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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
tigung muß aber eine allgemeine sein, d. h. sie darf nicht auf
die Vornahme einer oder mehrerer einzelner Eheschließungen u. s. w.
beschränkt werden.

Es ist ferner erforderlich, daß die Ertheilung dieser Befugniß
amtlich bekannt gemacht wird. Denn da die Rechtsgültigkeit der
Ehe und die Beweiskraft der Geburts- und Todes-Atteste von
dieser Ermächtigung abhängig ist, so muß das Vorhandensein der-
selben allgemein erkennbar sein 1).

Die Ermächtigung wird nicht den Konsulaten, sondern den
Konsuln persönlich ertheilt. Der Stellvertreter eines abwesen-
den oder verhinderten Konsuls darf daher Akte der Standesbe-
amten nur dann vornehmen, wenn er vom Reichskanzler die Er-
mächtigung dazu erhalten hat 2).

b) Befugnisse der Seemanns-Aemter.

Im Auslande versehen die Konsulate des Deutschen Reiches die
Funktionen der Seemannsämter 3). Ihre Befugnisse erstrecken sich
in dieser Eigenschaft auf alle Kauffahrteischiffe, welche das Recht, die
Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen 4) und auf die Führer und
Mannschaft dieser Schiffe ohne Rücksicht auf die Reichsangehörig-
keit. In ihrer Eigenschaft als Seemanns-Aemter liegt den Kon-
sulaten die Anmusterung und die Ausfertigung der Musterrolle 5),
sowie die Abmusterung, die Vermerkung derselben in dem See-
fahrtsbuche und in der Musterrolle, und event. die Uebersendung
der Musterrolle an das Seemannsamt des Heimatshafens ob 6).

das Hamburgische Ges. v. 17. Nov. 1865 §. 43 (Lappenberg, Samml. der
Verordn. Bd. 33 S. 396) erforderten die besondere Ermächtigung durch
den Minister resp. Senat.
1) Die Veröffentlichung ist bis 1872 im Reichsgesetzblatt erfolgt; seit 1873
geschieht sie vermittelst des Centralblattes für das Deutsche Reich.
2) König, Handb. S. 109.
3) Seemanns-Ordnung v. 27. Dez. 1872 §. 4 Abs. 1 (R.-G.-Bl. S. 409).
Durch dieses Gesetz hat der §. 32 des Konsulatsgesetzes theils einen fester be-
stimmten, theils einen sehr erweiterten Inhalt bekommen.
4) Die Vorschriften darüber enthält das Ges. v. 25. Okt. 1867 (B.-G.-Bl.
S. 35).
5) Seemanns-Ordn. §. 11 fg. Bgl. König, Handb. S. 214 ff.
6) Seemanns-Ordn. §. 16. 20. 21 Abs. 2. Die näheren Vorschriften über
das von den Konsuln bei der Musterung inne zu haltende Verfahren gibt
die Nachtrags-Instruction v. 22. Febr. 1873 zu §. 32 des Konsnlatsgesetzes.
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 17

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
tigung muß aber eine allgemeine ſein, d. h. ſie darf nicht auf
die Vornahme einer oder mehrerer einzelner Eheſchließungen u. ſ. w.
beſchränkt werden.

Es iſt ferner erforderlich, daß die Ertheilung dieſer Befugniß
amtlich bekannt gemacht wird. Denn da die Rechtsgültigkeit der
Ehe und die Beweiskraft der Geburts- und Todes-Atteſte von
dieſer Ermächtigung abhängig iſt, ſo muß das Vorhandenſein der-
ſelben allgemein erkennbar ſein 1).

Die Ermächtigung wird nicht den Konſulaten, ſondern den
Konſuln perſönlich ertheilt. Der Stellvertreter eines abweſen-
den oder verhinderten Konſuls darf daher Akte der Standesbe-
amten nur dann vornehmen, wenn er vom Reichskanzler die Er-
mächtigung dazu erhalten hat 2).

b) Befugniſſe der Seemanns-Aemter.

