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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
von dem Besitzer des Grundstücks oder seinen Leuten nicht gepfändet
werden dürfen, da die Pfändung nur wegen unbefugten und
widerrechtlichen Betretens gestattet ist. Das Postgesetz hat diese
Folgerung ausdrücklich gezogen und überdies die Pfändung gegen
ordentliche Posten, Extraposten, Kuriere, Estafetten und Postillone,
welche mit dem ledigen Gespann zurückkehren, mit einer Geldstrafe
von 1--30 Mark bedroht 1).

c) Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren oder
Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner
der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen er-
forderliche Hülfe gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu ge-
währen 2). Einen Rechtsschutz erhält diese Anordnung durch das
R.-St.-G.-B. §. 360 Z. 10, wonach mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft derjenige bedroht wird, welcher bei Unglücksfällen
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe
aufgefordert, keine Folge leistet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. Die Postbeamten oder
Postillone müssen daher, wenn die Anwohner der Straße die von
ihnen verlangte Hülfeleistung verweigern, sich an die Ortspolizeibe-
hörde wenden und durch diese die Anwohner zur Hülfeleistung auf-
fordern lassen 3).

d) Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des
Arrestes oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden 4).
Die vorschriftsmäßig zu haltenden Postpferde und Postillone dürfen
zu den behufs der Staats- und Communalbedürfnisse zu leistenden
Spanndiensten nicht herangezogen werden 5). Die von den Post-
haltern kontraktmäßig zu haltenden Pferde brauchen bei Mobil-
machung der Armee nicht der Militairbehörde überlassen zu werden 6).


1) Postges. §. 18. Meves S. 360.
2) Postges. §. 21.
3) Vgl. Dambach S. 64.
4) Postges. §. 20. Ausgenommen jedoch im Konkurse. Reichs-Konkurs-
Ordn. §. 1 Abs. 3.
5) Postges. §. 22. Dagegen findet die eben erwähnte Vorschrift in §. 360
Z. 10 des Strafgesetzb. auch auf die Posthalter Anwendung, wenn sie in Noth-
fällen die Hülfeleistung verweigern.
6) Reichsges. über die Kriegsleistungen v. 13. Juni 1873 §. 25 Z. 4
(R.-G.-Bl. S. 135).

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
von dem Beſitzer des Grundſtücks oder ſeinen Leuten nicht gepfändet
werden dürfen, da die Pfändung nur wegen unbefugten und
widerrechtlichen Betretens geſtattet iſt. Das Poſtgeſetz hat dieſe
Folgerung ausdrücklich gezogen und überdies die Pfändung gegen
ordentliche Poſten, Extrapoſten, Kuriere, Eſtafetten und Poſtillone,
welche mit dem ledigen Geſpann zurückkehren, mit einer Geldſtrafe
von 1—30 Mark bedroht 1).

c) Wenn den ordentlichen Poſten, Extrapoſten, Kurieren oder
Eſtafetten unterwegs ein Unfall begegnet, ſo ſind die Anwohner
der Straße verbunden, denſelben die zu ihrem Weiterkommen er-
forderliche Hülfe gegen vollſtändige Entſchädigung ſchleunigſt zu ge-
währen 2). Einen Rechtsſchutz erhält dieſe Anordnung durch das
R.-St.-G.-B. §. 360 Z. 10, wonach mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft derjenige bedroht wird, welcher bei Unglücksfällen
von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe
aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne
erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. Die Poſtbeamten oder
Poſtillone müſſen daher, wenn die Anwohner der Straße die von
ihnen verlangte Hülfeleiſtung verweigern, ſich an die Ortspolizeibe-
hörde wenden und durch dieſe die Anwohner zur Hülfeleiſtung auf-
fordern laſſen 3).

d) Das Inventarium der Poſthaltereien darf im Wege des
Arreſtes oder der Exekution nicht mit Beſchlag belegt werden 4).
Die vorſchriftsmäßig zu haltenden Poſtpferde und Poſtillone dürfen
zu den behufs der Staats- und Communalbedürfniſſe zu leiſtenden
Spanndienſten nicht herangezogen werden 5). Die von den Poſt-
haltern kontraktmäßig zu haltenden Pferde brauchen bei Mobil-
machung der Armee nicht der Militairbehörde überlaſſen zu werden 6).


