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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
die Fürsorge der ausländischen Konsuln für die vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ihrer Schutzbefohlenen geduldet. Die einzelnen
Fälle einer solchen konsularischen cura absentis sind folgende:

a) Die in ihrem Amtsbezirk befindlichen Verlassenschaf-
ten
von Reichsangehörigen unterliegen der Fürsorge der Reichs-
konsuln, wenn dieselbe wegen Abwesenheit der nächsten Erben oder
aus ähnlichen Gründen geboten erscheint. Unter dieser Voraus-
setzung sind sie befugt, den Nachlaß zu inventarisiren, zu versiegeln
und, wenn es die Umstände erfordern, in Besitz zu nehmen 1).
Sie sind sogar ermächtigt, Nachlaßgegenstände öffentlich zu verkaufen,
insbesondere wenn dieselben dem Verderben oder der Entwerthung
ausgesetzt oder schwer aufzubewahren sind, und die vorhandenen
Gelder zur Tilgung der feststehenden Schulden zu verwenden 2).

Es liegt ihnen ferner ob, die Erben und, falls dieselben oder
deren Aufenthalt nicht bekannt sind, das Reichskanzleramt von dem
Todesfall in Kenntniß zu setzen und den Nachlaß, sobald es thun-
lich ist, an die legitimirten Erbfolger oder an die kompetente ein-
heimische Behörde zu senden 3).

Auch der Nachlaß eines auf einem deutschen Schiffe verstor-

lichen Vertreter der abwesenden Landsleute angesehen werden sollen". Der
Vertrag mit Salvador Art. 27 a. E. (1872 S. 394) überträgt ihnen sogar
die Führung der Vormundschaft über Waisen und Minderjährige. Ebenso
Vertrag mit Costa Rica Art. 30 a. E. Vgl. auch den Vertrag mit Italien
Art. 11 Nro. 7 und mit Spanien Art. 11 Nr. 8.
1) Die ausführlichste Darstellung bei Esperson II. Nr. 154 fg. S. 94.
Vgl. auch König, Handbuch S. 134 fg.
2) Konsulatsges. §. 18. Abgesehen von den in diesem §. 18 erwähn-
ten Fällen gehört die Erhebung oder Verwahrung von Geldern für Privat-
personen nur dann zu den amtlichen Obliegenheiten eines Konsuls, wenn
er von dem Auswärtigen Amte oder der ihm unmittelbar vorgesetzten Dienst-
behörde ausdrücklich Auftrag dazu erhalten hat. Cirkular-Erlaß des
Reichskanzlers v. 6. Dez. 1875 (Centralbl. 1875 S. 817).
3) Der Umfang der den Deutschen Konsuln zustehenden Befugnisse ist in
den Konsular-Verträgen verschieden begränzt. Am engsten beschränkt ist er in
dem Vertrage mit den Niederlanden Art. 11, etwas weiter geht der
Vertrag mit den Vereinigten Staaten Art. 10. Alle wesentlichen
Sicherungs-Maßregeln sind den Konsuln eingeräumt in Italien und Spa-
nien
Art. 11 u. 12, Salvador Art. 27, Costa Rica Art. 30. Mit
Rußland ist ein besonderer Vertrag über die Regulirung von Hinterlassen-
schaften geschlossen worden am 12. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 136). Die
ausgedehntesten Befugnisse haben die Konsuln in denjenigen Gebieten, in denen

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
die Fürſorge der ausländiſchen Konſuln für die vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ihrer Schutzbefohlenen geduldet. Die einzelnen
Fälle einer ſolchen konſulariſchen cura absentis ſind folgende:

α) Die in ihrem Amtsbezirk befindlichen Verlaſſenſchaf-
ten
von Reichsangehörigen unterliegen der Fürſorge der Reichs-
konſuln, wenn dieſelbe wegen Abweſenheit der nächſten Erben oder
aus ähnlichen Gründen geboten erſcheint. Unter dieſer Voraus-
ſetzung ſind ſie befugt, den Nachlaß zu inventariſiren, zu verſiegeln
und, wenn es die Umſtände erfordern, in Beſitz zu nehmen 1).
Sie ſind ſogar ermächtigt, Nachlaßgegenſtände öffentlich zu verkaufen,
insbeſondere wenn dieſelben dem Verderben oder der Entwerthung
ausgeſetzt oder ſchwer aufzubewahren ſind, und die vorhandenen
Gelder zur Tilgung der feſtſtehenden Schulden zu verwenden 2).

Es liegt ihnen ferner ob, die Erben und, falls dieſelben oder
deren Aufenthalt nicht bekannt ſind, das Reichskanzleramt von dem
Todesfall in Kenntniß zu ſetzen und den Nachlaß, ſobald es thun-
lich iſt, an die legitimirten Erbfolger oder an die kompetente ein-
heimiſche Behörde zu ſenden 3).

