besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs- gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu erreichen suchen.
Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die Zulassung zur öffentlichen Armen- und Waisenpflege und zwar als gleichberechtigte Mitglieder neben den männlichen zu fordern.
Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die Möglichkeit der Teilnahme der Frau bei der öffentlichen Wai- senpflege.
Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver- schiedenen Organen zugeteilt:
1. Dem Vormund resp. der Vormünderin.
2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeindewai- senräten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft gedacht sind und als solche die unmittelbare Aufsicht über Vormünder und Mündel, insbesondere soweit es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt, zu übernehmen haben.
Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge- meindewaisenrats und der Armenwaisenpflege ist bei allen Or- ganisationsformen der Gemeinde zulässig, sowohl, wenn die Waisenpflege den Organen der Armenpflege übergeben ist, als auch, wenn gesonderte Verwaltungskörper dafür geschaffen sind.
Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut (Geschäftsanweisung für die Waisenverwaltung) geregelt. Nur in vereinzelten Fällen ist den Frauen das Amt des Gemeinde- waisenrats zugänglich gemacht worden, meist aber wirken sie als waisenrätliche Helferinnen, aber gleich berechtigt mit den
besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs- gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu erreichen suchen.
Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die Zulassung zur öffentlichen Armen- und Waisenpflege und zwar als gleichberechtigte Mitglieder neben den männlichen zu fordern.
Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die Möglichkeit der Teilnahme der Frau bei der öffentlichen Wai- senpflege.
Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver- schiedenen Organen zugeteilt:
1. Dem Vormund resp. der Vormünderin.
2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeindewai- senräten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft gedacht sind und als solche die unmittelbare Aufsicht über Vormünder und Mündel, insbesondere soweit es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt, zu übernehmen haben.
Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge- meindewaisenrats und der Armenwaisenpflege ist bei allen Or- ganisationsformen der Gemeinde zulässig, sowohl, wenn die Waisenpflege den Organen der Armenpflege übergeben ist, als auch, wenn gesonderte Verwaltungskörper dafür geschaffen sind.
Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut (Geschäftsanweisung für die Waisenverwaltung) geregelt. Nur in vereinzelten Fällen ist den Frauen das Amt des Gemeinde- waisenrats zugänglich gemacht worden, meist aber wirken sie als waisenrätliche Helferinnen, aber gleich berechtigt mit den
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besser auswählen, anleiten, kontrollieren und beraten
können. Sie werden bei Anschaffung von Einrichtungs-
gegenständen, Kleidern, Wäsche praktisch und sorgfältig
verfahren und mit den gegebenen Mitteln das Beste zu
erreichen suchen.
Es ist aus all diesen Gründen Pflicht der Frauen, die
Zulassung zur öffentlichen Armen- und Waisenpflege und zwar
als gleichberechtigte Mitglieder neben den männlichen zu fordern.
Aehnlich wie bei der öffentlichen Armenpflege liegt die
Möglichkeit der Teilnahme der Frau bei der öffentlichen Wai-
senpflege.
Nach dem bürgerlichen Gesetz ist die Waisenpflege ver-
schiedenen Organen zugeteilt:
1. Dem Vormund resp. der Vormünderin.
2. Dem Vormundschaftsgericht, dem die Oberaufsicht über die
Vormünder zugewiesen ist. Ferner den Gemeindewai-
senräten, die als Hilfsorgane der Obervormundschaft
gedacht sind und als solche die unmittelbare Aufsicht
über Vormünder und Mündel, insbesondere soweit
es sich um die persönliche Fürsorge für die Mündel handelt,
zu übernehmen haben.
Die Mitarbeit der Frauen an den Aufgaben des Ge-
meindewaisenrats und der Armenwaisenpflege ist bei allen Or-
ganisationsformen der Gemeinde zulässig, sowohl, wenn die
Waisenpflege den Organen der Armenpflege übergeben ist, als
auch, wenn gesonderte Verwaltungskörper dafür geschaffen sind.
Die Form der Eingliederung wird durch Gemeindestatut
(Geschäftsanweisung für die Waisenverwaltung) geregelt. Nur
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waisenrats zugänglich gemacht worden, meist aber wirken sie
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Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-11-13T13:59:15Z)
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(2015-08-20T13:59:15Z)
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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/137>, abgerufen am 23.09.2024.
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