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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
pflichten nach Maaßgabe des Gesetzes und der ihnen zu er-
theilenden Instruktionen
treu und gewissenhaft erfüllen
wollen" 1). Es können ferner die Wahlkonsuln jeder Zeit ohne
Entschädigung aus ihrem Amt entlassen werden 2), während die Be-
rufskonsuln zu denjenigen Beamten gehören, welche jeder Zeit gegen
Wartegeld einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können 3).
Wenn Berufskonsuln sich von ihrem Amte entfernt halten, so werden
sie so angesehen, als ob sie die Enthebung von ihrem Amte nach-
gesucht hätten 4).

5. Das Kostenwesen.
a) Gebühren.

Das Gesetz vom 1. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 245) hat die
Gebühren, welche bei den Deutschen Konsulaten zu erheben sind,
geregelt 5). Es besteht in dieser Hinsicht ein durchgreifender Unter-
schied zwischen Berufs-Konsuln und Wahlkonsuln, indem die ersteren
die Gebühren für das Reich, also für fremde Rechnung, die letzteren
dagegen für sich selbst erheben 6).

Insofern die Wahlkonsuln aber Ersatz ihrer dienstlichen Aus-
lagen aus Reichsmitteln verlangen 7), kommen die von ihnen ver-
einnahmten Gebühren in Abrechnung, erfolgen also in Wahrheit
für Rechnung des Reiches 8). Berufskonsnln und Wahlkonsuln der
zuletzt erwähnten Art dürfen deshalb die Gebühren nur im Falle
der Dürftigkeit der Betheiligten erlassen, während es den übrigen
Wahlkonsuln freigestellt ist, die Gebühren zu ermäßigen oder ganz

1) Konsulatsges. §. 4. Diese, durch Gesetz vorgeschriebene Formel ist
von der Verordn. v. 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 303) unberührt geblieben.
2) Konsulatsges. §. 10 Abs. 3.
3) Reichsbeamtenges. §. 25.
4) Konsulatsges. §. 6. Eine kurze Abwesenheit des Konsuls von seinem
dienstlichen Wohnsitz ist von dem Falle zu unterscheiden, daß sich der Konsul
"von seinem Amte entfernt hält". Vgl. die Allgem. Dienst-Instrukt. zu §. 6.
5) Bis zu dem Eintritt der Rechtskraft dieses Gesetzes (1. Oktober 1872)
galt ein provisorischer Gebühren-Tarif v. 15. März 1868. Für die mit Ge-
richtsbarkeit versehenen Konsuln ist der (Preußische) Tarif v. 24. Oktober 1865
in Kraft erhalten worden hinsichtlich derjenigen Amtsgeschäfte, für welche der
dem Gesetz vom 1. Juli 1872 angehängte Tarif keine Ansätze enthält. §. 8
dieses Gesetzes.
6) Konsulatsges. §. 8 Abs. 4, § 10 Abs. 1.
7) Konsulatsges. §. 10 Abs. 2.
8) Instruktion vom 6. Juni 1871 zu §. 10.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
pflichten nach Maaßgabe des Geſetzes und der ihnen zu er-
theilenden Inſtruktionen
treu und gewiſſenhaft erfüllen
wollen“ 1). Es können ferner die Wahlkonſuln jeder Zeit ohne
Entſchädigung aus ihrem Amt entlaſſen werden 2), während die Be-
rufskonſuln zu denjenigen Beamten gehören, welche jeder Zeit gegen
Wartegeld einſtweilig in den Ruheſtand verſetzt werden können 3).
Wenn Berufskonſuln ſich von ihrem Amte entfernt halten, ſo werden
ſie ſo angeſehen, als ob ſie die Enthebung von ihrem Amte nach-
geſucht hätten 4).

5. Das Koſtenweſen.
a) Gebühren.

Das Geſetz vom 1. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 245) hat die
Gebühren, welche bei den Deutſchen Konſulaten zu erheben ſind,
geregelt 5). Es beſteht in dieſer Hinſicht ein durchgreifender Unter-
ſchied zwiſchen Berufs-Konſuln und Wahlkonſuln, indem die erſteren
die Gebühren für das Reich, alſo für fremde Rechnung, die letzteren
dagegen für ſich ſelbſt erheben 6).

