ner, die eine Frau um ihres Vermögens willen wählen, wissen die Schließung eines Ehekontraktes oft zu verhindern, so daß der Frau in Ehen, in denen sie des Schutzes besonders bedürfte, dieser Schutz infolge der den Mann begünstigenden gesetzlichen Bestimmungen vollständig fehlt.
Nun ergeben sich aber für die Frau im B.G.B. noch an- dere Mißstände durch allzu sorgfältiges Festhalten an altüber- lieferten Vorrechten.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gatten ist stets der Mann der Ausschlaggebende. "Dem Mann" so lautet das Gesetz § 1354 Abs. 1 "steht die Entscheidung in allen das eheliche Leben betreffenden gemeinschaftlichen Angelegen- heiten zu". "Dahin gehören" - so führte Geheimrat Planck in der Reichstagssitzung vom 25. Juni 1896 als Regierungs- kommissär aus - "die tausendfältigen Fragen des täglichen Lebens, insbesondere die Frage, wie das gemeinschaftliche Leben eingerichtet, in welchem Zimmer gewohnt, um welche Zeit die gemeinschaftliche Mahlzeit eingehalten werden soll". Das Ge- setz hebt ausdrücklich hervor: über den Wohnort und die ge- meinsame Wohnung hat der Mann zu bestimmen. "Die Frau" - so fügt wiederum Dernburg hinzu - "kann also ihren Mann nicht nötigen, den von ihr gewünschten Wohnort und die von ihr ausgesuchte Wohnung zu beziehen, wenn dies auch noch so sehr im Jnteresse des Hausstandes, insbesondere der gemein- samen Kinder läge. Sie muß ihrerseits dem Manne folgen, auch wenn er einen ihr unerwünschten Wohnort und Wohn- sitz wählt".
Sie muß ihm auch dann folgen, wenn es ihr eingebrachtes Gut ist, durch das die Familie erhalten wird, über das sie ja aber Verwaltungs- und Nutzungsrecht verloren hat.
Solche Bestimmungen erscheinen geradezu als widersinnig,
ner, die eine Frau um ihres Vermögens willen wählen, wissen die Schließung eines Ehekontraktes oft zu verhindern, so daß der Frau in Ehen, in denen sie des Schutzes besonders bedürfte, dieser Schutz infolge der den Mann begünstigenden gesetzlichen Bestimmungen vollständig fehlt.
Nun ergeben sich aber für die Frau im B.G.B. noch an- dere Mißstände durch allzu sorgfältiges Festhalten an altüber- lieferten Vorrechten.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gatten ist stets der Mann der Ausschlaggebende. „Dem Mann“ so lautet das Gesetz § 1354 Abs. 1 „steht die Entscheidung in allen das eheliche Leben betreffenden gemeinschaftlichen Angelegen- heiten zu“. „Dahin gehören“ – so führte Geheimrat Planck in der Reichstagssitzung vom 25. Juni 1896 als Regierungs- kommissär aus – „die tausendfältigen Fragen des täglichen Lebens, insbesondere die Frage, wie das gemeinschaftliche Leben eingerichtet, in welchem Zimmer gewohnt, um welche Zeit die gemeinschaftliche Mahlzeit eingehalten werden soll“. Das Ge- setz hebt ausdrücklich hervor: über den Wohnort und die ge- meinsame Wohnung hat der Mann zu bestimmen. „Die Frau“ – so fügt wiederum Dernburg hinzu – „kann also ihren Mann nicht nötigen, den von ihr gewünschten Wohnort und die von ihr ausgesuchte Wohnung zu beziehen, wenn dies auch noch so sehr im Jnteresse des Hausstandes, insbesondere der gemein- samen Kinder läge. Sie muß ihrerseits dem Manne folgen, auch wenn er einen ihr unerwünschten Wohnort und Wohn- sitz wählt“.
Sie muß ihm auch dann folgen, wenn es ihr eingebrachtes Gut ist, durch das die Familie erhalten wird, über das sie ja aber Verwaltungs- und Nutzungsrecht verloren hat.
Solche Bestimmungen erscheinen geradezu als widersinnig,
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ner, die eine Frau um ihres Vermögens willen wählen, wissen
die Schließung eines Ehekontraktes oft zu verhindern, so daß
der Frau in Ehen, in denen sie des Schutzes besonders bedürfte,
dieser Schutz infolge der den Mann begünstigenden gesetzlichen
Bestimmungen vollständig fehlt.
Nun ergeben sich aber für die Frau im B.G.B. noch an-
dere Mißstände durch allzu sorgfältiges Festhalten an altüber-
lieferten Vorrechten.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gatten ist
stets der Mann der Ausschlaggebende. „Dem Mann“ so
lautet das Gesetz § 1354 Abs. 1 „steht die Entscheidung in allen
das eheliche Leben betreffenden gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten zu“. „Dahin gehören“ – so führte Geheimrat Planck
in der Reichstagssitzung vom 25. Juni 1896 als Regierungs-
kommissär aus – „die tausendfältigen Fragen des täglichen
Lebens, insbesondere die Frage, wie das gemeinschaftliche Leben
eingerichtet, in welchem Zimmer gewohnt, um welche Zeit die
gemeinschaftliche Mahlzeit eingehalten werden soll“. Das Ge-
setz hebt ausdrücklich hervor: über den Wohnort und die ge-
meinsame Wohnung hat der Mann zu bestimmen. „Die Frau“
– so fügt wiederum Dernburg hinzu – „kann also ihren Mann
nicht nötigen, den von ihr gewünschten Wohnort und die von
ihr ausgesuchte Wohnung zu beziehen, wenn dies auch noch
so sehr im Jnteresse des Hausstandes, insbesondere der gemein-
samen Kinder läge. Sie muß ihrerseits dem Manne folgen,
auch wenn er einen ihr unerwünschten Wohnort und Wohn-
sitz wählt“.
Sie muß ihm auch dann folgen, wenn es ihr eingebrachtes
Gut ist, durch das die Familie erhalten wird, über das sie
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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/216>, abgerufen am 11.09.2024.
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