Im Auslande verſehen die Konſulate des Deutſchen Reiches die
Funktionen der Seemannsämter 3). Ihre Befugniſſe erſtrecken ſich
in dieſer Eigenſchaft auf alle Kauffahrteiſchiffe, welche das Recht, die
Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen 4) und auf die Führer und
Mannſchaft dieſer Schiffe ohne Rückſicht auf die Reichsangehörig-
keit. In ihrer Eigenſchaft als Seemanns-Aemter liegt den Kon-
ſulaten die Anmuſterung und die Ausfertigung der Muſterrolle 5),
ſowie die Abmuſterung, die Vermerkung derſelben in dem See-
fahrtsbuche und in der Muſterrolle, und event. die Ueberſendung
der Muſterrolle an das Seemannsamt des Heimatshafens ob 6).

das Hamburgiſche Geſ. v. 17. Nov. 1865 §. 43 (Lappenberg, Samml. der
Verordn. Bd. 33 S. 396) erforderten die beſondere Ermächtigung durch
den Miniſter reſp. Senat.
1) Die Veröffentlichung iſt bis 1872 im Reichsgeſetzblatt erfolgt; ſeit 1873
geſchieht ſie vermittelſt des Centralblattes für das Deutſche Reich.
2) König, Handb. S. 109.
3) Seemanns-Ordnung v. 27. Dez. 1872 §. 4 Abſ. 1 (R.-G.-Bl. S. 409).
Durch dieſes Geſetz hat der §. 32 des Konſulatsgeſetzes theils einen feſter be-
ſtimmten, theils einen ſehr erweiterten Inhalt bekommen.
4) Die Vorſchriften darüber enthält das Geſ. v. 25. Okt. 1867 (B.-G.-Bl.
S. 35).
5) Seemanns-Ordn. §. 11 fg. Bgl. König, Handb. S. 214 ff.
6) Seemanns-Ordn. §. 16. 20. 21 Abſ. 2. Die näheren Vorſchriften über
das von den Konſuln bei der Muſterung inne zu haltende Verfahren gibt
die Nachtrags-Inſtruction v. 22. Febr. 1873 zu §. 32 des Konſnlatsgeſetzes.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 17
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[257/0271] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. tigung muß aber eine allgemeine ſein, d. h. ſie darf nicht auf die Vornahme einer oder mehrerer einzelner Eheſchließungen u. ſ. w. beſchränkt werden. Es iſt ferner erforderlich, daß die Ertheilung dieſer Befugniß amtlich bekannt gemacht wird. Denn da die Rechtsgültigkeit der Ehe und die Beweiskraft der Geburts- und Todes-Atteſte von dieſer Ermächtigung abhängig iſt, ſo muß das Vorhandenſein der- ſelben allgemein erkennbar ſein 1). Die Ermächtigung wird nicht den Konſulaten, ſondern den Konſuln perſönlich ertheilt. Der Stellvertreter eines abweſen- den oder verhinderten Konſuls darf daher Akte der Standesbe- amten nur dann vornehmen, wenn er vom Reichskanzler die Er- mächtigung dazu erhalten hat 2). b) Befugniſſe der Seemanns-Aemter. Im Auslande verſehen die Konſulate des Deutſchen Reiches die Funktionen der Seemannsämter 3). Ihre Befugniſſe erſtrecken ſich in dieſer Eigenſchaft auf alle Kauffahrteiſchiffe, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen 4) und auf die Führer und Mannſchaft dieſer Schiffe ohne Rückſicht auf die Reichsangehörig- keit. In ihrer Eigenſchaft als Seemanns-Aemter liegt den Kon- ſulaten die Anmuſterung und die Ausfertigung der Muſterrolle 5), ſowie die Abmuſterung, die Vermerkung derſelben in dem See- fahrtsbuche und in der Muſterrolle, und event. die Ueberſendung der Muſterrolle an das Seemannsamt des Heimatshafens ob 6). 2) 1) Die Veröffentlichung iſt bis 1872 im Reichsgeſetzblatt erfolgt; ſeit 1873 geſchieht ſie vermittelſt des Centralblattes für das Deutſche Reich. 2) König, Handb. S. 109. 3) Seemanns-Ordnung v. 27. Dez. 1872 §. 4 Abſ. 1 (R.-G.-Bl. S. 409). Durch dieſes Geſetz hat der §. 32 des Konſulatsgeſetzes theils einen feſter be- ſtimmten, theils einen ſehr erweiterten Inhalt bekommen. 4) Die Vorſchriften darüber enthält das Geſ. v. 25. Okt. 1867 (B.-G.-Bl. S. 35). 5) Seemanns-Ordn. §. 11 fg. Bgl. König, Handb. S. 214 ff. 6) Seemanns-Ordn. §. 16. 20. 21 Abſ. 2. Die näheren Vorſchriften über das von den Konſuln bei der Muſterung inne zu haltende Verfahren gibt die Nachtrags-Inſtruction v. 22. Febr. 1873 zu §. 32 des Konſnlatsgeſetzes. 2) das Hamburgiſche Geſ. v. 17. Nov. 1865 §. 43 (Lappenberg, Samml. der Verordn. Bd. 33 S. 396) erforderten die beſondere Ermächtigung durch den Miniſter reſp. Senat. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 17

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 257. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/271>, abgerufen am 18.04.2024.