Inſofern die Wahlkonſuln aber Erſatz ihrer dienſtlichen Aus-
lagen aus Reichsmitteln verlangen 7), kommen die von ihnen ver-
einnahmten Gebühren in Abrechnung, erfolgen alſo in Wahrheit
für Rechnung des Reiches 8). Berufskonſnln und Wahlkonſuln der
zuletzt erwähnten Art dürfen deshalb die Gebühren nur im Falle
der Dürftigkeit der Betheiligten erlaſſen, während es den übrigen
Wahlkonſuln freigeſtellt iſt, die Gebühren zu ermäßigen oder ganz

1) Konſulatsgeſ. §. 4. Dieſe, durch Geſetz vorgeſchriebene Formel iſt
von der Verordn. v. 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 303) unberührt geblieben.
2) Konſulatsgeſ. §. 10 Abſ. 3.
3) Reichsbeamtengeſ. §. 25.
4) Konſulatsgeſ. §. 6. Eine kurze Abweſenheit des Konſuls von ſeinem
dienſtlichen Wohnſitz iſt von dem Falle zu unterſcheiden, daß ſich der Konſul
„von ſeinem Amte entfernt hält“. Vgl. die Allgem. Dienſt-Inſtrukt. zu §. 6.
5) Bis zu dem Eintritt der Rechtskraft dieſes Geſetzes (1. Oktober 1872)
galt ein proviſoriſcher Gebühren-Tarif v. 15. März 1868. Für die mit Ge-
richtsbarkeit verſehenen Konſuln iſt der (Preußiſche) Tarif v. 24. Oktober 1865
in Kraft erhalten worden hinſichtlich derjenigen Amtsgeſchäfte, für welche der
dem Geſetz vom 1. Juli 1872 angehängte Tarif keine Anſätze enthält. §. 8
dieſes Geſetzes.
6) Konſulatsgeſ. §. 8 Abſ. 4, § 10 Abſ. 1.
7) Konſulatsgeſ. §. 10 Abſ. 2.
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[281/0295] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. pflichten nach Maaßgabe des Geſetzes und der ihnen zu er- theilenden Inſtruktionen treu und gewiſſenhaft erfüllen wollen“ 1). Es können ferner die Wahlkonſuln jeder Zeit ohne Entſchädigung aus ihrem Amt entlaſſen werden 2), während die Be- rufskonſuln zu denjenigen Beamten gehören, welche jeder Zeit gegen Wartegeld einſtweilig in den Ruheſtand verſetzt werden können 3). Wenn Berufskonſuln ſich von ihrem Amte entfernt halten, ſo werden ſie ſo angeſehen, als ob ſie die Enthebung von ihrem Amte nach- geſucht hätten 4). 5. Das Koſtenweſen. a) Gebühren. Das Geſetz vom 1. Juli 1872 (R.-G.-Bl. S. 245) hat die Gebühren, welche bei den Deutſchen Konſulaten zu erheben ſind, geregelt 5). Es beſteht in dieſer Hinſicht ein durchgreifender Unter- ſchied zwiſchen Berufs-Konſuln und Wahlkonſuln, indem die erſteren die Gebühren für das Reich, alſo für fremde Rechnung, die letzteren dagegen für ſich ſelbſt erheben 6). Inſofern die Wahlkonſuln aber Erſatz ihrer dienſtlichen Aus- lagen aus Reichsmitteln verlangen 7), kommen die von ihnen ver- einnahmten Gebühren in Abrechnung, erfolgen alſo in Wahrheit für Rechnung des Reiches 8). Berufskonſnln und Wahlkonſuln der zuletzt erwähnten Art dürfen deshalb die Gebühren nur im Falle der Dürftigkeit der Betheiligten erlaſſen, während es den übrigen Wahlkonſuln freigeſtellt iſt, die Gebühren zu ermäßigen oder ganz 1) Konſulatsgeſ. §. 4. Dieſe, durch Geſetz vorgeſchriebene Formel iſt von der Verordn. v. 29. Juni 1871 (R.-G.-Bl. S. 303) unberührt geblieben. 2) Konſulatsgeſ. §. 10 Abſ. 3. 3) Reichsbeamtengeſ. §. 25. 4) Konſulatsgeſ. §. 6. Eine kurze Abweſenheit des Konſuls von ſeinem dienſtlichen Wohnſitz iſt von dem Falle zu unterſcheiden, daß ſich der Konſul „von ſeinem Amte entfernt hält“. Vgl. die Allgem. Dienſt-Inſtrukt. zu §. 6. 5) Bis zu dem Eintritt der Rechtskraft dieſes Geſetzes (1. Oktober 1872) galt ein proviſoriſcher Gebühren-Tarif v. 15. März 1868. Für die mit Ge- richtsbarkeit verſehenen Konſuln iſt der (Preußiſche) Tarif v. 24. Oktober 1865 in Kraft erhalten worden hinſichtlich derjenigen Amtsgeſchäfte, für welche der dem Geſetz vom 1. Juli 1872 angehängte Tarif keine Anſätze enthält. §. 8 dieſes Geſetzes. 6) Konſulatsgeſ. §. 8 Abſ. 4, § 10 Abſ. 1. 7) Konſulatsgeſ. §. 10 Abſ. 2. 8) Inſtruktion vom 6. Juni 1871 zu §. 10.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/295>, abgerufen am 28.03.2024.