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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Einleitung.

c) dass die Beschreibung zu vervollständigen oder

d) dass das Gesuch zurückzuweisen sei.

In dem Falle zu b muss der Patentsucher sich darüber
erklären, ob er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

4. Findet der Patentcommissar gegen die vorläufige Zu-
lassung des Gesuches nichts zu erinnern oder hat der Gerichts-
hof solche beschlossen, so wird das Patentgesuch mit der Be-
schreibung durch das Amtsblatt des Patentamtes veröffent-
licht mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche Einwen-
dungen gegen das Gesuch zu machen haben, solche binnen einer
bestimmten Frist bei dem Patentamte anzumelden. Die Be-
theiligten können entweder ihre Erinnerungen gegen das Pa-
tentgesuch zur Kenntniss des Commissars bringen, indem sie
diesem solche zur beliebigen Geltendmachung überlassen, oder
als Opponenten in dem Schlussverfahren auftreten.

5. Nach Ablauf der zu 4 bestimmten Frist wird das
Schlussverfahren vor dem Patentgerichte eröffnet und dabei
der Patentsucher, die Opponenten und der Commissar zuge-
zogen. Die Entscheidung des Gerichtshofes lautet entweder
auf definitive Zurückweisung oder auf Beschränkung des Pa-
tentgesuches oder auf Ertheilung des Patentes. Im Falle der
Beschränkung hat der Patentsucher zu erklären, ob er die
Ausfertigung des Patentes verlangt.

6. Das nach dem Beschlusse des Patentgerichtes ausge-
fertigte Patent kann in Bezug auf seine Gültigkeit nicht mehr
angefochten werden. Doch steht denjenigen, welche nicht als
Opponenten in dem Schlussverfahren aufgetreten sind, frei, zu
jeder Zeit im Wege der Klage gegen den Patentinhaber oder
der Einwendung gegen die Contraventionsklage auszuführen,
dass sie bereits vor der Anmeldung des Patentgesuches die
patentirte Erfindung benutzt haben, in welchem Falle das Pa-
tent ihnen gegenüber keine Gültigkeit haben soll (vergl. S. 128.
S. 205).

Die Anmeldung des Patentgesuches würde bis zur defi-
nitiven Verwerfung desselben durch den Gerichtshof einen vor-
läufigen Schutz für die angemeldete Erfindung begründen.

Nach Ablauf einer bestimmten Frist (etwa 2 Jahre) würde
der Patentinhaber dem Commissar die erfolgte Ausführung der
Erfindung anzeigen, oder unter Anführung der Hinderungs-
gründe eine Nachfrist beantragen müssen. Findet der Com-

Einleitung.

c) dass die Beschreibung zu vervollständigen oder

d) dass das Gesuch zurückzuweisen sei.

In dem Falle zu b muss der Patentsucher sich darüber
erklären, ob er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

4. Findet der Patentcommissar gegen die vorläufige Zu-
lassung des Gesuches nichts zu erinnern oder hat der Gerichts-
hof solche beschlossen, so wird das Patentgesuch mit der Be-
schreibung durch das Amtsblatt des Patentamtes veröffent-
licht mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche Einwen-
dungen gegen das Gesuch zu machen haben, solche binnen einer
bestimmten Frist bei dem Patentamte anzumelden. Die Be-
theiligten können entweder ihre Erinnerungen gegen das Pa-
tentgesuch zur Kenntniss des Commissars bringen, indem sie
diesem solche zur beliebigen Geltendmachung überlassen, oder
als Opponenten in dem Schlussverfahren auftreten.

5. Nach Ablauf der zu 4 bestimmten Frist wird das
Schlussverfahren vor dem Patentgerichte eröffnet und dabei
der Patentsucher, die Opponenten und der Commissar zuge-
zogen. Die Entscheidung des Gerichtshofes lautet entweder
auf definitive Zurückweisung oder auf Beschränkung des Pa-
tentgesuches oder auf Ertheilung des Patentes. Im Falle der
Beschränkung hat der Patentsucher zu erklären, ob er die
Ausfertigung des Patentes verlangt.

