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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
lichen Urkunde, durch welche die Richtigkeit des Maßes oder Ge-
wichtes beglaubigt wird. Die unbefugte Nachahmung des Eichungs-
stempels ist daher nach § 267 ff. des St.-G.-B's als Urkunden-
fälschung zu bestrafen, wenn die übrigen Erfordernisse dieses Ver-
gehens (rechtswidrige Absicht und Gebrauch zum Zwecke einer Täu-
schung) vorhanden sind.

2. Die Eichung und Stempelung wird ausschließlich durch
Eichungsämter ausgeübt 1). Die Errichtung und Besetzung dieser
Aemter steht den Regierungen der Einzelstaaten zu; durch Landes-
gesetze ist demnach die Organisation dieses Behörden-Ressorts, die
Vertheilung der Eichungsgeschäfte, der Gehalt der dabei beschäf-
tigten Beamten u. s. w. zu regeln 2). Den Regierungen der Einzel-
staaten liegt es deshalb ob, die Thätigkeit der Eichungsämter zu
beaufsichtigen, dieselben mit Instruktionen zu versehen, von ihnen
Berichte zu erfordern und die Disciplin über die bei den Eichungs-
behörden angestellten Beamten auszuüben 3).

3. Das Reich hat die Fürsorge für die gleichmäßige Aus-
übung der Eichungsgeschäfte Seitens der landesherrlichen Eichungs-
ämter und die Oberaufsicht über dieselben. Zu diesem Zweck hat

1876 S. 191 fg.) abgeschlossen, durch welche die Errichtung eines "Internatio-
nalen Maß- und Gewichtsbüreau's" mit dem Sitze in Paris auf gemeinschaft-
liche Kosten vereinbart wurde. Die Aufgabe dieses Büreau's ist eine rein
wissenschaftliche und technische; irgend welche Hoheitsrechte kommen bei der
Thätigkeit desselben nicht zur Ausübung. Noch viel weniger hat die inter-
nationale Meterkonvention etwas zu thun mit der reichsgesetzlichen Ordnung des
Maß- und Gewichtssystems für das Gebiet des Deutschen Reiches. Die Be-
hauptung von Rönne's, Staatsr. II. 1. S. 247 Note 4, daß nach Art. 11
Abs. 3 der R.-V. die Konvention dem Reichstage zur ausdrücklichen Genehmig-
ung hätte vorgelegt werden müssen, ist daher grundlos. Die Genehmigung des
Reichstages war nur erforderlich zur Bewilligung der Kosten, welche mit der
Ausführung der Konvention verbunden sind. Vgl. oben S. 185 fg. Auch dem
Bundesrathe ist die Konvention nur mit dem Antrage vorgelegt worden,
sich mit der Einstellung der zur Ausführung erforderlichen Summen in den
Etat für 1876 einverstanden zu erklären. Protokolle des Bundesraths.
1875 §. 231. 411. (S. 203. 383).
1) M.- u. Gew.-O. Art. 15.
2) M.- u. Gew.-O. Art. 16.
3) M.- u. G.-O. Art. 17. Die Instruktionen und die Anordnungen be-
hufs der Beaufsichtigung (Inspectionen u. s. w.) der Eichungsämter können
auch von mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich getroffen werden.

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
lichen Urkunde, durch welche die Richtigkeit des Maßes oder Ge-
wichtes beglaubigt wird. Die unbefugte Nachahmung des Eichungs-
ſtempels iſt daher nach § 267 ff. des St.-G.-B’s als Urkunden-
fälſchung zu beſtrafen, wenn die übrigen Erforderniſſe dieſes Ver-
gehens (rechtswidrige Abſicht und Gebrauch zum Zwecke einer Täu-
ſchung) vorhanden ſind.

2. Die Eichung und Stempelung wird ausſchließlich durch
Eichungsämter ausgeübt 1). Die Errichtung und Beſetzung dieſer
Aemter ſteht den Regierungen der Einzelſtaaten zu; durch Landes-
geſetze iſt demnach die Organiſation dieſes Behörden-Reſſorts, die
Vertheilung der Eichungsgeſchäfte, der Gehalt der dabei beſchäf-
tigten Beamten u. ſ. w. zu regeln 2). Den Regierungen der Einzel-
ſtaaten liegt es deshalb ob, die Thätigkeit der Eichungsämter zu
beaufſichtigen, dieſelben mit Inſtruktionen zu verſehen, von ihnen
Berichte zu erfordern und die Disciplin über die bei den Eichungs-
behörden angeſtellten Beamten auszuüben 3).

