b) Dass die Landesherrschaft, seit der Stiftung des rhein. Bundes und der erlaugten Souverainetät, die Landes- verfassung nach Belieben ändern oder aufheben könne, behaupten: J. F. N. Brauer, in s. Beiträgen zu e. allgem. Staatsr. d. rhein. Bundesstaaten (Carlsr. 1807, 8.), S. 7 ff. Vergl. auch C. S. Zachariae jur. publ. civitatum quae foederi rhen. adscriptae sunt, §. 23. sq. -- Dass die Landesherrschaft, seit Auflösung der Reichs- verbindung, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung der Landesverfassung berechtigt sey, wenn durch sie die Staatsgewalt unter mehrere Subjecte getheilt werde, dass sie dazu sogar verpflichtet sey, wenn sie die Lan- desverfassung dem Zweck des Staates für nicht ent- sprechend halte, behauptet Behr in s. system. Dar- stell. des rhein. Bundes, S. 209 ff. -- Dass mit Auf- hebung der Reichsgesetze, die Verbindlichkeit der bis- herigen Landesverfassung ipso jure aufgehört habe, be- haupten: J. Zintel, in s. Entwurf e. Staatsr. für d. rhein. Bund, S. 120. N. T. Gönner, in s. Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Stu- diums, Bd. I. (1808. 9.), S. 1 -- 16, und, nament- lich in Ansehung der landständischen Verfassung, ein Ungenannter in der Neuen Allemannia, Bd. I (1816), S. 1 ff.
c) v. Berg a. a. O. S. 210 ff. Die Rechte Dritter (der Unterthanen), konnten durch Verträge des Protectors mit den Bundesfürsten nicht verletzt werden. -- Auch politisch gut wäre die Aufhebung der Landesverfas- sung nicht. Sicherer steht ein Fürst, dem eine Staats- verfassung, als der, dem nur persönliche Energie die Dauer seiner Herrschaft verbürgt, der Alles und auch das vermag, was weder Ihm, noch dem Volke nützt. Soll der Zufall guter persönlicher Eigenschaften des jedesmaligen Regenten, die Gewährleistung seyn, für gerechte und zweckmässige Staatsverwaltung? Vergl. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. wiener Congr. S. 200.
der teutschen Reichsverbindung etc.
b) Daſs die Landesherrschaft, seit der Stiftung des rhein. Bundes und der erlaugten Souverainetät, die Landes- verfassung nach Belieben ändern oder aufheben könne, behaupten: J. F. N. Brauer, in s. Beiträgen zu e. allgem. Staatsr. d. rhein. Bundesstaaten (Carlsr. 1807, 8.), S. 7 ff. Vergl. auch C. S. Zachariae jur. publ. civitatum quae foederi rhen. adscriptae sunt, §. 23. sq. — Daſs die Landesherrschaft, seit Auflösung der Reichs- verbindung, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung der Landesverfassung berechtigt sey, wenn durch sie die Staatsgewalt unter mehrere Subjecte getheilt werde, daſs sie dazu sogar verpflichtet sey, wenn sie die Lan- desverfassung dem Zweck des Staates für nicht ent- sprechend halte, behauptet Behr in s. system. Dar- stell. des rhein. Bundes, S. 209 ff. — Daſs mit Auf- hebung der Reichsgesetze, die Verbindlichkeit der bis- herigen Landesverfassung ipso jure aufgehört habe, be- haupten: J. Zintel, in s. Entwurf e. Staatsr. für d. rhein. Bund, S. 120. N. T. Gönner, in s. Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Stu- diums, Bd. I. (1808. 9.), S. 1 — 16, und, nament- lich in Ansehung der landständischen Verfassung, ein Ungenannter in der Neuen Allemannia, Bd. I (1816), S. 1 ff.
c) v. Berg a. a. O. S. 210 ff. Die Rechte Dritter (der Unterthanen), konnten durch Verträge des Protectors mit den Bundesfürsten nicht verletzt werden. — Auch politisch gut wäre die Aufhebung der Landesverfas- sung nicht. Sicherer steht ein Fürst, dem eine Staats- verfassung, als der, dem nur persönliche Energie die Dauer seiner Herrschaft verbürgt, der Alles und auch das vermag, was weder Ihm, noch dem Volke nützt. Soll der Zufall guter persönlicher Eigenschaften des jedesmaligen Regenten, die Gewährleistung seyn, für gerechte und zweckmäſsige Staatsverwaltung? Vergl. Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. wiener Congr. S. 200.
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der teutschen Reichsverbindung etc.
b⁾ Daſs die Landesherrschaft, seit der Stiftung des rhein.
Bundes und der erlaugten Souverainetät, die Landes-
verfassung nach Belieben ändern oder aufheben könne,
behaupten: J. F. N. Brauer, in s. Beiträgen zu e.
allgem. Staatsr. d. rhein. Bundesstaaten (Carlsr. 1807,
8.), S. 7 ff. Vergl. auch C. S. Zachariae jur. publ.
civitatum quae foederi rhen. adscriptae sunt, §. 23. sq.
— Daſs die Landesherrschaft, seit Auflösung der Reichs-
verbindung, zu einseitiger Aufhebung oder Aenderung
der Landesverfassung berechtigt sey, wenn durch sie
die Staatsgewalt unter mehrere Subjecte getheilt werde,
daſs sie dazu sogar verpflichtet sey, wenn sie die Lan-
desverfassung dem Zweck des Staates für nicht ent-
sprechend halte, behauptet Behr in s. system. Dar-
stell. des rhein. Bundes, S. 209 ff. — Daſs mit Auf-
hebung der Reichsgesetze, die Verbindlichkeit der bis-
herigen Landesverfassung ipso jure aufgehört habe, be-
haupten: J. Zintel, in s. Entwurf e. Staatsr. für
d. rhein. Bund, S. 120. N. T. Gönner, in s.
Archiv für die Gesetzgeb. u. Reform des jurist. Stu-
diums, Bd. I. (1808. 9.), S. 1 — 16, und, nament-
lich in Ansehung der landständischen Verfassung, ein
Ungenannter in der Neuen Allemannia, Bd. I (1816),
S. 1 ff.
c⁾ v. Berg a. a. O. S. 210 ff. Die Rechte Dritter (der
Unterthanen), konnten durch Verträge des Protectors
mit den Bundesfürsten nicht verletzt werden. — Auch
politisch gut wäre die Aufhebung der Landesverfas-
sung nicht. Sicherer steht ein Fürst, dem eine Staats-
verfassung, als der, dem nur persönliche Energie die
Dauer seiner Herrschaft verbürgt, der Alles und auch
das vermag, was weder Ihm, noch dem Volke nützt.
Soll der Zufall guter persönlicher Eigenschaften des
jedesmaligen Regenten, die Gewährleistung seyn, für
gerechte und zweckmäſsige Staatsverwaltung? Vergl.
Klübers Uebersicht der dipl. Verhandl. d. wiener
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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/107>, abgerufen am 26.09.2024.
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