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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Kapitalanlagen. - Melioration und Speculation.
Weitere Beispiele einer productiven Kapitalanlage durch
Erfindungen sind die bereits erwähnten Constructionen von
Häfen, Strassen, Brücken und Kanälen, welche dem Güterver-
kehre dienen, und die Bauten und Wohnungseinrichtungen,
welche wie die Dienstleistungen dem persönlichen Gebrauche
dienen.

Alle Erfindungen, welche eine productive Kapitalanlage
zum Gegenstande haben, gleichviel auf welchem Gebiete der
gewerblichen Thätigkeit, sind patentfähig, sofern sie das Ka-
pital in eine neue zur selbständigen Wertherzeugung geeignete
Form überführen. Durch dieses Merkmal werden zwei Kate-
gorien der Kapitalanlage aus dem Bereiche der patentfähigen
Erfindungen ausgeschlossen, nämlich die sogenannten Meliora-
tionen und diejenigen Erfindungen, welche die blosse Kapital-
speculation zum Gegenstande haben. Die Meliorationen, wor-
unter sowohl die Verbesserung des fruchttragenden Bodens als
auch die Veredelung von Naturproducten zu rechnen ist, geben
nur den Productivkräften der Natur eine höhere Ertragsfähig-
keit, ohne dass das verwendete Kapital die Quelle einer selb-
ständigen unterscheidbaren Wertherzeugung würde. Bei der
Kapitalspeculation, mag dieselbe mit Geldkapitalien oder mit
Waarenvorräthen oder endlich mit Grundstücken betrieben wer-
den, wird das Kapital nicht in eine veränderte Form der Be-
nutzung übergeführt. Es wird kein neuer Gegenstand der
Wertherzeugung geschaffen. Die Erfindung, welche einen sol-
chen bloss speculativen Kapitalgebrauch zum Gegenstande hat,
ist deshalb gleich den Bodenmeliorationen von dem Patent-
schutze ausgeschlossen.

Dabei liegt keinesweges die Vorstellung zu Grunde, als

zwischen Werkzeugen und Maschinen der Unterschied, dass erstere nur
durch die Arbeitskraft des Menschen in Bewegung gesetzt werden und
kein anderes Resultat geben als den in jeder einzelnen Manipulation
von dem Arbeiter selbst berechneten und ausgeführten Effect. Die
Maschine dagegen arbeitet, auch da wo sie von Menschenhand in Be-
wegung gesetzt wird, wie z. B. die Nähmaschine, selbständig mit dem
von ihrem Erfinder und Erbauer berechneten Effecte. Sie bedarf nur
der Leitung durch den Arbeiter. Deshalb schafft die Erfindung einer
Maschine keine neue menschliche Arbeit, sondern sie macht das in der
Maschine angelegte Kapital unmittelbar productiv.
Uebrigens ist es nicht Aufgabe der obigen juristischen Darstel-

Kapitalanlagen. - Melioration und Speculation.
Weitere Beispiele einer productiven Kapitalanlage durch
Erfindungen sind die bereits erwähnten Constructionen von
Häfen, Strassen, Brücken und Kanälen, welche dem Güterver-
kehre dienen, und die Bauten und Wohnungseinrichtungen,
welche wie die Dienstleistungen dem persönlichen Gebrauche
dienen.

Alle Erfindungen, welche eine productive Kapitalanlage
zum Gegenstande haben, gleichviel auf welchem Gebiete der
gewerblichen Thätigkeit, sind patentfähig, sofern sie das Ka-
pital in eine neue zur selbständigen Wertherzeugung geeignete
Form überführen. Durch dieses Merkmal werden zwei Kate-
gorien der Kapitalanlage aus dem Bereiche der patentfähigen
Erfindungen ausgeschlossen, nämlich die sogenannten Meliora-
tionen und diejenigen Erfindungen, welche die blosse Kapital-
speculation zum Gegenstande haben. Die Meliorationen, wor-
unter sowohl die Verbesserung des fruchttragenden Bodens als
auch die Veredelung von Naturproducten zu rechnen ist, geben
nur den Productivkräften der Natur eine höhere Ertragsfähig-
keit, ohne dass das verwendete Kapital die Quelle einer selb-
ständigen unterscheidbaren Wertherzeugung würde. Bei der
Kapitalspeculation, mag dieselbe mit Geldkapitalien oder mit
Waarenvorräthen oder endlich mit Grundstücken betrieben wer-
den, wird das Kapital nicht in eine veränderte Form der Be-
nutzung übergeführt. Es wird kein neuer Gegenstand der
Wertherzeugung geschaffen. Die Erfindung, welche einen sol-
chen bloss speculativen Kapitalgebrauch zum Gegenstande hat,
ist deshalb gleich den Bodenmeliorationen von dem Patent-
schutze ausgeschlossen.