3. Das Reich hat die Fürſorge für die gleichmäßige Aus-
übung der Eichungsgeſchäfte Seitens der landesherrlichen Eichungs-
ämter und die Oberaufſicht über dieſelben. Zu dieſem Zweck hat

1876 S. 191 fg.) abgeſchloſſen, durch welche die Errichtung eines „Internatio-
nalen Maß- und Gewichtsbüreau’s“ mit dem Sitze in Paris auf gemeinſchaft-
liche Koſten vereinbart wurde. Die Aufgabe dieſes Büreau’s iſt eine rein
wiſſenſchaftliche und techniſche; irgend welche Hoheitsrechte kommen bei der
Thätigkeit deſſelben nicht zur Ausübung. Noch viel weniger hat die inter-
nationale Meterkonvention etwas zu thun mit der reichsgeſetzlichen Ordnung des
Maß- und Gewichtsſyſtems für das Gebiet des Deutſchen Reiches. Die Be-
hauptung von Rönne’s, Staatsr. II. 1. S. 247 Note 4, daß nach Art. 11
Abſ. 3 der R.-V. die Konvention dem Reichstage zur ausdrücklichen Genehmig-
ung hätte vorgelegt werden müſſen, iſt daher grundlos. Die Genehmigung des
Reichstages war nur erforderlich zur Bewilligung der Koſten, welche mit der
Ausführung der Konvention verbunden ſind. Vgl. oben S. 185 fg. Auch dem
Bundesrathe iſt die Konvention nur mit dem Antrage vorgelegt worden,
ſich mit der Einſtellung der zur Ausführung erforderlichen Summen in den
Etat für 1876 einverſtanden zu erklären. Protokolle des Bundesraths.
1875 §. 231. 411. (S. 203. 383).
1) M.- u. Gew.-O. Art. 15.
2) M.- u. Gew.-O. Art. 16.
3) M.- u. G.-O. Art. 17. Die Inſtruktionen und die Anordnungen be-
hufs der Beaufſichtigung (Inſpectionen u. ſ. w.) der Eichungsämter können
auch von mehreren Bundesſtaaten gemeinſchaftlich getroffen werden.
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[447/0461] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. lichen Urkunde, durch welche die Richtigkeit des Maßes oder Ge- wichtes beglaubigt wird. Die unbefugte Nachahmung des Eichungs- ſtempels iſt daher nach § 267 ff. des St.-G.-B’s als Urkunden- fälſchung zu beſtrafen, wenn die übrigen Erforderniſſe dieſes Ver- gehens (rechtswidrige Abſicht und Gebrauch zum Zwecke einer Täu- ſchung) vorhanden ſind. 2. Die Eichung und Stempelung wird ausſchließlich durch Eichungsämter ausgeübt 1). Die Errichtung und Beſetzung dieſer Aemter ſteht den Regierungen der Einzelſtaaten zu; durch Landes- geſetze iſt demnach die Organiſation dieſes Behörden-Reſſorts, die Vertheilung der Eichungsgeſchäfte, der Gehalt der dabei beſchäf- tigten Beamten u. ſ. w. zu regeln 2). Den Regierungen der Einzel- ſtaaten liegt es deshalb ob, die Thätigkeit der Eichungsämter zu beaufſichtigen, dieſelben mit Inſtruktionen zu verſehen, von ihnen Berichte zu erfordern und die Disciplin über die bei den Eichungs- behörden angeſtellten Beamten auszuüben 3). 3. Das Reich hat die Fürſorge für die gleichmäßige Aus- übung der Eichungsgeſchäfte Seitens der landesherrlichen Eichungs- ämter und die Oberaufſicht über dieſelben. Zu dieſem Zweck hat 4) 1) M.- u. Gew.-O. Art. 15. 2) M.- u. Gew.-O. Art. 16. 3) M.- u. G.-O. Art. 17. Die Inſtruktionen und die Anordnungen be- hufs der Beaufſichtigung (Inſpectionen u. ſ. w.) der Eichungsämter können auch von mehreren Bundesſtaaten gemeinſchaftlich getroffen werden. 4) 1876 S. 191 fg.) abgeſchloſſen, durch welche die Errichtung eines „Internatio- nalen Maß- und Gewichtsbüreau’s“ mit dem Sitze in Paris auf gemeinſchaft- liche Koſten vereinbart wurde. Die Aufgabe dieſes Büreau’s iſt eine rein wiſſenſchaftliche und techniſche; irgend welche Hoheitsrechte kommen bei der Thätigkeit deſſelben nicht zur Ausübung. Noch viel weniger hat die inter- nationale Meterkonvention etwas zu thun mit der reichsgeſetzlichen Ordnung des Maß- und Gewichtsſyſtems für das Gebiet des Deutſchen Reiches. Die Be- hauptung von Rönne’s, Staatsr. II. 1. S. 247 Note 4, daß nach Art. 11 Abſ. 3 der R.-V. die Konvention dem Reichstage zur ausdrücklichen Genehmig- ung hätte vorgelegt werden müſſen, iſt daher grundlos. Die Genehmigung des Reichstages war nur erforderlich zur Bewilligung der Koſten, welche mit der Ausführung der Konvention verbunden ſind. Vgl. oben S. 185 fg. Auch dem Bundesrathe iſt die Konvention nur mit dem Antrage vorgelegt worden, ſich mit der Einſtellung der zur Ausführung erforderlichen Summen in den Etat für 1876 einverſtanden zu erklären. Protokolle des Bundesraths. 1875 §. 231. 411. (S. 203. 383).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 447. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/461>, abgerufen am 25.04.2024.