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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Finanzhoheit.
StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat,
durch feste Einhaltung eines consequenten
SchuldenTilgungsplans, und einen diesem an-
gemessenen TilgungsFonds b) (Amortisations-
Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats-
einkommens (Anticipation), durch Veräus-
serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen-
mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita-
lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung
der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah-
ren NominalBetrags, veranlasstes Sinken und
Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung
geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c),
Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun-
gene
Anleihe, auch Sistirung der Zinsen-
zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in
Gefahr der Auflösung kommt d). Eine libe-
rale und gerechte Regierung verschmäht Fi-
nanzkünste, welche nicht bestehen können
mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach-
tung zwischen Regierung und Unterthanen.

a) Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus-
flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht
kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht.
Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat-
haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als
zahlen, -- den Anfang, wenn die Schuldenlast zu
gross ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen,
die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit
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Finanzhoheit.
StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat,
durch feste Einhaltung eines consequenten
SchuldenTilgungsplans, und einen diesem an-
gemessenen TilgungsFonds b) (Amortisations-
Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats-
einkommens (Anticipation), durch Veräus-
serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen-
mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita-
lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung
der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah-
ren NominalBetrags, veranlaſstes Sinken und
Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung
geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c),
Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun-
gene
Anleihe, auch Sistirung der Zinsen-
zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in
Gefahr der Auflösung kommt d). Eine libe-
rale und gerechte Regierung verschmäht Fi-
nanzkünste, welche nicht bestehen können
mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach-
tung zwischen Regierung und Unterthanen.

a) Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus-
flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht
kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht.
Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat-
haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als
zahlen, — den Anfang, wenn die Schuldenlast zu
groſs ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen,
die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit
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[513/0537] Finanzhoheit. StaatsCassen, durch richtigen SchuldenEtat, durch feste Einhaltung eines consequenten SchuldenTilgungsplans, und einen diesem an- gemessenen TilgungsFonds b) (Amortisations- Casse): nicht durch Vorausnahme des Staats- einkommens (Anticipation), durch Veräus- serung des nöthigen Staatsvermögens, eigen- mächtige Herabsetzung der Zinsen, Capita- lisirung der ZinsenRückstände, Herabsetzung der Staatsschulden auf eine Quote ihres wah- ren NominalBetrags, veranlaſstes Sinken und Einhandeln der StaatsObligationen, Prägung geringhaltiger Münze, Lotto, Papiergeld c), Verrufung des Papiergeldes, u. d. Gezwun- gene Anleihe, auch Sistirung der Zinsen- zahlung, ist nur erlaubt, wenn der Staat in Gefahr der Auflösung kommt d). Eine libe- rale und gerechte Regierung verschmäht Fi- nanzkünste, welche nicht bestehen können mit Rechtsgesetzen, mit wechselseitiger Ach- tung zwischen Regierung und Unterthanen. a⁾ Die Kur sey radical. Palliative helfen nicht; Aus- flüchte und Kunstgriffe, die der wahre Staatswirth nicht kennt, eigentlich kennt und verachtet, auch nicht. Es giebt in der Staatsverwaltung, wie in der Privat- haushaltung, gegen Schulden keinen andern Rath, als zahlen, — den Anfang, wenn die Schuldenlast zu groſs ist, mit unverfanglichen Versuren zu machen, die vorerst Luft, und zu dienlichen Maasregeln Zeit (33)

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/537>, abgerufen am 20.04.2024.