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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
Rücksicht auf das Briefgeheimniß vernichtet werden; dasselbe ge-
schieht mit werthlosen zum Verkauf nicht geeigneten Gegenständen.

3. Der Anspruch der Postverwaltung auf Zahlung von Ge-
bühren erlischt, wenn die Postsendung erweislich auf der Post
verloren gegangen ist oder wenn die Annahme der Sendung vom
Adressaten wegen einer von der Postverwaltung zu vertretenden
Beschädigung verweigert wird 1). Er erlischt ferner durch Verjäh-
rung 2), deren Frist ein Jahr von dem Tage der Aufgabe der
Sendung an beträgt 3), und welche durch Anmeldung der Nach-
forderung unterbrochen wird.

4. Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Be-
träge an Personengeld, Porto und Gebühren nach den
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften
exekutorisch einziehen zu lassen 4). Dieses Recht kann entweder
gegen den Adressaten oder gegen den Absender ausgeübt werden,
je nachdem der Eine oder Andere nach den vorstehenden Erörte-
rungen den Betrag schuldig geblieben ist. Dem Exequirten steht
jedoch die Betretung des Rechtsweges offen, d. h. er kann gegen
die kompetente Postbehörde (Ober-Postdirektion) auf Rückzahlung
des von ihm beigetriebenen Betrages die gerichtliche Klage er-
heben 5).

VI. Das Straf-Verfahren bei Post- und Porto-Defrau-
dationen
.

Unter den Begriff der Post-Defraudation fallen die Verletzung
des Postzwanges, der Mißbrauch der gesetzlichen Portofreiheit, die
Verwendung entwertheter Postwerthzeichen zur Frankirung, die Um-
gehung der Portogefälle dadurch, daß man Briefe oder andere

1) P.-O. §. 43. V. Vgl. Telegraphen-Ordn. §. 26 Abs. 2.
2) Posttaxgesetz §. 7.
3) Dieselbe Frist -- vom Tage der Aufgabe an -- läuft auch zu
Gunsten des Adressaten, wenn von ihm zu wenig oder gar kein Porto
bei Aushändigung der Postsendung erhoben worden ist. Das cit. Ges. §. 7
unterscheidet nicht zwischen Absender und Adressaten, sondern faßt beide unter
dem Ausdruck "Correspondent" zusammen.
4) Postges. §. 25 Abs. 1. Für zu wenig erhobene oder unbezahlt ge-
bliebene Gebühren für telegraphische Depeschen besteht dieses Privile-
gium nicht.
5) Postges. §. 25 Abs. 3.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Rückſicht auf das Briefgeheimniß vernichtet werden; daſſelbe ge-
ſchieht mit werthloſen zum Verkauf nicht geeigneten Gegenſtänden.

3. Der Anſpruch der Poſtverwaltung auf Zahlung von Ge-
bühren erliſcht, wenn die Poſtſendung erweislich auf der Poſt
verloren gegangen iſt oder wenn die Annahme der Sendung vom
Adreſſaten wegen einer von der Poſtverwaltung zu vertretenden
Beſchädigung verweigert wird 1). Er erliſcht ferner durch Verjäh-
rung 2), deren Friſt ein Jahr von dem Tage der Aufgabe der
Sendung an beträgt 3), und welche durch Anmeldung der Nach-
forderung unterbrochen wird.

4. Die Poſtanſtalten ſind berechtigt, unbezahlt gebliebene Be-
träge an Perſonengeld, Porto und Gebühren nach den
für die Beitreibung öffentlicher Abgaben beſtehenden Vorſchriften
exekutoriſch einziehen zu laſſen 4). Dieſes Recht kann entweder
gegen den Adreſſaten oder gegen den Abſender ausgeübt werden,
je nachdem der Eine oder Andere nach den vorſtehenden Erörte-
rungen den Betrag ſchuldig geblieben iſt. Dem Exequirten ſteht
jedoch die Betretung des Rechtsweges offen, d. h. er kann gegen
die kompetente Poſtbehörde (Ober-Poſtdirektion) auf Rückzahlung
des von ihm beigetriebenen Betrages die gerichtliche Klage er-
heben 5).

