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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.

Befreit von der Zahlung des Porto's sind lediglich die regie-
renden Fürsten des Deutschen Reiches, deren Gemahlinnen und Witt-
wen in dem Umfange, in welchem ihnen bei Einführung des Ges.
v. 5. Juni 1869 die Befreiung von Portogebühren zugestanden
hat. Ferner sind einstweilen aufrecht erhalten worden die Porto-
Vergünstigungen, welche den Personen des Militärstandes und
denen der Bundes-Kriegsmarine bewilligt sind. Dem Kaiser ist
aber die Ermächtigung ertheilt, diese Porto-Vergünstigungen aufzu-
heben oder einzuschränken (nicht sie auszudehnen) 1).

Außerdem wird kein Porto erhoben in reinen Reichsdienst-
Angelegenheiten, und zwar in Bundesraths-Sachen, sowie in Mili-
tair- und Marine-Angelegenheiten ohne Einschränkung, in anderen
Reichs-Dienst-Angelegenheiten, wenn die Sendungen von einer Reichs-
behörde abgeschickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet sind und
die äußere Beschaffenheit etc. den reglementsmäßigen Bestimmungen
entspricht. Der Reichstag ist in dieser Hinsicht den Reichs-Behörden
gleichgestellt 2). Von einer Befreiung von der Zahlungspflicht
kann in diesen Fällen im jurist. Sinne nicht gesprochen werden,
da die Zahlung doch nur eine Zahlung des Reichsfiskus an sich
selbst
wäre 3). In Bayern und Württemberg aber hat der Reichsfiskus
in dem angegebenen Umfange allerdings ein Privilegium auf
unentgeldliche Benutzung der Postanstalten dieser beiden Staaten 4).

Der Mißbrauch einer von der Entrichtung des Portos be-
freienden Bezeichnung oder die Verpackung einer portopflichtigen

nicht oder nicht ausschließlich gehört, so daß diese Bestimmung unanwendbar
ist auf den Eigenthümer entwertheter Post- und Telegraphen-Freimarken,
welcher das Entwerthungszeichen von denselben entfernt. Vgl. Oppenhoff,
Komment. (5. Ausg.) Note 11 zu §. 274.
1) Portofreiheitsges. §. 1. §. 5 und zu letzterem Paragraphen die Ueber-
sicht der einstweilen aufrecht erhaltenen Porto-Begünstigungen bei Fischer,
Postgesetzgebung S. 69. Dieselben sind offiziell zusammengestellt in der All-
gemeinen Dienstanweisung Abschn. III. Abth. 1. §. 35. 36.
2) Portofreiheitsges. §. 2 u. §. 4. Vrgl. dazu das Regulativ über
die Portofreiheiten. Allgem. Dienstanweisung Abschn. III. Abth. 1. Anlage 6.
S. 28 ff.
3) Vgl. oben S. 328. Zwischen dem Reich und der Reichspost kann es
keine vermögensrechtlichen Verpflichtungen geben. Wohl aber können thatsäch-
lich aus den etatsmäßigen Fonds der Reichsbehörden Portogebühren an die
Postkasse gezahlt werden.
4) R.-Ges. v. 29. Mai 1872 (R.-G.-Bl. S. 167).
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.

Befreit von der Zahlung des Porto’s ſind lediglich die regie-
renden Fürſten des Deutſchen Reiches, deren Gemahlinnen und Witt-
wen in dem Umfange, in welchem ihnen bei Einführung des Geſ.
v. 5. Juni 1869 die Befreiung von Portogebühren zugeſtanden
hat. Ferner ſind einſtweilen aufrecht erhalten worden die Porto-
Vergünſtigungen, welche den Perſonen des Militärſtandes und
denen der Bundes-Kriegsmarine bewilligt ſind. Dem Kaiſer iſt
aber die Ermächtigung ertheilt, dieſe Porto-Vergünſtigungen aufzu-
heben oder einzuſchränken (nicht ſie auszudehnen) 1).

Außerdem wird kein Porto erhoben in reinen Reichsdienſt-
Angelegenheiten, und zwar in Bundesraths-Sachen, ſowie in Mili-
tair- und Marine-Angelegenheiten ohne Einſchränkung, in anderen
Reichs-Dienſt-Angelegenheiten, wenn die Sendungen von einer Reichs-
behörde abgeſchickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet ſind und
die äußere Beſchaffenheit ꝛc. den reglementsmäßigen Beſtimmungen
entſpricht. Der Reichstag iſt in dieſer Hinſicht den Reichs-Behörden
gleichgeſtellt 2). Von einer Befreiung von der Zahlungspflicht
kann in dieſen Fällen im juriſt. Sinne nicht geſprochen werden,
da die Zahlung doch nur eine Zahlung des Reichsfiskus an ſich
ſelbſt
wäre 3). In Bayern und Württemberg aber hat der Reichsfiskus
in dem angegebenen Umfange allerdings ein Privilegium auf
unentgeldliche Benutzung der Poſtanſtalten dieſer beiden Staaten 4).