Auch der Nachlaß eines auf einem deutſchen Schiffe verſtor-

lichen Vertreter der abweſenden Landsleute angeſehen werden ſollen“. Der
Vertrag mit Salvador Art. 27 a. E. (1872 S. 394) überträgt ihnen ſogar
die Führung der Vormundſchaft über Waiſen und Minderjährige. Ebenſo
Vertrag mit Coſta Rica Art. 30 a. E. Vgl. auch den Vertrag mit Italien
Art. 11 Nro. 7 und mit Spanien Art. 11 Nr. 8.
1) Die ausführlichſte Darſtellung bei Esperson II. Nr. 154 fg. S. 94.
Vgl. auch König, Handbuch S. 134 fg.
2) Konſulatsgeſ. §. 18. Abgeſehen von den in dieſem §. 18 erwähn-
ten Fällen gehört die Erhebung oder Verwahrung von Geldern für Privat-
perſonen nur dann zu den amtlichen Obliegenheiten eines Konſuls, wenn
er von dem Auswärtigen Amte oder der ihm unmittelbar vorgeſetzten Dienſt-
behörde ausdrücklich Auftrag dazu erhalten hat. Cirkular-Erlaß des
Reichskanzlers v. 6. Dez. 1875 (Centralbl. 1875 S. 817).
3) Der Umfang der den Deutſchen Konſuln zuſtehenden Befugniſſe iſt in
den Konſular-Verträgen verſchieden begränzt. Am engſten beſchränkt iſt er in
dem Vertrage mit den Niederlanden Art. 11, etwas weiter geht der
Vertrag mit den Vereinigten Staaten Art. 10. Alle weſentlichen
Sicherungs-Maßregeln ſind den Konſuln eingeräumt in Italien und Spa-
nien
Art. 11 u. 12, Salvador Art. 27, Coſta Rica Art. 30. Mit
Rußland iſt ein beſonderer Vertrag über die Regulirung von Hinterlaſſen-
ſchaften geſchloſſen worden am 12. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 136). Die
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[264/0278] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. die Fürſorge der ausländiſchen Konſuln für die vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Schutzbefohlenen geduldet. Die einzelnen Fälle einer ſolchen konſulariſchen cura absentis ſind folgende: α) Die in ihrem Amtsbezirk befindlichen Verlaſſenſchaf- ten von Reichsangehörigen unterliegen der Fürſorge der Reichs- konſuln, wenn dieſelbe wegen Abweſenheit der nächſten Erben oder aus ähnlichen Gründen geboten erſcheint. Unter dieſer Voraus- ſetzung ſind ſie befugt, den Nachlaß zu inventariſiren, zu verſiegeln und, wenn es die Umſtände erfordern, in Beſitz zu nehmen 1). Sie ſind ſogar ermächtigt, Nachlaßgegenſtände öffentlich zu verkaufen, insbeſondere wenn dieſelben dem Verderben oder der Entwerthung ausgeſetzt oder ſchwer aufzubewahren ſind, und die vorhandenen Gelder zur Tilgung der feſtſtehenden Schulden zu verwenden 2). Es liegt ihnen ferner ob, die Erben und, falls dieſelben oder deren Aufenthalt nicht bekannt ſind, das Reichskanzleramt von dem Todesfall in Kenntniß zu ſetzen und den Nachlaß, ſobald es thun- lich iſt, an die legitimirten Erbfolger oder an die kompetente ein- heimiſche Behörde zu ſenden 3). Auch der Nachlaß eines auf einem deutſchen Schiffe verſtor- 4) 1) Die ausführlichſte Darſtellung bei Esperson II. Nr. 154 fg. S. 94. Vgl. auch König, Handbuch S. 134 fg. 2) Konſulatsgeſ. §. 18. Abgeſehen von den in dieſem §. 18 erwähn- ten Fällen gehört die Erhebung oder Verwahrung von Geldern für Privat- perſonen nur dann zu den amtlichen Obliegenheiten eines Konſuls, wenn er von dem Auswärtigen Amte oder der ihm unmittelbar vorgeſetzten Dienſt- behörde ausdrücklich Auftrag dazu erhalten hat. Cirkular-Erlaß des Reichskanzlers v. 6. Dez. 1875 (Centralbl. 1875 S. 817). 3) Der Umfang der den Deutſchen Konſuln zuſtehenden Befugniſſe iſt in den Konſular-Verträgen verſchieden begränzt. Am engſten beſchränkt iſt er in dem Vertrage mit den Niederlanden Art. 11, etwas weiter geht der Vertrag mit den Vereinigten Staaten Art. 10. Alle weſentlichen Sicherungs-Maßregeln ſind den Konſuln eingeräumt in Italien und Spa- nien Art. 11 u. 12, Salvador Art. 27, Coſta Rica Art. 30. Mit Rußland iſt ein beſonderer Vertrag über die Regulirung von Hinterlaſſen- ſchaften geſchloſſen worden am 12. Nov. 1874 (R.-G.-Bl. 1875 S. 136). Die ausgedehnteſten Befugniſſe haben die Konſuln in denjenigen Gebieten, in denen 4) lichen Vertreter der abweſenden Landsleute angeſehen werden ſollen“. Der Vertrag mit Salvador Art. 27 a. E. (1872 S. 394) überträgt ihnen ſogar die Führung der Vormundſchaft über Waiſen und Minderjährige. Ebenſo Vertrag mit Coſta Rica Art. 30 a. E. Vgl. auch den Vertrag mit Italien Art. 11 Nro. 7 und mit Spanien Art. 11 Nr. 8.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 264. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/278>, abgerufen am 16.04.2024.