war, daß als Motiv dazu die Besorgnis angegeben wird, die Eheflucht würde sich steigern, wenn man dem Manne das Nutzungsrecht entziehe 1).
Als Härte wurde dann ferner empfunden, daß die Frau wohl, wie ich schon sagte, das im eigenen Geschäft ver- diente, das in Selbständig-Arbeit Errungene behalten und frei verwenden kann, daß das Recht der Uebernahme solcher selb- ständigen Arbeit aber ganz von der Zustimmung des Ehemanns abhängig gemacht wurde, dem - wenn die Frau sich ohne sein Wissen verpflichtet - Kündigungsrecht zusteht. Sobald er findet, daß "die Leistungen der Frau die ehelichen Jnteressen beein- trächtigen". Der Frau hingegen - so fügt Dernburg hinzu steht, wenn sich der Mann zu einer von ihm in Person zu erfüllenden Leistung verpflichtet, niemals ein Kündigungsrecht zu, auch wenn pekuniäre Notwendigkeit zur Uebernahme nicht vorliegt, und die ehelichen Jnteressen dadurch geschädigt werden.
Die Frau ist ferner verpflichtet auch im Geschäft des Mannes, soweit üblich, zu helfen. Was sie dabei erwirbt aber gehört nicht ihr, sondern dem Manne oder fällt in die Güter- gemeinschaft.
Der Mann kann weiterhin die Schlüsselgewalt der Frau beschränken. Nicht etwa nur mit gerichtlicher Zustimmung, sondern ohne weiteres. Die Frau kann dagegen freilich beim Vormundschaftsgericht vorstellig werden. Aber nur durch Klage kann sie sich schützen. Wie leicht wird es also auch hier dem Manne, wie schwer wird es der Frau gemacht, sich gegen Miß- brauch zu wehren.
Daß der Mann über das eingebrachte Gut der Frau frei verfügt, erwähnte ich schon. Selbst wenn er entmündigt ist,
1) H. Dernburg, Deutsches Familienrecht. S. 123.
war, daß als Motiv dazu die Besorgnis angegeben wird, die Eheflucht würde sich steigern, wenn man dem Manne das Nutzungsrecht entziehe 1).
Als Härte wurde dann ferner empfunden, daß die Frau wohl, wie ich schon sagte, das im eigenen Geschäft ver- diente, das in Selbständig-Arbeit Errungene behalten und frei verwenden kann, daß das Recht der Uebernahme solcher selb- ständigen Arbeit aber ganz von der Zustimmung des Ehemanns abhängig gemacht wurde, dem – wenn die Frau sich ohne sein Wissen verpflichtet – Kündigungsrecht zusteht. Sobald er findet, daß „die Leistungen der Frau die ehelichen Jnteressen beein- trächtigen“. Der Frau hingegen – so fügt Dernburg hinzu steht, wenn sich der Mann zu einer von ihm in Person zu erfüllenden Leistung verpflichtet, niemals ein Kündigungsrecht zu, auch wenn pekuniäre Notwendigkeit zur Uebernahme nicht vorliegt, und die ehelichen Jnteressen dadurch geschädigt werden.
Die Frau ist ferner verpflichtet auch im Geschäft des Mannes, soweit üblich, zu helfen. Was sie dabei erwirbt aber gehört nicht ihr, sondern dem Manne oder fällt in die Güter- gemeinschaft.
Der Mann kann weiterhin die Schlüsselgewalt der Frau beschränken. Nicht etwa nur mit gerichtlicher Zustimmung, sondern ohne weiteres. Die Frau kann dagegen freilich beim Vormundschaftsgericht vorstellig werden. Aber nur durch Klage kann sie sich schützen. Wie leicht wird es also auch hier dem Manne, wie schwer wird es der Frau gemacht, sich gegen Miß- brauch zu wehren.
Daß der Mann über das eingebrachte Gut der Frau frei verfügt, erwähnte ich schon. Selbst wenn er entmündigt ist,
1) H. Dernburg, Deutsches Familienrecht. S. 123.