VI. Das Straf-Verfahren bei Poſt- und Porto-Defrau-
dationen
.

Unter den Begriff der Poſt-Defraudation fallen die Verletzung
des Poſtzwanges, der Mißbrauch der geſetzlichen Portofreiheit, die
Verwendung entwertheter Poſtwerthzeichen zur Frankirung, die Um-
gehung der Portogefälle dadurch, daß man Briefe oder andere

1) P.-O. §. 43. V. Vgl. Telegraphen-Ordn. §. 26 Abſ. 2.
2) Poſttaxgeſetz §. 7.
3) Dieſelbe Friſt — vom Tage der Aufgabe an — läuft auch zu
Gunſten des Adreſſaten, wenn von ihm zu wenig oder gar kein Porto
bei Aushändigung der Poſtſendung erhoben worden iſt. Das cit. Geſ. §. 7
unterſcheidet nicht zwiſchen Abſender und Adreſſaten, ſondern faßt beide unter
dem Ausdruck „Correſpondent“ zuſammen.
4) Poſtgeſ. §. 25 Abſ. 1. Für zu wenig erhobene oder unbezahlt ge-
bliebene Gebühren für telegraphiſche Depeſchen beſteht dieſes Privile-
gium nicht.
5) Poſtgeſ. §. 25 Abſ. 3.
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[347/0361] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Rückſicht auf das Briefgeheimniß vernichtet werden; daſſelbe ge- ſchieht mit werthloſen zum Verkauf nicht geeigneten Gegenſtänden. 3. Der Anſpruch der Poſtverwaltung auf Zahlung von Ge- bühren erliſcht, wenn die Poſtſendung erweislich auf der Poſt verloren gegangen iſt oder wenn die Annahme der Sendung vom Adreſſaten wegen einer von der Poſtverwaltung zu vertretenden Beſchädigung verweigert wird 1). Er erliſcht ferner durch Verjäh- rung 2), deren Friſt ein Jahr von dem Tage der Aufgabe der Sendung an beträgt 3), und welche durch Anmeldung der Nach- forderung unterbrochen wird. 4. Die Poſtanſtalten ſind berechtigt, unbezahlt gebliebene Be- träge an Perſonengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben beſtehenden Vorſchriften exekutoriſch einziehen zu laſſen 4). Dieſes Recht kann entweder gegen den Adreſſaten oder gegen den Abſender ausgeübt werden, je nachdem der Eine oder Andere nach den vorſtehenden Erörte- rungen den Betrag ſchuldig geblieben iſt. Dem Exequirten ſteht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen, d. h. er kann gegen die kompetente Poſtbehörde (Ober-Poſtdirektion) auf Rückzahlung des von ihm beigetriebenen Betrages die gerichtliche Klage er- heben 5). VI. Das Straf-Verfahren bei Poſt- und Porto-Defrau- dationen. Unter den Begriff der Poſt-Defraudation fallen die Verletzung des Poſtzwanges, der Mißbrauch der geſetzlichen Portofreiheit, die Verwendung entwertheter Poſtwerthzeichen zur Frankirung, die Um- gehung der Portogefälle dadurch, daß man Briefe oder andere 1) P.-O. §. 43. V. Vgl. Telegraphen-Ordn. §. 26 Abſ. 2. 2) Poſttaxgeſetz §. 7. 3) Dieſelbe Friſt — vom Tage der Aufgabe an — läuft auch zu Gunſten des Adreſſaten, wenn von ihm zu wenig oder gar kein Porto bei Aushändigung der Poſtſendung erhoben worden iſt. Das cit. Geſ. §. 7 unterſcheidet nicht zwiſchen Abſender und Adreſſaten, ſondern faßt beide unter dem Ausdruck „Correſpondent“ zuſammen. 4) Poſtgeſ. §. 25 Abſ. 1. Für zu wenig erhobene oder unbezahlt ge- bliebene Gebühren für telegraphiſche Depeſchen beſteht dieſes Privile- gium nicht. 5) Poſtgeſ. §. 25 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/361>, abgerufen am 16.04.2024.