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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
tungen verbunden, die Unterhaltung, äußere Reinigung, das
Schmieren und das Ein- und Ausrangiren der Postwagen gegen
eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung zu bewirken 1). Der
Postverwaltung steht es auch frei, statt die Stellung von Trans-
portmitteln zu verlangen, der Eisenbahn-Verwaltung Postsendungen,
mit Ausnahme von Geld- oder Werthsendungen, zur eigenen
Beförderung zu überweisen, wofern bei dem betreffenden Zuge
überhaupt Güter (Eil- oder Frachtgüter) befördert werden 2).

d) Für die von der Post an die Eisenbahnen zu leistenden
Vergütungen ist das Prinzip entscheidend, daß keine der beiden
Verwaltungen auf Kosten der andern sich bereichern soll. Die
Eisenbahn muß sich daher für die von ihr für Zwecke des Post-
dienstes gemachten Auslagen und Verwendungen mit Erstattung
der Selbstkosten oder der üblichen Miethsentschädigung begnügen 3),
für die von ihr ausgeführten entgeldlichen Transportdienste aber
die Gesammtmasse ihrer Leistungen für Postzwecke der Berechnung
zu Grunde legen 4).

Die näheren Anordnungen über die Festsetzung und die Be-
rechnung der zu zahlenden Vergütung sind von dem Reichskanzler
nach Anhörung der Reichs-Postverwaltung und des Reichs-Eisen-
bahn-Amts unter Zustimmung des Bundesrathes zu erlassen 5).

Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein im Dienst befind-
licher Postbeamter getödtet oder verletzt worden ist und die Eisen-
bahn-Verwaltung auf Grund des Haftpflicht-Gesetzes vom 7. Juni
1871 Schadensersatz dafür geleistet hat, so steht ihr der Regreß
an die Postverwaltung zu, falls nicht der Tod oder die Körper-
verletzung durch ein Verschulden des Eisenbahnbetriebs-Unterneh-
mers oder einer der im Eisenbahnbetrieb verwendeten Personen
herbeigeführt worden ist 6).


1) Art. 6 Abs. 2.
2) Art. 5 Abs. 2.
3) Art. 3. Art. 6 Abs. 2 u. 5. Art. 7.
4) Art. 2 Abs. 2. Art. 5 Abs. 3.
5) Art. 10. Dieselben sind ergangen unter dem 9. Febr. 1876 und im
Centralblatt 1876 S. 87 ff abgedruckt.
6) Art. 8. Werden die Ansprüche gegen die Eisenbahn-Verwaltung im
Wege des Prozesses verfolgt, so hat die Eisenbahn-Verw. derjenigen Ober-
Postdirektion, in deren Bezirk der Unfall sich ereignet hat, nach Zustellung der
Klage eine Abschrift derselben mitzutheilen. Reglem. v. 9. Febr. 1876 a. a. O.
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 21

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
tungen verbunden, die Unterhaltung, äußere Reinigung, das
Schmieren und das Ein- und Ausrangiren der Poſtwagen gegen
eine den Selbſtkoſten entſprechende Vergütung zu bewirken 1). Der
Poſtverwaltung ſteht es auch frei, ſtatt die Stellung von Trans-
portmitteln zu verlangen, der Eiſenbahn-Verwaltung Poſtſendungen,
mit Ausnahme von Geld- oder Werthſendungen, zur eigenen
Beförderung zu überweiſen, wofern bei dem betreffenden Zuge
überhaupt Güter (Eil- oder Frachtgüter) befördert werden 2).

d) Für die von der Poſt an die Eiſenbahnen zu leiſtenden
Vergütungen iſt das Prinzip entſcheidend, daß keine der beiden
Verwaltungen auf Koſten der andern ſich bereichern ſoll. Die
Eiſenbahn muß ſich daher für die von ihr für Zwecke des Poſt-
dienſtes gemachten Auslagen und Verwendungen mit Erſtattung
der Selbſtkoſten oder der üblichen Miethsentſchädigung begnügen 3),
für die von ihr ausgeführten entgeldlichen Transportdienſte aber
die Geſammtmaſſe ihrer Leiſtungen für Poſtzwecke der Berechnung
zu Grunde legen 4).

Die näheren Anordnungen über die Feſtſetzung und die Be-
rechnung der zu zahlenden Vergütung ſind von dem Reichskanzler
nach Anhörung der Reichs-Poſtverwaltung und des Reichs-Eiſen-
bahn-Amts unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſen 5).

