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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
sichten für den Deutschen Handel und die Deutsche Schifffahrt im
Amtsbezirke des Konsuls für das nächste Jahr sich eröffnen und in
welcher Weise auf die Hebung derselben hinzuwirken sein dürfte 1).

4. Leitung der konsularischen Verwaltung.

a) Dem Kaiser steht die Aufsicht über das gesammte Kon-
sulatwesen des deutschen Reiches zu; er ernennt daher die Konsuln 2)
und fertigt ihre Bestellung aus 3); er verfügt ihre Entlassung oder
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 4).

b) Dem Bundesrathe ist eine Theilnahme an dieser obersten
Leitung der Konsulatsverwaltung zunächst ausdrücklich zugesichert
im Art. 56 der R.-V., wonach der Kaiser die Konsuln "nach Ver-
nehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Ver-
kehr" anstellt 5); ferner im §. 23 des Konsulatsgesetzes, welcher
bestimmt, daß die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konsuln vom
Reichskanzler nach Vernehmung desselben Bundesraths-Ausschusses
abgegränzt werden.

Außerdem findet aber das im Art. 7 Z. 2 der R.-V. dem
Bundesrathe zugewiesene Recht der Beschlußfassung über die zur
Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften
und Einrichtungen auch hinsicht-
lich der Konsulatsverwaltung Anwendung, da weder die Reichsver-
fassung noch das Konsulatsgesetz hiervon eine Ausnahme anerkennen 6).
Zu den "Einrichtungen" gehört die Errichtung neuer Konsulate, zu
den "allgemeinen Verwaltungsvorschriften" die allgemeine Dienst-
instruktion 7).


1) Dienstinstruktion zu §. 3.
2) R.-V. Art. 56 Abs. 1.
3) V. v. 23. Nov. 1874 §. 2. Siehe Bd. I. S. 405.
4) Reichsbeamtengesetz v. 31. März 1873 §. 25.
5) Diese Bestimmung fehlte in dem Preuß. Entw. der Bundesverfassung.
Auch nach dem früheren Preuß. Recht nahm der "Chef der Abtheilung für
Gewerbe" d. i. der Handelsminister an der Besetzung der Konsulate Theil.
V. v. 27. Oktober 1810 (G.-S. S. 22 Ziff. 2).
6) Eine Ausnahme besteht nur hinsichtlich der Konsular-Gerichts-
barkeit
. Das Preuß. Gesetz v. 29. Juni 1865 §. 60 überträgt den Er-
laß der Ausführungs-Bestimmungen den Ministern der Auswärtigen Angelegen-
heiten und der Justiz. Das Konsulatsges. §. 24 erhebt dieses Gesetz zum
Reichsgesetz, indem es die nach Maßgabe desselben den Preuß. Ministern zu-
stehenden Befugnisse dem Reichskanzler überträgt.
7) Die Dienst-Instruktion v. 6. Juni 1871 ist lediglich vom Reichskanzler

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
ſichten für den Deutſchen Handel und die Deutſche Schifffahrt im
Amtsbezirke des Konſuls für das nächſte Jahr ſich eröffnen und in
welcher Weiſe auf die Hebung derſelben hinzuwirken ſein dürfte 1).

4. Leitung der konſulariſchen Verwaltung.

a) Dem Kaiſer ſteht die Aufſicht über das geſammte Kon-
ſulatweſen des deutſchen Reiches zu; er ernennt daher die Konſuln 2)
und fertigt ihre Beſtellung aus 3); er verfügt ihre Entlaſſung oder
Verſetzung in den einſtweiligen Ruheſtand 4).

b) Dem Bundesrathe iſt eine Theilnahme an dieſer oberſten
Leitung der Konſulatsverwaltung zunächſt ausdrücklich zugeſichert
im Art. 56 der R.-V., wonach der Kaiſer die Konſuln „nach Ver-
nehmung des Ausſchuſſes des Bundesrathes für Handel und Ver-
kehr“ anſtellt 5); ferner im §. 23 des Konſulatsgeſetzes, welcher
beſtimmt, daß die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konſuln vom
Reichskanzler nach Vernehmung deſſelben Bundesraths-Ausſchuſſes
abgegränzt werden.

Außerdem findet aber das im Art. 7 Z. 2 der R.-V. dem
Bundesrathe zugewieſene Recht der Beſchlußfaſſung über die zur
Ausführung der Reichsgeſetze erforderlichen allgemeinen Ver-
waltungsvorſchriften
und Einrichtungen auch hinſicht-
lich der Konſulatsverwaltung Anwendung, da weder die Reichsver-
faſſung noch das Konſulatsgeſetz hiervon eine Ausnahme anerkennen 6).
Zu den „Einrichtungen“ gehört die Errichtung neuer Konſulate, zu
den „allgemeinen Verwaltungsvorſchriften“ die allgemeine Dienſt-
inſtruktion 7).