6. Das nach dem Beschlusse des Patentgerichtes ausge-
fertigte Patent kann in Bezug auf seine Gültigkeit nicht mehr
angefochten werden. Doch steht denjenigen, welche nicht als
Opponenten in dem Schlussverfahren aufgetreten sind, frei, zu
jeder Zeit im Wege der Klage gegen den Patentinhaber oder
der Einwendung gegen die Contraventionsklage auszuführen,
dass sie bereits vor der Anmeldung des Patentgesuches die
patentirte Erfindung benutzt haben, in welchem Falle das Pa-
tent ihnen gegenüber keine Gültigkeit haben soll (vergl. S. 128.
S. 205).

Die Anmeldung des Patentgesuches würde bis zur defi-
nitiven Verwerfung desselben durch den Gerichtshof einen vor-
läufigen Schutz für die angemeldete Erfindung begründen.

Nach Ablauf einer bestimmten Frist (etwa 2 Jahre) würde
der Patentinhaber dem Commissar die erfolgte Ausführung der
Erfindung anzeigen, oder unter Anführung der Hinderungs-
gründe eine Nachfrist beantragen müssen. Findet der Com-

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[XXIII/0026] Einleitung. c) dass die Beschreibung zu vervollständigen oder d) dass das Gesuch zurückzuweisen sei. In dem Falle zu b muss der Patentsucher sich darüber erklären, ob er die Fortsetzung des Verfahrens beantragt. 4. Findet der Patentcommissar gegen die vorläufige Zu- lassung des Gesuches nichts zu erinnern oder hat der Gerichts- hof solche beschlossen, so wird das Patentgesuch mit der Be- schreibung durch das Amtsblatt des Patentamtes veröffent- licht mit der Aufforderung an alle diejenigen, welche Einwen- dungen gegen das Gesuch zu machen haben, solche binnen einer bestimmten Frist bei dem Patentamte anzumelden. Die Be- theiligten können entweder ihre Erinnerungen gegen das Pa- tentgesuch zur Kenntniss des Commissars bringen, indem sie diesem solche zur beliebigen Geltendmachung überlassen, oder als Opponenten in dem Schlussverfahren auftreten. 5. Nach Ablauf der zu 4 bestimmten Frist wird das Schlussverfahren vor dem Patentgerichte eröffnet und dabei der Patentsucher, die Opponenten und der Commissar zuge- zogen. Die Entscheidung des Gerichtshofes lautet entweder auf definitive Zurückweisung oder auf Beschränkung des Pa- tentgesuches oder auf Ertheilung des Patentes. Im Falle der Beschränkung hat der Patentsucher zu erklären, ob er die Ausfertigung des Patentes verlangt. 6. Das nach dem Beschlusse des Patentgerichtes ausge- fertigte Patent kann in Bezug auf seine Gültigkeit nicht mehr angefochten werden. Doch steht denjenigen, welche nicht als Opponenten in dem Schlussverfahren aufgetreten sind, frei, zu jeder Zeit im Wege der Klage gegen den Patentinhaber oder der Einwendung gegen die Contraventionsklage auszuführen, dass sie bereits vor der Anmeldung des Patentgesuches die patentirte Erfindung benutzt haben, in welchem Falle das Pa- tent ihnen gegenüber keine Gültigkeit haben soll (vergl. S. 128. S. 205). Die Anmeldung des Patentgesuches würde bis zur defi- nitiven Verwerfung desselben durch den Gerichtshof einen vor- läufigen Schutz für die angemeldete Erfindung begründen. Nach Ablauf einer bestimmten Frist (etwa 2 Jahre) würde der Patentinhaber dem Commissar die erfolgte Ausführung der Erfindung anzeigen, oder unter Anführung der Hinderungs- gründe eine Nachfrist beantragen müssen. Findet der Com-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. XXIII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/26>, abgerufen am 24.04.2024.