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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.

e) Das R.-Strafgesetzb. §. 317. 318 bedroht denjenigen mit
Strafe, der vorsätzlich oder fahrlässigerweise Handlungen begeht,
durch welche die Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
Telegraphen-Anstalt verhindert oder gestört wird 1).

5. Rechte an unbestellbaren Postsendungen und
zurückgelassenen Passagier-Effekten
.

Beträge, welche in einer Postsendung enthalten sind, die weder
an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben
werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen
Gegenstände gelöst werden 2), ferner Postanweisungsbeträge, welche
der Absender eingezahlt hat, Postvorschußbeträge, welche der Adressat
entrichtet hat, und Geldbeträge, welche auf Grund eines Postauf-
trages eingezogen worden sind, falls diese Beträge weder dem Ab-
sender noch dem Adressaten ausgezahlt werden können, endlich zu-
rückgelassene Passagier-Effekten oder die aus dem Verkaufe derselben
erzielten Beträge sind nach Abzug des Porto's und der sonstigen
Kosten der Postarmen- oder Unterstützungskasse zu über-
weisen. Meldet sich später der Absender oder der Adressat, be-
ziehentl. der Verlierer der Passagier-Effekten, so ist die Postarmen-
oder Unterstützungskasse verpflichtet, demselben die ihr zugeflossenen
Summen, jedoch ohne Zinsen, zurückzuerstatten 3).

Wesentliche Voraussetzung dieses Rechtes ist, daß die Post den
Besitz der unbestellbaren Geldbeträge oder Sachen auf Grund eines
Beförderungs-Vertrages erhalten hat, daß sie ihr also zum Zwecke
der Beförderung übergeben
worden sind 4). Gegenstände,
welche in den Diensträumen der Postanstalt oder in Brief-Sammel-
kasten oder sonst bei Gelegenheit des Betriebes der Postgeschäfte

1) Ueber die Verpflichtung der Oberpostdirektionen zur Verhütung und
Ermittelung solcher Beschädigungen vgl. die Allgem. Dienstanweisung Bd. I.
Berlin 1876. Abschn. II. S. 20.
2) Vgl. Postordnung §. 39 Nro. III. §. 40 Nro. V--VII. Centralblatt
1875 S. 26. 27.
3) Postges. §. 26.
4) Auf Passagier-Effekten paßt dies allerdings nur dann, wenn das Pas-
sagiergut der Post eingeliefert worden ist, nicht wenn der Reisende die Effekten
unter eigener Aufsicht behalten und sie im Wartezimmer oder im Postwagen
zurückgelassen hat. Das Postges. §. 26 Abs. 2 unterscheidet aber nicht, sondern
spricht allgemein von "zurückgelassenen Passagier-Effekten".
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.

e) Das R.-Strafgeſetzb. §. 317. 318 bedroht denjenigen mit
Strafe, der vorſätzlich oder fahrläſſigerweiſe Handlungen begeht,
durch welche die Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden
Telegraphen-Anſtalt verhindert oder geſtört wird 1).

5. Rechte an unbeſtellbaren Poſtſendungen und
zurückgelaſſenen Paſſagier-Effekten
.

Beträge, welche in einer Poſtſendung enthalten ſind, die weder
an den Adreſſaten beſtellt, noch an den Abſender zurückgegeben
werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen
Gegenſtände gelöſt werden 2), ferner Poſtanweiſungsbeträge, welche
der Abſender eingezahlt hat, Poſtvorſchußbeträge, welche der Adreſſat
entrichtet hat, und Geldbeträge, welche auf Grund eines Poſtauf-
trages eingezogen worden ſind, falls dieſe Beträge weder dem Ab-
ſender noch dem Adreſſaten ausgezahlt werden können, endlich zu-
rückgelaſſene Paſſagier-Effekten oder die aus dem Verkaufe derſelben
erzielten Beträge ſind nach Abzug des Porto’s und der ſonſtigen
Koſten der Poſtarmen- oder Unterſtützungskaſſe zu über-
weiſen. Meldet ſich ſpäter der Abſender oder der Adreſſat, be-
ziehentl. der Verlierer der Paſſagier-Effekten, ſo iſt die Poſtarmen-
oder Unterſtützungskaſſe verpflichtet, demſelben die ihr zugefloſſenen
Summen, jedoch ohne Zinſen, zurückzuerſtatten 3).

