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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
zu erlassen 1). Eine Anzahl von Amtshandlungen müssen im Falle
der Bedürftigkeit der Betheiligten sowohl von Berufskonsuln als
von Wahlkonsuln gebührenfrei verrichtet werden 2). Der Gebühren-
Tarif hat zwei verschiedene Ansätze, die einen für die Konsulate
in Europa ausschließlich der Türkei nebst ihren Vasallenstaaten, die
anderen für die Konsulate außerhalb Europa's und in der Türkei
nebst Vasallenstaaten.

Außer den Gebühren sind den Konsuln baare Auslagen be-
sonders zu erstatten und die Wahlkonsuln können für dienstlich ver-
ausgabte Gelder ortsübliche Zinsen berechnen 3).

Ueber den Ansatz der Gebühren und Kosten steht den Bethei-
ligten die Beschwerde an den Reichskanzler, das heißt an das Aus-
wärtige Amt zu 4).

Die Berufskonsuln sind verpflichtet, alle von ihnen erhobenen
Einnahmen in ein foliirtes Journal einzutragen, für welches ein
Formular ihnen vorgeschrieben ist 5).

b) Ausgaben.

Die Berufskonsuln haben über alle von ihnen geleisteten dienst-
lichen Ausgaben gleichfalls ein Journal zu führen, in welches sie
dieselben unter fortlaufenden Nummern eintragen. Zur Gewäh-
rung von Vorschüssen oder Darlehen sind sie in keinem Falle ohne
Genehmigung des Reichskanzlers ermächtigt. Auch Ausgaben, welche
dauernde Einrichtungen betreffen, müssen vorher bei dem Ausw.
Amte beantragt und von diesem genehmigt worden sein 6). Wahl-
konsuln können für die von ihnen geleisteten Ausgaben Ersatz aus
der Reichskasse nur dann beanspruchen, wenn die Ausgabe vor-

1) Gesetz vom 1. Juli 1872 §. 2 Abs. 1.
2) Dieselben sind im §. 2 Abs. 2 aufgeführt. Außerdem besteht der Grund-
satz, daß für diejenigen Amtshandlungen, welche im Tarife nicht vorgesehen
sind, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Die Anwendung der einzelnen
Positionen auf analoge Fälle ist nicht zulässig. König, Handb. S. 284.
3) Gesetz vom 1. Juli 1872 §. 6 u. 7. Ueberdies ist im §. 7 cit. aner-
kannt, daß wenn ein Wahlkonsul Geschäfte besorgt, die nicht zu seinen amt-
lichen Obliegenheiten gehören, er von dem Auftraggeber die ortsübliche Ver-
gütung (Provision) beanspruchen darf.
4) §. 9 eod.
5) Die Dienst-Instruktion v. 6. Juni 1871 zu §. 8 des Konsulatsgesetzes
enthält dieses Formular sowie die näheren Vorschriften über die Buchführung.
6) Vgl. König, Handb. S. 296.

§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
zu erlaſſen 1). Eine Anzahl von Amtshandlungen müſſen im Falle
der Bedürftigkeit der Betheiligten ſowohl von Berufskonſuln als
von Wahlkonſuln gebührenfrei verrichtet werden 2). Der Gebühren-
Tarif hat zwei verſchiedene Anſätze, die einen für die Konſulate
in Europa ausſchließlich der Türkei nebſt ihren Vaſallenſtaaten, die
anderen für die Konſulate außerhalb Europa’s und in der Türkei
nebſt Vaſallenſtaaten.

Außer den Gebühren ſind den Konſuln baare Auslagen be-
ſonders zu erſtatten und die Wahlkonſuln können für dienſtlich ver-
ausgabte Gelder ortsübliche Zinſen berechnen 3).

Ueber den Anſatz der Gebühren und Koſten ſteht den Bethei-
ligten die Beſchwerde an den Reichskanzler, das heißt an das Aus-
wärtige Amt zu 4).

Die Berufskonſuln ſind verpflichtet, alle von ihnen erhobenen
Einnahmen in ein foliirtes Journal einzutragen, für welches ein
Formular ihnen vorgeſchrieben iſt 5).

b) Ausgaben.