1) Dienſtinſtruktion zu §. 3.
2) R.-V. Art. 56 Abſ. 1.
3) V. v. 23. Nov. 1874 §. 2. Siehe Bd. I. S. 405.
4) Reichsbeamtengeſetz v. 31. März 1873 §. 25.
5) Dieſe Beſtimmung fehlte in dem Preuß. Entw. der Bundesverfaſſung.
Auch nach dem früheren Preuß. Recht nahm der „Chef der Abtheilung für
Gewerbe“ d. i. der Handelsminiſter an der Beſetzung der Konſulate Theil.
V. v. 27. Oktober 1810 (G.-S. S. 22 Ziff. 2).
6) Eine Ausnahme beſteht nur hinſichtlich der Konſular-Gerichts-
barkeit
. Das Preuß. Geſetz v. 29. Juni 1865 §. 60 überträgt den Er-
laß der Ausführungs-Beſtimmungen den Miniſtern der Auswärtigen Angelegen-
heiten und der Juſtiz. Das Konſulatsgeſ. §. 24 erhebt dieſes Geſetz zum
Reichsgeſetz, indem es die nach Maßgabe deſſelben den Preuß. Miniſtern zu-
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7) Die Dienſt-Inſtruktion v. 6. Juni 1871 iſt lediglich vom Reichskanzler
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[278/0292] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. ſichten für den Deutſchen Handel und die Deutſche Schifffahrt im Amtsbezirke des Konſuls für das nächſte Jahr ſich eröffnen und in welcher Weiſe auf die Hebung derſelben hinzuwirken ſein dürfte 1). 4. Leitung der konſulariſchen Verwaltung. a) Dem Kaiſer ſteht die Aufſicht über das geſammte Kon- ſulatweſen des deutſchen Reiches zu; er ernennt daher die Konſuln 2) und fertigt ihre Beſtellung aus 3); er verfügt ihre Entlaſſung oder Verſetzung in den einſtweiligen Ruheſtand 4). b) Dem Bundesrathe iſt eine Theilnahme an dieſer oberſten Leitung der Konſulatsverwaltung zunächſt ausdrücklich zugeſichert im Art. 56 der R.-V., wonach der Kaiſer die Konſuln „nach Ver- nehmung des Ausſchuſſes des Bundesrathes für Handel und Ver- kehr“ anſtellt 5); ferner im §. 23 des Konſulatsgeſetzes, welcher beſtimmt, daß die Jurisdiktionsbezirke der einzelnen Konſuln vom Reichskanzler nach Vernehmung deſſelben Bundesraths-Ausſchuſſes abgegränzt werden. Außerdem findet aber das im Art. 7 Z. 2 der R.-V. dem Bundesrathe zugewieſene Recht der Beſchlußfaſſung über die zur Ausführung der Reichsgeſetze erforderlichen allgemeinen Ver- waltungsvorſchriften und Einrichtungen auch hinſicht- lich der Konſulatsverwaltung Anwendung, da weder die Reichsver- faſſung noch das Konſulatsgeſetz hiervon eine Ausnahme anerkennen 6). Zu den „Einrichtungen“ gehört die Errichtung neuer Konſulate, zu den „allgemeinen Verwaltungsvorſchriften“ die allgemeine Dienſt- inſtruktion 7). 1) Dienſtinſtruktion zu §. 3. 2) R.-V. Art. 56 Abſ. 1. 3) V. v. 23. Nov. 1874 §. 2. Siehe Bd. I. S. 405. 4) Reichsbeamtengeſetz v. 31. März 1873 §. 25. 5) Dieſe Beſtimmung fehlte in dem Preuß. Entw. der Bundesverfaſſung. Auch nach dem früheren Preuß. Recht nahm der „Chef der Abtheilung für Gewerbe“ d. i. der Handelsminiſter an der Beſetzung der Konſulate Theil. V. v. 27. Oktober 1810 (G.-S. S. 22 Ziff. 2). 6) Eine Ausnahme beſteht nur hinſichtlich der Konſular-Gerichts- barkeit. Das Preuß. Geſetz v. 29. Juni 1865 §. 60 überträgt den Er- laß der Ausführungs-Beſtimmungen den Miniſtern der Auswärtigen Angelegen- heiten und der Juſtiz. Das Konſulatsgeſ. §. 24 erhebt dieſes Geſetz zum Reichsgeſetz, indem es die nach Maßgabe deſſelben den Preuß. Miniſtern zu- ſtehenden Befugniſſe dem Reichskanzler überträgt. 7) Die Dienſt-Inſtruktion v. 6. Juni 1871 iſt lediglich vom Reichskanzler

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/292>, abgerufen am 29.03.2024.