Weſentliche Vorausſetzung dieſes Rechtes iſt, daß die Poſt den
Beſitz der unbeſtellbaren Geldbeträge oder Sachen auf Grund eines
Beförderungs-Vertrages erhalten hat, daß ſie ihr alſo zum Zwecke
der Beförderung übergeben
worden ſind 4). Gegenſtände,
welche in den Dienſträumen der Poſtanſtalt oder in Brief-Sammel-
kaſten oder ſonſt bei Gelegenheit des Betriebes der Poſtgeſchäfte

1) Ueber die Verpflichtung der Oberpoſtdirektionen zur Verhütung und
Ermittelung ſolcher Beſchädigungen vgl. die Allgem. Dienſtanweiſung Bd. I.
Berlin 1876. Abſchn. II. S. 20.
2) Vgl. Poſtordnung §. 39 Nro. III. §. 40 Nro. V—VII. Centralblatt
1875 S. 26. 27.
3) Poſtgeſ. §. 26.
4) Auf Paſſagier-Effekten paßt dies allerdings nur dann, wenn das Paſ-
ſagiergut der Poſt eingeliefert worden iſt, nicht wenn der Reiſende die Effekten
unter eigener Aufſicht behalten und ſie im Wartezimmer oder im Poſtwagen
zurückgelaſſen hat. Das Poſtgeſ. §. 26 Abſ. 2 unterſcheidet aber nicht, ſondern
ſpricht allgemein von „zurückgelaſſenen Paſſagier-Effekten“.
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[326/0340] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. e) Das R.-Strafgeſetzb. §. 317. 318 bedroht denjenigen mit Strafe, der vorſätzlich oder fahrläſſigerweiſe Handlungen begeht, durch welche die Benutzung einer zu öffentlichen Zwecken dienenden Telegraphen-Anſtalt verhindert oder geſtört wird 1). 5. Rechte an unbeſtellbaren Poſtſendungen und zurückgelaſſenen Paſſagier-Effekten. Beträge, welche in einer Poſtſendung enthalten ſind, die weder an den Adreſſaten beſtellt, noch an den Abſender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegenſtände gelöſt werden 2), ferner Poſtanweiſungsbeträge, welche der Abſender eingezahlt hat, Poſtvorſchußbeträge, welche der Adreſſat entrichtet hat, und Geldbeträge, welche auf Grund eines Poſtauf- trages eingezogen worden ſind, falls dieſe Beträge weder dem Ab- ſender noch dem Adreſſaten ausgezahlt werden können, endlich zu- rückgelaſſene Paſſagier-Effekten oder die aus dem Verkaufe derſelben erzielten Beträge ſind nach Abzug des Porto’s und der ſonſtigen Koſten der Poſtarmen- oder Unterſtützungskaſſe zu über- weiſen. Meldet ſich ſpäter der Abſender oder der Adreſſat, be- ziehentl. der Verlierer der Paſſagier-Effekten, ſo iſt die Poſtarmen- oder Unterſtützungskaſſe verpflichtet, demſelben die ihr zugefloſſenen Summen, jedoch ohne Zinſen, zurückzuerſtatten 3). Weſentliche Vorausſetzung dieſes Rechtes iſt, daß die Poſt den Beſitz der unbeſtellbaren Geldbeträge oder Sachen auf Grund eines Beförderungs-Vertrages erhalten hat, daß ſie ihr alſo zum Zwecke der Beförderung übergeben worden ſind 4). Gegenſtände, welche in den Dienſträumen der Poſtanſtalt oder in Brief-Sammel- kaſten oder ſonſt bei Gelegenheit des Betriebes der Poſtgeſchäfte 1) Ueber die Verpflichtung der Oberpoſtdirektionen zur Verhütung und Ermittelung ſolcher Beſchädigungen vgl. die Allgem. Dienſtanweiſung Bd. I. Berlin 1876. Abſchn. II. S. 20. 2) Vgl. Poſtordnung §. 39 Nro. III. §. 40 Nro. V—VII. Centralblatt 1875 S. 26. 27. 3) Poſtgeſ. §. 26. 4) Auf Paſſagier-Effekten paßt dies allerdings nur dann, wenn das Paſ- ſagiergut der Poſt eingeliefert worden iſt, nicht wenn der Reiſende die Effekten unter eigener Aufſicht behalten und ſie im Wartezimmer oder im Poſtwagen zurückgelaſſen hat. Das Poſtgeſ. §. 26 Abſ. 2 unterſcheidet aber nicht, ſondern ſpricht allgemein von „zurückgelaſſenen Paſſagier-Effekten“.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/340>, abgerufen am 23.04.2024.