Zweites Buch. Erster Abschn. III. Die jurist. Technik. B. Des ält. Rechts.
3. Analyse des römischen Formenwesens.
Der Stoff -- die hauptsächlichsten symbolischen Zeichen und Handlungen, vor allem die Hand -- das Wort -- Abgränzung der Formeln von den Formularen -- Arten der Formeln nach Maßgabe ihrer Bestimmtheit -- das Requisit des Sprechens; Verbindung desselben mit der Schrift -- Theorie der Composi- tion der Formeln: Gebrauch der Verbalformen; juristische Syn- tax; Correspondenz der Form -- die Folgen des Formfehlers -- Zeit und Ort als Element der Rechtsgeschäfte.
XLVII. Unsere Aufgabe führt uns auf ein in einer gewissen Richtung kaum durchforschtes Feld, ein Umstand, der die Aus- beute auf der einen Seite ebensosehr erleichtert, als auf der andern erschwert. Die Richtung, in der die Rechtsgeschichte dasselbe bisher fast ausschließlich untersucht hat, ist eine einsei- tige. Wie die Botanik vor nicht gar langer Zeit die natürlichen Pflanzen, so behandelt sie die Pflanzen, die dies Feld ihr bietet d. h. sie sammelt sie, beschreibt sie und legt sie ins Herbarium, kurz ihre Behandlungsweise trägt im wesentlichen noch den descriptiven Charakter. Daß aber auch hier die Abstrac- tion einen dankbaren Stoff vorfindet, daß wir auch hier auf dem Wege der Analyse allgemeine Resultate gewinnen können, wird, wie ich hoffe, die folgende Darstellung zeigen.
Das Allgemeine, was die bisherige Lehre uns bietet, geht über das, was bereits Cicero und Gajus haben, nicht hinaus. Es ist jenes allgemeine Urtheil (S. 468 Note 610) über die Strenge und Peinlichkeit, mit der die ältere Jurisprudenz die Formeln handhabte, erläutert durch die bekannten von Gajus mitgetheilten Beispiele. 750) Allein selbst diese unzweifelhafte Thatsache ist, so lange man sie nicht in den rechten Zusammen- hang bringt, mehr geeignet, das Urtheil über das ältere Recht irre zu führen, als zu fördern; sie dient weniger dazu, uns mit
750) Ueber einen Versuch aus neuster Zeit, diese Erscheinung aus dem religiösen Gesichtspunkt zu erklären, s. u.
Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
3. Analyſe des römiſchen Formenweſens.
Der Stoff — die hauptſächlichſten ſymboliſchen Zeichen und Handlungen, vor allem die Hand — das Wort — Abgränzung der Formeln von den Formularen — Arten der Formeln nach Maßgabe ihrer Beſtimmtheit — das Requiſit des Sprechens; Verbindung deſſelben mit der Schrift — Theorie der Compoſi- tion der Formeln: Gebrauch der Verbalformen; juriſtiſche Syn- tax; Correſpondenz der Form — die Folgen des Formfehlers — Zeit und Ort als Element der Rechtsgeſchäfte.
XLVII. Unſere Aufgabe führt uns auf ein in einer gewiſſen Richtung kaum durchforſchtes Feld, ein Umſtand, der die Aus- beute auf der einen Seite ebenſoſehr erleichtert, als auf der andern erſchwert. Die Richtung, in der die Rechtsgeſchichte daſſelbe bisher faſt ausſchließlich unterſucht hat, iſt eine einſei- tige. Wie die Botanik vor nicht gar langer Zeit die natürlichen Pflanzen, ſo behandelt ſie die Pflanzen, die dies Feld ihr bietet d. h. ſie ſammelt ſie, beſchreibt ſie und legt ſie ins Herbarium, kurz ihre Behandlungsweiſe trägt im weſentlichen noch den deſcriptiven Charakter. Daß aber auch hier die Abſtrac- tion einen dankbaren Stoff vorfindet, daß wir auch hier auf dem Wege der Analyſe allgemeine Reſultate gewinnen können, wird, wie ich hoffe, die folgende Darſtellung zeigen.
Das Allgemeine, was die bisherige Lehre uns bietet, geht über das, was bereits Cicero und Gajus haben, nicht hinaus. Es iſt jenes allgemeine Urtheil (S. 468 Note 610) über die Strenge und Peinlichkeit, mit der die ältere Jurisprudenz die Formeln handhabte, erläutert durch die bekannten von Gajus mitgetheilten Beiſpiele. 750) Allein ſelbſt dieſe unzweifelhafte Thatſache iſt, ſo lange man ſie nicht in den rechten Zuſammen- hang bringt, mehr geeignet, das Urtheil über das ältere Recht irre zu führen, als zu fördern; ſie dient weniger dazu, uns mit
750) Ueber einen Verſuch aus neuſter Zeit, dieſe Erſcheinung aus dem religiöſen Geſichtspunkt zu erklären, ſ. u.
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Zweites Buch. Erſter Abſchn. III. Die juriſt. Technik. B. Des ält. Rechts.
3. Analyſe des römiſchen Formenweſens.
Der Stoff — die hauptſächlichſten ſymboliſchen Zeichen und
Handlungen, vor allem die Hand — das Wort — Abgränzung
der Formeln von den Formularen — Arten der Formeln nach
Maßgabe ihrer Beſtimmtheit — das Requiſit des Sprechens;
Verbindung deſſelben mit der Schrift — Theorie der Compoſi-
tion der Formeln: Gebrauch der Verbalformen; juriſtiſche Syn-
tax; Correſpondenz der Form — die Folgen des Formfehlers —
Zeit und Ort als Element der Rechtsgeſchäfte.
XLVII. Unſere Aufgabe führt uns auf ein in einer gewiſſen
Richtung kaum durchforſchtes Feld, ein Umſtand, der die Aus-
beute auf der einen Seite ebenſoſehr erleichtert, als auf der
andern erſchwert. Die Richtung, in der die Rechtsgeſchichte
daſſelbe bisher faſt ausſchließlich unterſucht hat, iſt eine einſei-
tige. Wie die Botanik vor nicht gar langer Zeit die natürlichen
Pflanzen, ſo behandelt ſie die Pflanzen, die dies Feld ihr bietet
d. h. ſie ſammelt ſie, beſchreibt ſie und legt ſie ins Herbarium,
kurz ihre Behandlungsweiſe trägt im weſentlichen noch den
deſcriptiven Charakter. Daß aber auch hier die Abſtrac-
tion einen dankbaren Stoff vorfindet, daß wir auch hier auf
dem Wege der Analyſe allgemeine Reſultate gewinnen können,
wird, wie ich hoffe, die folgende Darſtellung zeigen.
Das Allgemeine, was die bisherige Lehre uns bietet, geht
über das, was bereits Cicero und Gajus haben, nicht hinaus.
Es iſt jenes allgemeine Urtheil (S. 468 Note 610) über die
Strenge und Peinlichkeit, mit der die ältere Jurisprudenz die
Formeln handhabte, erläutert durch die bekannten von Gajus
mitgetheilten Beiſpiele. 750) Allein ſelbſt dieſe unzweifelhafte
Thatſache iſt, ſo lange man ſie nicht in den rechten Zuſammen-
hang bringt, mehr geeignet, das Urtheil über das ältere Recht
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Jhering, Rudolf von: Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Teil 2, Bd. 2. Leipzig, 1858, S. 588. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jhering_recht0202_1858/294>, abgerufen am 30.11.2023.
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