1) Poſtgeſ. §. 18. Meves S. 360.
2) Poſtgeſ. §. 21.
3) Vgl. Dambach S. 64.
4) Poſtgeſ. §. 20. Ausgenommen jedoch im Konkurſe. Reichs-Konkurs-
Ordn. §. 1 Abſ. 3.
5) Poſtgeſ. §. 22. Dagegen findet die eben erwähnte Vorſchrift in §. 360
Z. 10 des Strafgeſetzb. auch auf die Poſthalter Anwendung, wenn ſie in Noth-
fällen die Hülfeleiſtung verweigern.
6) Reichsgeſ. über die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873 §. 25 Z. 4
(R.-G.-Bl. S. 135).
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[325/0339] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. von dem Beſitzer des Grundſtücks oder ſeinen Leuten nicht gepfändet werden dürfen, da die Pfändung nur wegen unbefugten und widerrechtlichen Betretens geſtattet iſt. Das Poſtgeſetz hat dieſe Folgerung ausdrücklich gezogen und überdies die Pfändung gegen ordentliche Poſten, Extrapoſten, Kuriere, Eſtafetten und Poſtillone, welche mit dem ledigen Geſpann zurückkehren, mit einer Geldſtrafe von 1—30 Mark bedroht 1). c) Wenn den ordentlichen Poſten, Extrapoſten, Kurieren oder Eſtafetten unterwegs ein Unfall begegnet, ſo ſind die Anwohner der Straße verbunden, denſelben die zu ihrem Weiterkommen er- forderliche Hülfe gegen vollſtändige Entſchädigung ſchleunigſt zu ge- währen 2). Einen Rechtsſchutz erhält dieſe Anordnung durch das R.-St.-G.-B. §. 360 Z. 10, wonach mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft derjenige bedroht wird, welcher bei Unglücksfällen von der Polizeibehörde oder deren Stellvertreter zur Hülfe aufgefordert, keine Folge leiſtet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr genügen konnte. Die Poſtbeamten oder Poſtillone müſſen daher, wenn die Anwohner der Straße die von ihnen verlangte Hülfeleiſtung verweigern, ſich an die Ortspolizeibe- hörde wenden und durch dieſe die Anwohner zur Hülfeleiſtung auf- fordern laſſen 3). d) Das Inventarium der Poſthaltereien darf im Wege des Arreſtes oder der Exekution nicht mit Beſchlag belegt werden 4). Die vorſchriftsmäßig zu haltenden Poſtpferde und Poſtillone dürfen zu den behufs der Staats- und Communalbedürfniſſe zu leiſtenden Spanndienſten nicht herangezogen werden 5). Die von den Poſt- haltern kontraktmäßig zu haltenden Pferde brauchen bei Mobil- machung der Armee nicht der Militairbehörde überlaſſen zu werden 6). 1) Poſtgeſ. §. 18. Meves S. 360. 2) Poſtgeſ. §. 21. 3) Vgl. Dambach S. 64. 4) Poſtgeſ. §. 20. Ausgenommen jedoch im Konkurſe. Reichs-Konkurs- Ordn. §. 1 Abſ. 3. 5) Poſtgeſ. §. 22. Dagegen findet die eben erwähnte Vorſchrift in §. 360 Z. 10 des Strafgeſetzb. auch auf die Poſthalter Anwendung, wenn ſie in Noth- fällen die Hülfeleiſtung verweigern. 6) Reichsgeſ. über die Kriegsleiſtungen v. 13. Juni 1873 §. 25 Z. 4 (R.-G.-Bl. S. 135).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 325. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/339>, abgerufen am 23.04.2024.