Die Berufskonſuln haben über alle von ihnen geleiſteten dienſt-
lichen Ausgaben gleichfalls ein Journal zu führen, in welches ſie
dieſelben unter fortlaufenden Nummern eintragen. Zur Gewäh-
rung von Vorſchüſſen oder Darlehen ſind ſie in keinem Falle ohne
Genehmigung des Reichskanzlers ermächtigt. Auch Ausgaben, welche
dauernde Einrichtungen betreffen, müſſen vorher bei dem Ausw.
Amte beantragt und von dieſem genehmigt worden ſein 6). Wahl-
konſuln können für die von ihnen geleiſteten Ausgaben Erſatz aus
der Reichskaſſe nur dann beanſpruchen, wenn die Ausgabe vor-

1) Geſetz vom 1. Juli 1872 §. 2 Abſ. 1.
2) Dieſelben ſind im §. 2 Abſ. 2 aufgeführt. Außerdem beſteht der Grund-
ſatz, daß für diejenigen Amtshandlungen, welche im Tarife nicht vorgeſehen
ſind, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Die Anwendung der einzelnen
Poſitionen auf analoge Fälle iſt nicht zuläſſig. König, Handb. S. 284.
3) Geſetz vom 1. Juli 1872 §. 6 u. 7. Ueberdies iſt im §. 7 cit. aner-
kannt, daß wenn ein Wahlkonſul Geſchäfte beſorgt, die nicht zu ſeinen amt-
lichen Obliegenheiten gehören, er von dem Auftraggeber die ortsübliche Ver-
gütung (Proviſion) beanſpruchen darf.
4) §. 9 eod.
5) Die Dienſt-Inſtruktion v. 6. Juni 1871 zu §. 8 des Konſulatsgeſetzes
enthält dieſes Formular ſowie die näheren Vorſchriften über die Buchführung.
6) Vgl. König, Handb. S. 296.
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[282/0296] §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. zu erlaſſen 1). Eine Anzahl von Amtshandlungen müſſen im Falle der Bedürftigkeit der Betheiligten ſowohl von Berufskonſuln als von Wahlkonſuln gebührenfrei verrichtet werden 2). Der Gebühren- Tarif hat zwei verſchiedene Anſätze, die einen für die Konſulate in Europa ausſchließlich der Türkei nebſt ihren Vaſallenſtaaten, die anderen für die Konſulate außerhalb Europa’s und in der Türkei nebſt Vaſallenſtaaten. Außer den Gebühren ſind den Konſuln baare Auslagen be- ſonders zu erſtatten und die Wahlkonſuln können für dienſtlich ver- ausgabte Gelder ortsübliche Zinſen berechnen 3). Ueber den Anſatz der Gebühren und Koſten ſteht den Bethei- ligten die Beſchwerde an den Reichskanzler, das heißt an das Aus- wärtige Amt zu 4). Die Berufskonſuln ſind verpflichtet, alle von ihnen erhobenen Einnahmen in ein foliirtes Journal einzutragen, für welches ein Formular ihnen vorgeſchrieben iſt 5). b) Ausgaben. Die Berufskonſuln haben über alle von ihnen geleiſteten dienſt- lichen Ausgaben gleichfalls ein Journal zu führen, in welches ſie dieſelben unter fortlaufenden Nummern eintragen. Zur Gewäh- rung von Vorſchüſſen oder Darlehen ſind ſie in keinem Falle ohne Genehmigung des Reichskanzlers ermächtigt. Auch Ausgaben, welche dauernde Einrichtungen betreffen, müſſen vorher bei dem Ausw. Amte beantragt und von dieſem genehmigt worden ſein 6). Wahl- konſuln können für die von ihnen geleiſteten Ausgaben Erſatz aus der Reichskaſſe nur dann beanſpruchen, wenn die Ausgabe vor- 1) Geſetz vom 1. Juli 1872 §. 2 Abſ. 1. 2) Dieſelben ſind im §. 2 Abſ. 2 aufgeführt. Außerdem beſteht der Grund- ſatz, daß für diejenigen Amtshandlungen, welche im Tarife nicht vorgeſehen ſind, Gebühren nicht erhoben werden dürfen. Die Anwendung der einzelnen Poſitionen auf analoge Fälle iſt nicht zuläſſig. König, Handb. S. 284. 3) Geſetz vom 1. Juli 1872 §. 6 u. 7. Ueberdies iſt im §. 7 cit. aner- kannt, daß wenn ein Wahlkonſul Geſchäfte beſorgt, die nicht zu ſeinen amt- lichen Obliegenheiten gehören, er von dem Auftraggeber die ortsübliche Ver- gütung (Proviſion) beanſpruchen darf. 4) §. 9 eod. 5) Die Dienſt-Inſtruktion v. 6. Juni 1871 zu §. 8 des Konſulatsgeſetzes enthält dieſes Formular ſowie die näheren Vorſchriften über die Buchführung. 6) Vgl. König, Handb. S. 296.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/296>, abgerufen am 29.03.2024.