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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
bei den Reichskonsuln mit Strafe bedroht 1). Weder das Reichs-
strafgesetzbuch noch die Seemanns-Ordnung noch ein anderes Reichs-
gesetz enthält eine Straf-Androhung dieser Art; Führer von See-
schiffen können daher wegen unterlassener Meldung nur auf Grund
landesgesetzlicher Anordnungen, falls solche bestehen 2), zur Bestra-
fung gezogen werden. Die Meldung ist aber -- auch abgesehen von
der etwaigen Bestrafung ihrer Unterlassung, -- allgemein üblich,
für die von den Consuln anzufertigenden statistischen Zusammen-
stellungen unentbehrlich, und für die Schiffsführer selbst wegen
Visirung der Schiffspapiere, Ertheilung von sogenannten Gesund-
heitspässen, und wegen des ihnen zu gewährenden consularischen
Schutzes von Nutzen, so daß sie thatsächlich wohl nicht häufig ver-
absäumt wird.

Ferner haben die Konsuln die Innehaltung der wegen Füh-
rung der Reichsflagge bestehenden Vorschriften zu überwachen 3).

Zu den polizeilichen Befugnissen der Konsuln gehört endlich
das ihnen zustehende Recht, Reichsangehörigen, welche sich in ihrem
Amtsbezirke aufhalten, Pässe zu ertheilen und zu visiren, sowie

1) Auch ist die Allgem. Dienst-Instruktion nicht im Reichsgesetzblatt ver-
kündet. Es fehlen ihr überhaupt materiell und formell alle Crfordernisse einer
Rechtsverordnung; sie ist nicht mehr als sie selbst von sich aussagt, nämlich
eine Dienst-Instruktion. Der Ansicht von König, Handb. S. 210 und die
Deutschen Konsuln S. 61, daß die Vorschriften der Allgem. Dienst-Instr. über
die Meldepflicht der Schiffsführer in allgemeiner Gültigkeit stehen, muß daher
entschieden widersprochen werden. Auch daß in dem Gebührengesetz v. 1. Juli
1872 Tarif §. 30 b für die An- und Abmeldung Kosten festgesetzt und dabei
die Vorschriften der Allgem. Dienst-Instr. theilweise in Bezug genommen sind,
kann keinen gesetzlichen Grund abgeben, um Schiffer wegen unterlassener An-
und Abmeldung mit Strafe zu belegen.
2) Für die alten Provinzen Preußens kommt in dieser Hinsicht das
Consular-Reglement v. 18. Sept. 1796 §. 2 zur Anwendung, welches
eine (für jetzige Verhältnisse ganz unzureichende) Geldstrafe von 5 Rthlrn. fest-
setzt. Es ist gedruckt in der Mylius'schen Edicten-Sammlung v. 1796 S. 651,
ferner bei Miruß, Europ. Gesandtschaftsr. II. S. 338. König, Preuß.
Consularregl. S. 481. de Cussy, Reglements Consulaires S. 265 und
sonst mehrfach.
3) Konsulatsges. §. 30. Diese Vorschriften sind enthalten in dem Gesetz
v. 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) und in der Verordn. vom selben Tage
(B.-G.-Bl. S. 39). Das Verfahren, welches die Konsuln zu beobachten haben,
ist in der Dienst-Instruction zu §. 30 näher geregelt.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
bei den Reichskonſuln mit Strafe bedroht 1). Weder das Reichs-
ſtrafgeſetzbuch noch die Seemanns-Ordnung noch ein anderes Reichs-
geſetz enthält eine Straf-Androhung dieſer Art; Führer von See-
ſchiffen können daher wegen unterlaſſener Meldung nur auf Grund
landesgeſetzlicher Anordnungen, falls ſolche beſtehen 2), zur Beſtra-
fung gezogen werden. Die Meldung iſt aber — auch abgeſehen von
der etwaigen Beſtrafung ihrer Unterlaſſung, — allgemein üblich,
für die von den Conſuln anzufertigenden ſtatiſtiſchen Zuſammen-
ſtellungen unentbehrlich, und für die Schiffsführer ſelbſt wegen
Viſirung der Schiffspapiere, Ertheilung von ſogenannten Geſund-
heitspäſſen, und wegen des ihnen zu gewährenden conſulariſchen
Schutzes von Nutzen, ſo daß ſie thatſächlich wohl nicht häufig ver-
abſäumt wird.

Ferner haben die Konſuln die Innehaltung der wegen Füh-
rung der Reichsflagge beſtehenden Vorſchriften zu überwachen 3).