Wenn bei dem Betriebe einer Eiſenbahn ein im Dienſt befind-
licher Poſtbeamter getödtet oder verletzt worden iſt und die Eiſen-
bahn-Verwaltung auf Grund des Haftpflicht-Geſetzes vom 7. Juni
1871 Schadenserſatz dafür geleiſtet hat, ſo ſteht ihr der Regreß
an die Poſtverwaltung zu, falls nicht der Tod oder die Körper-
verletzung durch ein Verſchulden des Eiſenbahnbetriebs-Unterneh-
mers oder einer der im Eiſenbahnbetrieb verwendeten Perſonen
herbeigeführt worden iſt 6).


1) Art. 6 Abſ. 2.
2) Art. 5 Abſ. 2.
3) Art. 3. Art. 6 Abſ. 2 u. 5. Art. 7.
4) Art. 2 Abſ. 2. Art. 5 Abſ. 3.
5) Art. 10. Dieſelben ſind ergangen unter dem 9. Febr. 1876 und im
Centralblatt 1876 S. 87 ff abgedruckt.
6) Art. 8. Werden die Anſprüche gegen die Eiſenbahn-Verwaltung im
Wege des Prozeſſes verfolgt, ſo hat die Eiſenbahn-Verw. derjenigen Ober-
Poſtdirektion, in deren Bezirk der Unfall ſich ereignet hat, nach Zuſtellung der
Klage eine Abſchrift derſelben mitzutheilen. Reglem. v. 9. Febr. 1876 a. a. O.
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 21
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[321/0335] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. tungen verbunden, die Unterhaltung, äußere Reinigung, das Schmieren und das Ein- und Ausrangiren der Poſtwagen gegen eine den Selbſtkoſten entſprechende Vergütung zu bewirken 1). Der Poſtverwaltung ſteht es auch frei, ſtatt die Stellung von Trans- portmitteln zu verlangen, der Eiſenbahn-Verwaltung Poſtſendungen, mit Ausnahme von Geld- oder Werthſendungen, zur eigenen Beförderung zu überweiſen, wofern bei dem betreffenden Zuge überhaupt Güter (Eil- oder Frachtgüter) befördert werden 2). d) Für die von der Poſt an die Eiſenbahnen zu leiſtenden Vergütungen iſt das Prinzip entſcheidend, daß keine der beiden Verwaltungen auf Koſten der andern ſich bereichern ſoll. Die Eiſenbahn muß ſich daher für die von ihr für Zwecke des Poſt- dienſtes gemachten Auslagen und Verwendungen mit Erſtattung der Selbſtkoſten oder der üblichen Miethsentſchädigung begnügen 3), für die von ihr ausgeführten entgeldlichen Transportdienſte aber die Geſammtmaſſe ihrer Leiſtungen für Poſtzwecke der Berechnung zu Grunde legen 4). Die näheren Anordnungen über die Feſtſetzung und die Be- rechnung der zu zahlenden Vergütung ſind von dem Reichskanzler nach Anhörung der Reichs-Poſtverwaltung und des Reichs-Eiſen- bahn-Amts unter Zuſtimmung des Bundesrathes zu erlaſſen 5). Wenn bei dem Betriebe einer Eiſenbahn ein im Dienſt befind- licher Poſtbeamter getödtet oder verletzt worden iſt und die Eiſen- bahn-Verwaltung auf Grund des Haftpflicht-Geſetzes vom 7. Juni 1871 Schadenserſatz dafür geleiſtet hat, ſo ſteht ihr der Regreß an die Poſtverwaltung zu, falls nicht der Tod oder die Körper- verletzung durch ein Verſchulden des Eiſenbahnbetriebs-Unterneh- mers oder einer der im Eiſenbahnbetrieb verwendeten Perſonen herbeigeführt worden iſt 6). 1) Art. 6 Abſ. 2. 2) Art. 5 Abſ. 2. 3) Art. 3. Art. 6 Abſ. 2 u. 5. Art. 7. 4) Art. 2 Abſ. 2. Art. 5 Abſ. 3. 5) Art. 10. Dieſelben ſind ergangen unter dem 9. Febr. 1876 und im Centralblatt 1876 S. 87 ff abgedruckt. 6) Art. 8. Werden die Anſprüche gegen die Eiſenbahn-Verwaltung im Wege des Prozeſſes verfolgt, ſo hat die Eiſenbahn-Verw. derjenigen Ober- Poſtdirektion, in deren Bezirk der Unfall ſich ereignet hat, nach Zuſtellung der Klage eine Abſchrift derſelben mitzutheilen. Reglem. v. 9. Febr. 1876 a. a. O. Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 21

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/335>, abgerufen am 29.03.2024.