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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
graphenstationen dürfen jedoch nur dann von Jedermann Telegramme
annehmen, wenn keine Reichs-Telegraphenanstalt an demselben Orte
ist; befindet sich eine Reichs-Telegraphenanstalt an demselben Orte,
so dürfen sie Telegramme nur von solchen Personen annehmen, die
mit den Eisenbahnzügen ankommen, abreisen oder durchreisen 1).
Die Eisenbahn-Telegraphen sind, sofern sie die Korrespondenz ver-
mitteln, der für die Reichstelegraphen geltenden Telegraphen-Ord-
nung unterworfen 2); insbesondere haben sie für diesen Wirkungs-
kreis den Charakter der öffentlichen Verkehrsanstalten, d. h. sie
dürfen ordnungsmäßig formulirte Telegramme nicht
von der Annahme und Beförderung zurückweisen
3) und
sie müssen zur Bedienung des telegraphirenden Publikums während
der vorschriftsmäßigen Dienststunden bereit sein 4). Der Geschäfts-
Umfang der Eisenbahn-Telegraphen erleidet dadurch eine erhebliche
Einschränkung, daß sie der Regel nach die ihnen aufgegebenen Tele-
gramme an die nächste zur Vermittelung geeignete Reichs-Tele-
graphenanstalt behufs der Weiterbeförderung zu überweisen haben;
nur wenn das Telegramm von der Aufgabe- an die Adreßstation
direct d. h. ohne jede Umtelegraphirung gegeben werden kann,
oder wenn das Telegramm auf dem Wege von der Aufgabe- bis
zur Adreßstation nicht mehr als eine Umtelegraphirung zu erleiden
hat und am Orte der Adreßstation eine Reichstelegraphenanstalt
nicht besteht, findet die Beförderung ausschließlich mittelst des Bahn-
telegraphen statt 5). Um die Auswechselung der Telegramme zu be-
schleunigen und zu erleichtern, sind an geeigneten Orten die Bahntele-
graphen mit den Reichstelegraphen durch Leitungen zu verbinden 6).
Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausschließlich mit dem
Bahntelegraphen erfolgt ist, fällt die dafür erhobene Gebühr unge-

zelnen Concessions-Urkunden. Vgl. über dieselben -- soweit sie Preußen be-
treffen -- Ludewig a. a. O. S. 44 ff.
1) Das angef. Reglement §. 2.
2) ebendas. §. 3.
3) Die auf den Eisenbahn-Betriebsdienst bezüglichen Telegramme haben
jedoch in der Beförderung den Vorzug vor allen anderen Telegrammen. eben-
das. §. 4.
4) Der Regel nach gehören die Eisenbahn-Telegraphenstationen zu den
Stationen mit vollem Tagesdienst. ebendas. §. 5.
5) Reglement §. 6.
6) Die näheren Anordnungen enthält das Reglement §§. 7 u. 8.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
graphenſtationen dürfen jedoch nur dann von Jedermann Telegramme
annehmen, wenn keine Reichs-Telegraphenanſtalt an demſelben Orte
iſt; befindet ſich eine Reichs-Telegraphenanſtalt an demſelben Orte,
ſo dürfen ſie Telegramme nur von ſolchen Perſonen annehmen, die
mit den Eiſenbahnzügen ankommen, abreiſen oder durchreiſen 1).
Die Eiſenbahn-Telegraphen ſind, ſofern ſie die Korreſpondenz ver-
mitteln, der für die Reichstelegraphen geltenden Telegraphen-Ord-
nung unterworfen 2); insbeſondere haben ſie für dieſen Wirkungs-
kreis den Charakter der öffentlichen Verkehrsanſtalten, d. h. ſie
dürfen ordnungsmäßig formulirte Telegramme nicht
von der Annahme und Beförderung zurückweiſen
3) und
ſie müſſen zur Bedienung des telegraphirenden Publikums während
der vorſchriftsmäßigen Dienſtſtunden bereit ſein 4). Der Geſchäfts-
Umfang der Eiſenbahn-Telegraphen erleidet dadurch eine erhebliche
Einſchränkung, daß ſie der Regel nach die ihnen aufgegebenen Tele-
gramme an die nächſte zur Vermittelung geeignete Reichs-Tele-
graphenanſtalt behufs der Weiterbeförderung zu überweiſen haben;
nur wenn das Telegramm von der Aufgabe- an die Adreßſtation
direct d. h. ohne jede Umtelegraphirung gegeben werden kann,
oder wenn das Telegramm auf dem Wege von der Aufgabe- bis
zur Adreßſtation nicht mehr als eine Umtelegraphirung zu erleiden
hat und am Orte der Adreßſtation eine Reichstelegraphenanſtalt
nicht beſteht, findet die Beförderung ausſchließlich mittelſt des Bahn-
telegraphen ſtatt 5). Um die Auswechſelung der Telegramme zu be-
ſchleunigen und zu erleichtern, ſind an geeigneten Orten die Bahntele-
graphen mit den Reichstelegraphen durch Leitungen zu verbinden 6).
Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausſchließlich mit dem
Bahntelegraphen erfolgt iſt, fällt die dafür erhobene Gebühr unge-

zelnen Conceſſions-Urkunden. Vgl. über dieſelben — ſoweit ſie Preußen be-
treffen — Ludewig a. a. O. S. 44 ff.
1) Das angef. Reglement §. 2.
2) ebendaſ. §. 3.
3) Die auf den Eiſenbahn-Betriebsdienſt bezüglichen Telegramme haben
jedoch in der Beförderung den Vorzug vor allen anderen Telegrammen. eben-
daſ. §. 4.
4) Der Regel nach gehören die Eiſenbahn-Telegraphenſtationen zu den
Stationen mit vollem Tagesdienſt. ebendaſ. §. 5.
5) Reglement §. 6.
6) Die näheren Anordnungen enthält das Reglement §§. 7 u. 8.
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[314/0328] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. graphenſtationen dürfen jedoch nur dann von Jedermann Telegramme annehmen, wenn keine Reichs-Telegraphenanſtalt an demſelben Orte iſt; befindet ſich eine Reichs-Telegraphenanſtalt an demſelben Orte, ſo dürfen ſie Telegramme nur von ſolchen Perſonen annehmen, die mit den Eiſenbahnzügen ankommen, abreiſen oder durchreiſen 1). Die Eiſenbahn-Telegraphen ſind, ſofern ſie die Korreſpondenz ver- mitteln, der für die Reichstelegraphen geltenden Telegraphen-Ord- nung unterworfen 2); insbeſondere haben ſie für dieſen Wirkungs- kreis den Charakter der öffentlichen Verkehrsanſtalten, d. h. ſie dürfen ordnungsmäßig formulirte Telegramme nicht von der Annahme und Beförderung zurückweiſen 3) und ſie müſſen zur Bedienung des telegraphirenden Publikums während der vorſchriftsmäßigen Dienſtſtunden bereit ſein 4). Der Geſchäfts- Umfang der Eiſenbahn-Telegraphen erleidet dadurch eine erhebliche Einſchränkung, daß ſie der Regel nach die ihnen aufgegebenen Tele- gramme an die nächſte zur Vermittelung geeignete Reichs-Tele- graphenanſtalt behufs der Weiterbeförderung zu überweiſen haben; nur wenn das Telegramm von der Aufgabe- an die Adreßſtation direct d. h. ohne jede Umtelegraphirung gegeben werden kann, oder wenn das Telegramm auf dem Wege von der Aufgabe- bis zur Adreßſtation nicht mehr als eine Umtelegraphirung zu erleiden hat und am Orte der Adreßſtation eine Reichstelegraphenanſtalt nicht beſteht, findet die Beförderung ausſchließlich mittelſt des Bahn- telegraphen ſtatt 5). Um die Auswechſelung der Telegramme zu be- ſchleunigen und zu erleichtern, ſind an geeigneten Orten die Bahntele- graphen mit den Reichstelegraphen durch Leitungen zu verbinden 6). Für diejenigen Telegramme, deren Beförderung ausſchließlich mit dem Bahntelegraphen erfolgt iſt, fällt die dafür erhobene Gebühr unge- 2) 1) Das angef. Reglement §. 2. 2) ebendaſ. §. 3. 3) Die auf den Eiſenbahn-Betriebsdienſt bezüglichen Telegramme haben jedoch in der Beförderung den Vorzug vor allen anderen Telegrammen. eben- daſ. §. 4. 4) Der Regel nach gehören die Eiſenbahn-Telegraphenſtationen zu den Stationen mit vollem Tagesdienſt. ebendaſ. §. 5. 5) Reglement §. 6. 6) Die näheren Anordnungen enthält das Reglement §§. 7 u. 8. 2) zelnen Conceſſions-Urkunden. Vgl. über dieſelben — ſoweit ſie Preußen be- treffen — Ludewig a. a. O. S. 44 ff.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 314. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/328>, abgerufen am 24.04.2024.