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0213"n="203"/>
war, daß als Motiv dazu die Besorgnis angegeben wird, die<lb/>
Eheflucht würde sich steigern, wenn man dem Manne das<lb/>
Nutzungsrecht entziehe <noteplace="foot"n="1)">H. Dernburg, Deutsches Familienrecht. S. 123.</note>.</p><lb/><p>Als Härte wurde dann ferner empfunden, daß die Frau<lb/>
wohl, wie ich schon sagte, das im <hirendition="#g">eigenen</hi> Geschäft ver-<lb/>
diente, das in Selbständig-Arbeit Errungene behalten und frei<lb/>
verwenden kann, daß das Recht der Uebernahme solcher selb-<lb/>
ständigen Arbeit aber ganz von der Zustimmung des Ehemanns<lb/><choice><sic>abhänig</sic><corr>abhängig</corr></choice> gemacht wurde, dem – wenn die Frau sich ohne sein<lb/>
Wissen verpflichtet – Kündigungsrecht zusteht. Sobald er findet,<lb/>
daß „die Leistungen der Frau die ehelichen Jnteressen beein-<lb/>
trächtigen“. Der Frau hingegen – so fügt <hirendition="#g">Dernburg</hi> hinzu<lb/>
steht, wenn sich der Mann zu einer von ihm in Person zu<lb/>
erfüllenden Leistung verpflichtet, niemals ein Kündigungsrecht<lb/>
zu, auch wenn pekuniäre Notwendigkeit zur Uebernahme nicht<lb/>
vorliegt, und die ehelichen Jnteressen dadurch geschädigt<lb/>
werden.</p><lb/><p>Die Frau ist ferner <hirendition="#g">verpflichtet</hi> auch im Geschäft des<lb/>
Mannes, soweit üblich, zu helfen. Was sie dabei erwirbt aber<lb/>
gehört nicht ihr, sondern dem Manne oder fällt in die Güter-<lb/>
gemeinschaft.</p><lb/><p>Der Mann kann weiterhin die Schlüsselgewalt der Frau<lb/>
beschränken. Nicht etwa nur mit gerichtlicher Zustimmung,<lb/>
sondern ohne weiteres. Die Frau kann dagegen freilich beim<lb/>
Vormundschaftsgericht vorstellig werden. Aber nur durch Klage<lb/>
kann sie sich schützen. Wie leicht wird es also auch hier dem<lb/>
Manne, wie schwer wird es der Frau gemacht, sich gegen Miß-<lb/>
brauch zu wehren.</p><lb/><p>Daß der Mann über das eingebrachte Gut der Frau frei<lb/>
verfügt, erwähnte ich schon. Selbst wenn er entmündigt ist,<lb/></p></div></body></text></TEI>
[203/0213]
war, daß als Motiv dazu die Besorgnis angegeben wird, die
Eheflucht würde sich steigern, wenn man dem Manne das
Nutzungsrecht entziehe 1).
Als Härte wurde dann ferner empfunden, daß die Frau
wohl, wie ich schon sagte, das im eigenen Geschäft ver-
diente, das in Selbständig-Arbeit Errungene behalten und frei
verwenden kann, daß das Recht der Uebernahme solcher selb-
ständigen Arbeit aber ganz von der Zustimmung des Ehemanns
abhängig gemacht wurde, dem – wenn die Frau sich ohne sein
Wissen verpflichtet – Kündigungsrecht zusteht. Sobald er findet,
daß „die Leistungen der Frau die ehelichen Jnteressen beein-
trächtigen“. Der Frau hingegen – so fügt Dernburg hinzu
steht, wenn sich der Mann zu einer von ihm in Person zu
erfüllenden Leistung verpflichtet, niemals ein Kündigungsrecht
zu, auch wenn pekuniäre Notwendigkeit zur Uebernahme nicht
vorliegt, und die ehelichen Jnteressen dadurch geschädigt
werden.
Die Frau ist ferner verpflichtet auch im Geschäft des
Mannes, soweit üblich, zu helfen. Was sie dabei erwirbt aber
gehört nicht ihr, sondern dem Manne oder fällt in die Güter-
gemeinschaft.
Der Mann kann weiterhin die Schlüsselgewalt der Frau
beschränken. Nicht etwa nur mit gerichtlicher Zustimmung,
sondern ohne weiteres. Die Frau kann dagegen freilich beim
Vormundschaftsgericht vorstellig werden. Aber nur durch Klage
kann sie sich schützen. Wie leicht wird es also auch hier dem
Manne, wie schwer wird es der Frau gemacht, sich gegen Miß-
brauch zu wehren.
Daß der Mann über das eingebrachte Gut der Frau frei
verfügt, erwähnte ich schon. Selbst wenn er entmündigt ist,
1) H. Dernburg, Deutsches Familienrecht. S. 123.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2017-11-13T13:59:15Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-08-20T13:59:15Z)
Anna Pfundt: Konvertierung nach DTA-Basisformat.
(2015-08-06T11:00:00Z)
Weitere Informationen:
Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: gekennzeichnet;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: wie Vorlage;
Kolumnentitel: keine Angabe;
Kustoden: wie Vorlage;
langes s (ſ): als s transkribiert;
Normalisierungen: keine Angabe;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: keine Angabe;
Vollständigkeit: vollständig erfasst;
Zeichensetzung: keine Angabe;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 203. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/213>, abgerufen am 11.09.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.