Zu den polizeilichen Befugniſſen der Konſuln gehört endlich
das ihnen zuſtehende Recht, Reichsangehörigen, welche ſich in ihrem
Amtsbezirke aufhalten, Päſſe zu ertheilen und zu viſiren, ſowie

1) Auch iſt die Allgem. Dienſt-Inſtruktion nicht im Reichsgeſetzblatt ver-
kündet. Es fehlen ihr überhaupt materiell und formell alle Crforderniſſe einer
Rechtsverordnung; ſie iſt nicht mehr als ſie ſelbſt von ſich ausſagt, nämlich
eine Dienſt-Inſtruktion. Der Anſicht von König, Handb. S. 210 und die
Deutſchen Konſuln S. 61, daß die Vorſchriften der Allgem. Dienſt-Inſtr. über
die Meldepflicht der Schiffsführer in allgemeiner Gültigkeit ſtehen, muß daher
entſchieden widerſprochen werden. Auch daß in dem Gebührengeſetz v. 1. Juli
1872 Tarif §. 30 b für die An- und Abmeldung Koſten feſtgeſetzt und dabei
die Vorſchriften der Allgem. Dienſt-Inſtr. theilweiſe in Bezug genommen ſind,
kann keinen geſetzlichen Grund abgeben, um Schiffer wegen unterlaſſener An-
und Abmeldung mit Strafe zu belegen.
2) Für die alten Provinzen Preußens kommt in dieſer Hinſicht das
Conſular-Reglement v. 18. Sept. 1796 §. 2 zur Anwendung, welches
eine (für jetzige Verhältniſſe ganz unzureichende) Geldſtrafe von 5 Rthlrn. feſt-
ſetzt. Es iſt gedruckt in der Mylius’ſchen Edicten-Sammlung v. 1796 S. 651,
ferner bei Miruß, Europ. Geſandtſchaftsr. II. S. 338. König, Preuß.
Conſularregl. S. 481. de Cussy, Réglements Consulaires S. 265 und
ſonſt mehrfach.
3) Konſulatsgeſ. §. 30. Dieſe Vorſchriften ſind enthalten in dem Geſetz
v. 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) und in der Verordn. vom ſelben Tage
(B.-G.-Bl. S. 39). Das Verfahren, welches die Konſuln zu beobachten haben,
iſt in der Dienſt-Inſtruction zu §. 30 näher geregelt.
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[262/0276] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. bei den Reichskonſuln mit Strafe bedroht 1). Weder das Reichs- ſtrafgeſetzbuch noch die Seemanns-Ordnung noch ein anderes Reichs- geſetz enthält eine Straf-Androhung dieſer Art; Führer von See- ſchiffen können daher wegen unterlaſſener Meldung nur auf Grund landesgeſetzlicher Anordnungen, falls ſolche beſtehen 2), zur Beſtra- fung gezogen werden. Die Meldung iſt aber — auch abgeſehen von der etwaigen Beſtrafung ihrer Unterlaſſung, — allgemein üblich, für die von den Conſuln anzufertigenden ſtatiſtiſchen Zuſammen- ſtellungen unentbehrlich, und für die Schiffsführer ſelbſt wegen Viſirung der Schiffspapiere, Ertheilung von ſogenannten Geſund- heitspäſſen, und wegen des ihnen zu gewährenden conſulariſchen Schutzes von Nutzen, ſo daß ſie thatſächlich wohl nicht häufig ver- abſäumt wird. Ferner haben die Konſuln die Innehaltung der wegen Füh- rung der Reichsflagge beſtehenden Vorſchriften zu überwachen 3). Zu den polizeilichen Befugniſſen der Konſuln gehört endlich das ihnen zuſtehende Recht, Reichsangehörigen, welche ſich in ihrem Amtsbezirke aufhalten, Päſſe zu ertheilen und zu viſiren, ſowie 1) Auch iſt die Allgem. Dienſt-Inſtruktion nicht im Reichsgeſetzblatt ver- kündet. Es fehlen ihr überhaupt materiell und formell alle Crforderniſſe einer Rechtsverordnung; ſie iſt nicht mehr als ſie ſelbſt von ſich ausſagt, nämlich eine Dienſt-Inſtruktion. Der Anſicht von König, Handb. S. 210 und die Deutſchen Konſuln S. 61, daß die Vorſchriften der Allgem. Dienſt-Inſtr. über die Meldepflicht der Schiffsführer in allgemeiner Gültigkeit ſtehen, muß daher entſchieden widerſprochen werden. Auch daß in dem Gebührengeſetz v. 1. Juli 1872 Tarif §. 30 b für die An- und Abmeldung Koſten feſtgeſetzt und dabei die Vorſchriften der Allgem. Dienſt-Inſtr. theilweiſe in Bezug genommen ſind, kann keinen geſetzlichen Grund abgeben, um Schiffer wegen unterlaſſener An- und Abmeldung mit Strafe zu belegen. 2) Für die alten Provinzen Preußens kommt in dieſer Hinſicht das Conſular-Reglement v. 18. Sept. 1796 §. 2 zur Anwendung, welches eine (für jetzige Verhältniſſe ganz unzureichende) Geldſtrafe von 5 Rthlrn. feſt- ſetzt. Es iſt gedruckt in der Mylius’ſchen Edicten-Sammlung v. 1796 S. 651, ferner bei Miruß, Europ. Geſandtſchaftsr. II. S. 338. König, Preuß. Conſularregl. S. 481. de Cussy, Réglements Consulaires S. 265 und ſonſt mehrfach. 3) Konſulatsgeſ. §. 30. Dieſe Vorſchriften ſind enthalten in dem Geſetz v. 25. Oktober 1867 (B.-G.-Bl. S. 35) und in der Verordn. vom ſelben Tage (B.-G.-Bl. S. 39). Das Verfahren, welches die Konſuln zu beobachten haben, iſt in der Dienſt-Inſtruction zu §. 30 näher geregelt.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 262. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/276>, abgerufen am 29.03.2024.