Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. im October 1816 erlassene Erklärung,mit welcher der Senat im Allgemeinen sich für einverstanden erklärte, hat dieselbe, in Hinsicht auf ihr und der BundestagsGe- sandten Verhältniss zu der Stadt Fol- gendes, mit Vorbehalt künftiger besonderer Bestimmungen, festgesetzt a). I) Für solche städtische Verhandlungen mit der B. V. oder einzelnen BundestagsGesandten, welche in den Geschäftkreis der städtischen Polizei- und anderer obrigkeitlicher Stadtbehörden einschlagen, besteht ausschliessend eine aus der Mitte des Senats niedergesetzte Com- mission, welche die Stelle des an Höfen gewöhnlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu vertreten hat b). II) Die B. V. empfängt von der Stadt fortwährend Schildwachen, vor den Eingang zu ih- rem Versammlungs- und ArchivOrt. Bei ausserordentlichen Feierlichkeiten wird die Wache verstärkt. Wegen der militäri- schen Ehrenbezeugungen für die Bun- destagsGesandten, soll weitere Eröff- nung erfolgen c). III) Der Senat wacht, wie über erlaubte und wohlthäige Pressfrei- heit, also auch über etwaige Missbräuche derselben. Nur die von der B.V. für die zu Frankfurt erscheinenden Zeitungen und I. Th. III. Cap. Bundesversammlung. im October 1816 erlassene Erklärung,mit welcher der Senat im Allgemeinen sich für einverstanden erklärte, hat dieselbe, in Hinsicht auf ihr und der BundestagsGe- sandten Verhältniſs zu der Stadt Fol- gendes, mit Vorbehalt künftiger besonderer Bestimmungen, festgesetzt a). I) Für solche städtische Verhandlungen mit der B. V. oder einzelnen BundestagsGesandten, welche in den Geschäftkreis der städtischen Polizei- und anderer obrigkeitlicher Stadtbehörden einschlagen, besteht ausschliessend eine aus der Mitte des Senats niedergesetzte Com- mission, welche die Stelle des an Höfen gewöhnlichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten zu vertreten hat b). II) Die B. V. empfängt von der Stadt fortwährend Schildwachen, vor den Eingang zu ih- rem Versammlungs- und ArchivOrt. Bei ausserordentlichen Feierlichkeiten wird die Wache verstärkt. Wegen der militäri- schen Ehrenbezeugungen für die Bun- destagsGesandten, soll weitere Eröff- nung erfolgen c). III) Der Senat wacht, wie über erlaubte und wohlthäige Preſsfrei- heit, also auch über etwaige Miſsbräuche derselben. Nur die von der B.V. für die zu Frankfurt erscheinenden Zeitungen und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0232" n="208"/><fw place="top" type="header">I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.</fw><lb/> im October 1816 erlassene <hi rendition="#g">Erklärung</hi>,<lb/> mit welcher der Senat im Allgemeinen sich<lb/> für einverstanden erklärte, hat dieselbe, in<lb/> Hinsicht auf ihr und der BundestagsGe-<lb/> sandten <hi rendition="#g">Verhältniſs</hi> zu der <hi rendition="#g">Stadt</hi> Fol-<lb/> gendes, mit Vorbehalt künftiger besonderer<lb/> Bestimmungen, festgesetzt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>). I) Für solche<lb/> städtische Verhandlungen mit der B. V. oder<lb/> einzelnen BundestagsGesandten, welche in<lb/> den Geschäftkreis der städtischen Polizei-<lb/> und anderer obrigkeitlicher Stadtbehörden<lb/> einschlagen, besteht ausschliessend eine aus<lb/> der <hi rendition="#g">Mitte</hi> des <hi rendition="#g">Senats</hi> niedergesetzte <hi rendition="#g">Com-<lb/> mission</hi>, welche die Stelle des an Höfen<lb/> gewöhnlichen Ministeriums der auswärtigen<lb/> Angelegenheiten zu vertreten hat <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>). II) Die<lb/> B. V. empfängt von der Stadt fortwährend<lb/><hi rendition="#g">Schildwachen</hi>, vor den Eingang zu ih-<lb/> rem Versammlungs- und ArchivOrt. Bei<lb/> ausserordentlichen Feierlichkeiten wird die<lb/> Wache verstärkt. Wegen der <hi rendition="#g">militäri-<lb/> schen Ehrenbezeugungen</hi> für die <hi rendition="#g">Bun-<lb/> destagsGesandten</hi>, soll weitere Eröff-<lb/> nung erfolgen <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). III) Der Senat wacht, wie<lb/> über erlaubte und wohlthäige <hi rendition="#g">Preſsfrei-<lb/> heit</hi>, also auch über etwaige <hi rendition="#g">Miſsbräuche</hi><lb/> derselben. Nur die von der B.V. für die<lb/> zu Frankfurt erscheinenden <hi rendition="#g">Zeitungen</hi> und<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [208/0232]
I. Th. III. Cap. Bundesversammlung.
im October 1816 erlassene Erklärung,
mit welcher der Senat im Allgemeinen sich
für einverstanden erklärte, hat dieselbe, in
Hinsicht auf ihr und der BundestagsGe-
sandten Verhältniſs zu der Stadt Fol-
gendes, mit Vorbehalt künftiger besonderer
Bestimmungen, festgesetzt a). I) Für solche
städtische Verhandlungen mit der B. V. oder
einzelnen BundestagsGesandten, welche in
den Geschäftkreis der städtischen Polizei-
und anderer obrigkeitlicher Stadtbehörden
einschlagen, besteht ausschliessend eine aus
der Mitte des Senats niedergesetzte Com-
mission, welche die Stelle des an Höfen
gewöhnlichen Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten zu vertreten hat b). II) Die
B. V. empfängt von der Stadt fortwährend
Schildwachen, vor den Eingang zu ih-
rem Versammlungs- und ArchivOrt. Bei
ausserordentlichen Feierlichkeiten wird die
Wache verstärkt. Wegen der militäri-
schen Ehrenbezeugungen für die Bun-
destagsGesandten, soll weitere Eröff-
nung erfolgen c). III) Der Senat wacht, wie
über erlaubte und wohlthäige Preſsfrei-
heit, also auch über etwaige Miſsbräuche
derselben. Nur die von der B.V. für die
zu Frankfurt erscheinenden Zeitungen und
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| Zitationshilfe: | Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 208. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/232>, abgerufen am 25.09.2024. |