Der Mißbrauch einer von der Entrichtung des Portos be-
freienden Bezeichnung oder die Verpackung einer portopflichtigen

nicht oder nicht ausſchließlich gehört, ſo daß dieſe Beſtimmung unanwendbar
iſt auf den Eigenthümer entwertheter Poſt- und Telegraphen-Freimarken,
welcher das Entwerthungszeichen von denſelben entfernt. Vgl. Oppenhoff,
Komment. (5. Ausg.) Note 11 zu §. 274.
1) Portofreiheitsgeſ. §. 1. §. 5 und zu letzterem Paragraphen die Ueber-
ſicht der einſtweilen aufrecht erhaltenen Porto-Begünſtigungen bei Fiſcher,
Poſtgeſetzgebung S. 69. Dieſelben ſind offiziell zuſammengeſtellt in der All-
gemeinen Dienſtanweiſung Abſchn. III. Abth. 1. §. 35. 36.
2) Portofreiheitsgeſ. §. 2 u. §. 4. Vrgl. dazu das Regulativ über
die Portofreiheiten. Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. III. Abth. 1. Anlage 6.
S. 28 ff.
3) Vgl. oben S. 328. Zwiſchen dem Reich und der Reichspoſt kann es
keine vermögensrechtlichen Verpflichtungen geben. Wohl aber können thatſäch-
lich aus den etatsmäßigen Fonds der Reichsbehörden Portogebühren an die
Poſtkaſſe gezahlt werden.
4) R.-Geſ. v. 29. Mai 1872 (R.-G.-Bl. S. 167).
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[342/0356] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Befreit von der Zahlung des Porto’s ſind lediglich die regie- renden Fürſten des Deutſchen Reiches, deren Gemahlinnen und Witt- wen in dem Umfange, in welchem ihnen bei Einführung des Geſ. v. 5. Juni 1869 die Befreiung von Portogebühren zugeſtanden hat. Ferner ſind einſtweilen aufrecht erhalten worden die Porto- Vergünſtigungen, welche den Perſonen des Militärſtandes und denen der Bundes-Kriegsmarine bewilligt ſind. Dem Kaiſer iſt aber die Ermächtigung ertheilt, dieſe Porto-Vergünſtigungen aufzu- heben oder einzuſchränken (nicht ſie auszudehnen) 1). Außerdem wird kein Porto erhoben in reinen Reichsdienſt- Angelegenheiten, und zwar in Bundesraths-Sachen, ſowie in Mili- tair- und Marine-Angelegenheiten ohne Einſchränkung, in anderen Reichs-Dienſt-Angelegenheiten, wenn die Sendungen von einer Reichs- behörde abgeſchickt oder an eine Reichsbehörde gerichtet ſind und die äußere Beſchaffenheit ꝛc. den reglementsmäßigen Beſtimmungen entſpricht. Der Reichstag iſt in dieſer Hinſicht den Reichs-Behörden gleichgeſtellt 2). Von einer Befreiung von der Zahlungspflicht kann in dieſen Fällen im juriſt. Sinne nicht geſprochen werden, da die Zahlung doch nur eine Zahlung des Reichsfiskus an ſich ſelbſt wäre 3). In Bayern und Württemberg aber hat der Reichsfiskus in dem angegebenen Umfange allerdings ein Privilegium auf unentgeldliche Benutzung der Poſtanſtalten dieſer beiden Staaten 4). Der Mißbrauch einer von der Entrichtung des Portos be- freienden Bezeichnung oder die Verpackung einer portopflichtigen 6) 1) Portofreiheitsgeſ. §. 1. §. 5 und zu letzterem Paragraphen die Ueber- ſicht der einſtweilen aufrecht erhaltenen Porto-Begünſtigungen bei Fiſcher, Poſtgeſetzgebung S. 69. Dieſelben ſind offiziell zuſammengeſtellt in der All- gemeinen Dienſtanweiſung Abſchn. III. Abth. 1. §. 35. 36. 2) Portofreiheitsgeſ. §. 2 u. §. 4. Vrgl. dazu das Regulativ über die Portofreiheiten. Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. III. Abth. 1. Anlage 6. S. 28 ff. 3) Vgl. oben S. 328. Zwiſchen dem Reich und der Reichspoſt kann es keine vermögensrechtlichen Verpflichtungen geben. Wohl aber können thatſäch- lich aus den etatsmäßigen Fonds der Reichsbehörden Portogebühren an die Poſtkaſſe gezahlt werden. 4) R.-Geſ. v. 29. Mai 1872 (R.-G.-Bl. S. 167). 6) nicht oder nicht ausſchließlich gehört, ſo daß dieſe Beſtimmung unanwendbar iſt auf den Eigenthümer entwertheter Poſt- und Telegraphen-Freimarken, welcher das Entwerthungszeichen von denſelben entfernt. Vgl. Oppenhoff, Komment. (5. Ausg.) Note 11 zu §. 274.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 342. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/356>, abgerufen am 28.03.2024.