Dabei liegt keinesweges die Vorstellung zu Grunde, als

zwischen Werkzeugen und Maschinen der Unterschied, dass erstere nur
durch die Arbeitskraft des Menschen in Bewegung gesetzt werden und
kein anderes Resultat geben als den in jeder einzelnen Manipulation
von dem Arbeiter selbst berechneten und ausgeführten Effect. Die
Maschine dagegen arbeitet, auch da wo sie von Menschenhand in Be-
wegung gesetzt wird, wie z. B. die Nähmaschine, selbständig mit dem
von ihrem Erfinder und Erbauer berechneten Effecte. Sie bedarf nur
der Leitung durch den Arbeiter. Deshalb schafft die Erfindung einer
Maschine keine neue menschliche Arbeit, sondern sie macht das in der
Maschine angelegte Kapital unmittelbar productiv.
Uebrigens ist es nicht Aufgabe der obigen juristischen Darstel-
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[19/0046] Kapitalanlagen. - Melioration und Speculation. Weitere Beispiele einer productiven Kapitalanlage durch Erfindungen sind die bereits erwähnten Constructionen von Häfen, Strassen, Brücken und Kanälen, welche dem Güterver- kehre dienen, und die Bauten und Wohnungseinrichtungen, welche wie die Dienstleistungen dem persönlichen Gebrauche dienen. Alle Erfindungen, welche eine productive Kapitalanlage zum Gegenstande haben, gleichviel auf welchem Gebiete der gewerblichen Thätigkeit, sind patentfähig, sofern sie das Ka- pital in eine neue zur selbständigen Wertherzeugung geeignete Form überführen. Durch dieses Merkmal werden zwei Kate- gorien der Kapitalanlage aus dem Bereiche der patentfähigen Erfindungen ausgeschlossen, nämlich die sogenannten Meliora- tionen und diejenigen Erfindungen, welche die blosse Kapital- speculation zum Gegenstande haben. Die Meliorationen, wor- unter sowohl die Verbesserung des fruchttragenden Bodens als auch die Veredelung von Naturproducten zu rechnen ist, geben nur den Productivkräften der Natur eine höhere Ertragsfähig- keit, ohne dass das verwendete Kapital die Quelle einer selb- ständigen unterscheidbaren Wertherzeugung würde. Bei der Kapitalspeculation, mag dieselbe mit Geldkapitalien oder mit Waarenvorräthen oder endlich mit Grundstücken betrieben wer- den, wird das Kapital nicht in eine veränderte Form der Be- nutzung übergeführt. Es wird kein neuer Gegenstand der Wertherzeugung geschaffen. Die Erfindung, welche einen sol- chen bloss speculativen Kapitalgebrauch zum Gegenstande hat, ist deshalb gleich den Bodenmeliorationen von dem Patent- schutze ausgeschlossen. Dabei liegt keinesweges die Vorstellung zu Grunde, als 3) 3) zwischen Werkzeugen und Maschinen der Unterschied, dass erstere nur durch die Arbeitskraft des Menschen in Bewegung gesetzt werden und kein anderes Resultat geben als den in jeder einzelnen Manipulation von dem Arbeiter selbst berechneten und ausgeführten Effect. Die Maschine dagegen arbeitet, auch da wo sie von Menschenhand in Be- wegung gesetzt wird, wie z. B. die Nähmaschine, selbständig mit dem von ihrem Erfinder und Erbauer berechneten Effecte. Sie bedarf nur der Leitung durch den Arbeiter. Deshalb schafft die Erfindung einer Maschine keine neue menschliche Arbeit, sondern sie macht das in der Maschine angelegte Kapital unmittelbar productiv. Uebrigens ist es nicht Aufgabe der obigen juristischen Darstel-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/46>, abgerufen am 19.04.2024.