Die Zusammensetzung und die Obliegenheiten der städti- schen und ländlichen Schulvorstände sind einerseits durch die Schulgesetze der Bundesstaaten und die sie ergänzenden Ver- ordnungen, andererseits durch Städteordnungen, Landgemeinde- ordnungen und Ortsstatute sehr verschiedenartig festgesetzt. Jm allgemeinen sind aber daran außer Vertretern des Magistrats und der kirchlichen Körperschaften 1. Vertreter der Bürger- schaft, 2. Vertreter der Lehrerschaft beteiligt. Dazu kommen 3. die von der Schulverwaltung mit der Aufsicht über das städtische Schulwesen beauftragten besoldeten Beamten.
Für die Mitarbeit der Frauen in der kommunalen Schul- verwaltung bieten sich also drei Möglichkeiten:
1) Lehrerinnen können dem Schulvorstand als fachkun- dige Mitglieder angehören.
2) Frauen können dem Schulvorstand als Vertreterinnen der Bürgerschaft angehören.
3) Weibliche Beamte können mit der lokalen Aufsicht über bestimmte Zweige des Schulwesens beauftragt werden.
1. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Lehrer- innen zur kommunalen Schulverwaltung geknüpft?
Jn den meisten deutschen Bundesstaaten steht der Lehrer- schaft das Recht auf Vertretung im lokalen Schulvorstand ge- setzlich zu. Jn anderen, z. B. in Preußen, ist die Wahl des Lehrers in den Schulvorstand zulässig und wird von der Re- gierung teils geradezu gefordert, teils warm befürwortet. Die Lehrerinnen sind von diesem Recht in manchen Bundesstaaten durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, in anderen mit gewissen Beschränkungen daran beteiligt, in noch anderen sind durch Gesetz oder Verordnung keine besonderen Bestimmungen
der Frauen?
Die Zusammensetzung und die Obliegenheiten der städti- schen und ländlichen Schulvorstände sind einerseits durch die Schulgesetze der Bundesstaaten und die sie ergänzenden Ver- ordnungen, andererseits durch Städteordnungen, Landgemeinde- ordnungen und Ortsstatute sehr verschiedenartig festgesetzt. Jm allgemeinen sind aber daran außer Vertretern des Magistrats und der kirchlichen Körperschaften 1. Vertreter der Bürger- schaft, 2. Vertreter der Lehrerschaft beteiligt. Dazu kommen 3. die von der Schulverwaltung mit der Aufsicht über das städtische Schulwesen beauftragten besoldeten Beamten.
Für die Mitarbeit der Frauen in der kommunalen Schul- verwaltung bieten sich also drei Möglichkeiten:
1) Lehrerinnen können dem Schulvorstand als fachkun- dige Mitglieder angehören.
2) Frauen können dem Schulvorstand als Vertreterinnen der Bürgerschaft angehören.
3) Weibliche Beamte können mit der lokalen Aufsicht über bestimmte Zweige des Schulwesens beauftragt werden.
1. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Lehrer- innen zur kommunalen Schulverwaltung geknüpft?
Jn den meisten deutschen Bundesstaaten steht der Lehrer- schaft das Recht auf Vertretung im lokalen Schulvorstand ge- setzlich zu. Jn anderen, z. B. in Preußen, ist die Wahl des Lehrers in den Schulvorstand zulässig und wird von der Re- gierung teils geradezu gefordert, teils warm befürwortet. Die Lehrerinnen sind von diesem Recht in manchen Bundesstaaten durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen, in anderen mit gewissen Beschränkungen daran beteiligt, in noch anderen sind durch Gesetz oder Verordnung keine besonderen Bestimmungen
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[62/0072]
der Frauen?
Die Zusammensetzung und die Obliegenheiten der städti-
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Schulgesetze der Bundesstaaten und die sie ergänzenden Ver-
ordnungen, andererseits durch Städteordnungen, Landgemeinde-
ordnungen und Ortsstatute sehr verschiedenartig festgesetzt. Jm
allgemeinen sind aber daran außer Vertretern des Magistrats
und der kirchlichen Körperschaften 1. Vertreter der Bürger-
schaft, 2. Vertreter der Lehrerschaft beteiligt. Dazu kommen
3. die von der Schulverwaltung mit der Aufsicht über das
städtische Schulwesen beauftragten besoldeten Beamten.
Für die Mitarbeit der Frauen in der kommunalen Schul-
verwaltung bieten sich also drei Möglichkeiten:
1) Lehrerinnen können dem Schulvorstand als fachkun-
dige Mitglieder angehören.
2) Frauen können dem Schulvorstand als Vertreterinnen
der Bürgerschaft angehören.
3) Weibliche Beamte können mit der lokalen Aufsicht
über bestimmte Zweige des Schulwesens beauftragt
werden.
1. An welche Bedingungen ist die Zulassung der Lehrer-
innen zur kommunalen Schulverwaltung geknüpft?
Jn den meisten deutschen Bundesstaaten steht der Lehrer-
schaft das Recht auf Vertretung im lokalen Schulvorstand ge-
setzlich zu. Jn anderen, z. B. in Preußen, ist die Wahl des
Lehrers in den Schulvorstand zulässig und wird von der Re-
gierung teils geradezu gefordert, teils warm befürwortet. Die
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Krukenberg, Elsbeth: Die Frauenbewegung, ihre Ziele und ihre Bedeutung. Tübingen, 1905, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/krukenberg_frauenbewegung_1905/72>, abgerufen am 11.09.2024.
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