflichten, ihm in diesem Geschäfte behülflich zu<lb/>
sein, und nicht blos beschlossene, und noch nicht begangene<lb/>
Verbrechen, sondern auch schon verübte, und ihre Thäter an-<lb/>
zuzeigen. Nur muss er dies Letztere, um nicht auf den Cha-<lb/>
rakter der Bürger nachtheilig zu wirken, immer nur als Pflicht<lb/>
fordern, nicht durch Belohnungen, oder Vortheile dazu anreizen;<lb/>
und selbst von dieser Pflicht diejenigen entbinden, welche der-<lb/>
selben kein Genüge leisten könnten, ohne die engsten Bande<lb/>
dadurch zu zerreissen.</p><lb/><p>Endlich muss ich noch, ehe ich diese Materie beschliesse, be-<lb/>
merken, dass alle Kriminalgesetze, sowohl diejenigen, welche die<lb/>
Strafen, als diejenigen, welche das Verfahren bestimmen, allen<lb/>
Bürgern, ohne Unterschied, vollständig bekannt gemacht werden<lb/>
müssen. Zwar hat man verschiedentlich das Gegentheil behauptet,<lb/>
und sieh des Grundes bedient, dass dem Bürger nicht die Wahl<lb/>
gelassen werden müsse, mit dem Uebel der Strafe gleichsam den<lb/>
Vortheil der gesetzwidrigen Handlung zu erkaufen. Allein — die<lb/>
Möglichkeit einer fortdauernden Verheimlichung auch einmal an-<lb/>
genommen — so unmoralisch auch eine solche Abwägung in dem<lb/>
Menschen selbst wäre, der sie vornähme; so darf der Staat, und<lb/>
überhaupt ein Mensch dem andren, dieselbe doch nicht verweh-<lb/>
ren. Es ist im Vorigen, wie ich hoffe, hinlänglich gezeigt wor-<lb/>
den, dass kein Mensch dem andren mehr Uebel, als Strafe, zu-<lb/>
fügen darf, als er selbst durch das Verbrechen gelitten hat.<lb/>
Ohne gesetzliche Bestimmung müsste also der Verbrecher so<lb/>
viel erwarten, als er ohngefähr seinem Verbrechen gleich achtete;<lb/>
und da nun diese Schätzung bei mehreren Menschen zu ver-<lb/>
schieden ausfallen würde, so ist sehr natürlich, dass man ein<lb/>
festes Maass durch das Gesetz bestimme, und dass also zwar<lb/>
nicht die Verbindlichkeit, Strafe zu leiden, aber doch die, bei<lb/>
Zufügung der Strafe nicht willkührlich alle Gränzen zu über-<lb/>
schreiten, durch einen Vertrag begründet sei. Noch ungerech-<lb/>
ter aber wird eine solche <choice><sic>Verheimlichnng</sic><corr>Verheimlichung</corr></choice> bei dem Verfahren<lb/></p></div></body></text></TEI>
[159/0195]
Gesetze verpflichten, ihm in diesem Geschäfte behülflich zu
sein, und nicht blos beschlossene, und noch nicht begangene
Verbrechen, sondern auch schon verübte, und ihre Thäter an-
zuzeigen. Nur muss er dies Letztere, um nicht auf den Cha-
rakter der Bürger nachtheilig zu wirken, immer nur als Pflicht
fordern, nicht durch Belohnungen, oder Vortheile dazu anreizen;
und selbst von dieser Pflicht diejenigen entbinden, welche der-
selben kein Genüge leisten könnten, ohne die engsten Bande
dadurch zu zerreissen.
Endlich muss ich noch, ehe ich diese Materie beschliesse, be-
merken, dass alle Kriminalgesetze, sowohl diejenigen, welche die
Strafen, als diejenigen, welche das Verfahren bestimmen, allen
Bürgern, ohne Unterschied, vollständig bekannt gemacht werden
müssen. Zwar hat man verschiedentlich das Gegentheil behauptet,
und sieh des Grundes bedient, dass dem Bürger nicht die Wahl
gelassen werden müsse, mit dem Uebel der Strafe gleichsam den
Vortheil der gesetzwidrigen Handlung zu erkaufen. Allein — die
Möglichkeit einer fortdauernden Verheimlichung auch einmal an-
genommen — so unmoralisch auch eine solche Abwägung in dem
Menschen selbst wäre, der sie vornähme; so darf der Staat, und
überhaupt ein Mensch dem andren, dieselbe doch nicht verweh-
ren. Es ist im Vorigen, wie ich hoffe, hinlänglich gezeigt wor-
den, dass kein Mensch dem andren mehr Uebel, als Strafe, zu-
fügen darf, als er selbst durch das Verbrechen gelitten hat.
Ohne gesetzliche Bestimmung müsste also der Verbrecher so
viel erwarten, als er ohngefähr seinem Verbrechen gleich achtete;
und da nun diese Schätzung bei mehreren Menschen zu ver-
schieden ausfallen würde, so ist sehr natürlich, dass man ein
festes Maass durch das Gesetz bestimme, und dass also zwar
nicht die Verbindlichkeit, Strafe zu leiden, aber doch die, bei
Zufügung der Strafe nicht willkührlich alle Gränzen zu über-
schreiten, durch einen Vertrag begründet sei. Noch ungerech-
ter aber wird eine solche Verheimlichung bei dem Verfahren
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Wilhelm von Humboldt schrieb seine 'Ideen zu eine… [mehr]
Wilhelm von Humboldt schrieb seine 'Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen' zwischen März und Mai des Jahres 1792 nieder. Einzelne Abschnitte wurden im selben Jahr in Friedrich Schillers Thalia bzw. in der Berlinischen Monatsschrift gedruckt. Der gesamte Text wurde jedoch erst postum, 1851, aus dem Nachlass publiziert (Wilhelm von Humboldt † 8. April 1835). Gemäß den Richtlinien des DTA wurde diese Ausgabe digitalisiert.
Humboldt, Wilhelm von: Ideen zu einem Versuch, die Gränzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen. Breslau, 1851, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/humboldt_grenzen_1851/195>, abgerufen am 25.09.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.