Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens.
Bundesgebietes vermittelst eines übereinstimmenden Stempelzeichens
und daneben vermittelst eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens.
Die Bestimmung dieser Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob 1).

d) Die Normal-Eichungskommission hat die Taxen für die
von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren festzusetzen 2).

e) Der Normal-Eichungskommission liegt die Pflicht ob, da-
rüber zu wachen, daß im Reichsgebiete das Eichungswesen nach
übereinstimmenden Regeln und dem Interesse des Verkehrs ent-
sprechend gehandhabt werde; sie steht deshalb mit den oberen
Eichungsbehörden der Staaten in direktem amtlichen Verkehr und
sie ist befugt, dieselben mit Anweisungen zu versehen 3).

4. In Bayern ist die Verwaltungs-Kompetenz der Nor-
mal-Eichungs-Kommission vollständig ausgeschlossen. Bayern hat
vielmehr seine eigene Normal-Eichungs-Komm., welche für das
Gebiet des Königreiches diejenigen Befugnisse auszuüben hat,
welche in dem übrigen Reichsgebiet der Reichsbehörde zustehen 4).
Demgemäß ist es der Bayer. Regierung überlassen, die Anord-
nungen über die innere Einrichtung, den Geschäftsbetrieb und den
Wirkungskreis der Bayer. Normal-Eichungskommiss. zu erlassen 5).
Eine Kontrole über die Thätigkeit der bayerischen Eichungsämter
steht der Normal-Eichungskommiss. des Reiches nicht zu. Dagegen
ist Bayern reichsgesetzlich verpflichtet, nicht nur die Normale von
der Reichsbehörde zu beziehen, sondern auch die technischen
Eichungs-Vorschriften in Uebereinstimmung mit den von der Reichs-

1) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Diese Bestimmungen finden sich in der
Eichordnung §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl.
1871 Beilage zu Nro. 23. S. III.)
2) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abs. 3. Die Eichgebührentaxe ist
am 12. Dezember 1869 erlassen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.)
Zu derselben sind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark-
rechnung ist sie neu redigirt worden. Diese vom 24. Dezemb. 1874 datirte
Redaktion ist abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und
Nachträge zu derselben werden im Centralblatt bekannt gemacht.
3) Die näheren Vorschriften über diesen geschäftlichen Verkehr der N.-E.-K.
mit den Landesbehörden, resp. mit den Bundesregierungen, sind enthalten in
der Instruction des Reichskanzlers für die Normal.-E.-K. v. 21.
Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne I. S. 309).
4) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397.
5) Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab-
gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). Pözl. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.)
Laband, Reichsstaatsrecht. II. 29

§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
Bundesgebietes vermittelſt eines übereinſtimmenden Stempelzeichens
und daneben vermittelſt eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens.
Die Beſtimmung dieſer Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob 1).

d) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die Taxen für die
von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren feſtzuſetzen 2).

e) Der Normal-Eichungskommiſſion liegt die Pflicht ob, da-
rüber zu wachen, daß im Reichsgebiete das Eichungsweſen nach
übereinſtimmenden Regeln und dem Intereſſe des Verkehrs ent-
ſprechend gehandhabt werde; ſie ſteht deshalb mit den oberen
Eichungsbehörden der Staaten in direktem amtlichen Verkehr und
ſie iſt befugt, dieſelben mit Anweiſungen zu verſehen 3).

4. In Bayern iſt die Verwaltungs-Kompetenz der Nor-
mal-Eichungs-Kommiſſion vollſtändig ausgeſchloſſen. Bayern hat
vielmehr ſeine eigene Normal-Eichungs-Komm., welche für das
Gebiet des Königreiches diejenigen Befugniſſe auszuüben hat,
welche in dem übrigen Reichsgebiet der Reichsbehörde zuſtehen 4).
Demgemäß iſt es der Bayer. Regierung überlaſſen, die Anord-
nungen über die innere Einrichtung, den Geſchäftsbetrieb und den
Wirkungskreis der Bayer. Normal-Eichungskommiſſ. zu erlaſſen 5).
Eine Kontrole über die Thätigkeit der bayeriſchen Eichungsämter
ſteht der Normal-Eichungskommiſſ. des Reiches nicht zu. Dagegen
iſt Bayern reichsgeſetzlich verpflichtet, nicht nur die Normale von
der Reichsbehörde zu beziehen, ſondern auch die techniſchen
Eichungs-Vorſchriften in Uebereinſtimmung mit den von der Reichs-

1) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Dieſe Beſtimmungen finden ſich in der
Eichordnung §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl.
1871 Beilage zu Nro. 23. S. III.)
2) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abſ. 3. Die Eichgebührentaxe iſt
am 12. Dezember 1869 erlaſſen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.)
Zu derſelben ſind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark-
rechnung iſt ſie neu redigirt worden. Dieſe vom 24. Dezemb. 1874 datirte
Redaktion iſt abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und
Nachträge zu derſelben werden im Centralblatt bekannt gemacht.
3) Die näheren Vorſchriften über dieſen geſchäftlichen Verkehr der N.-E.-K.
mit den Landesbehörden, reſp. mit den Bundesregierungen, ſind enthalten in
der Inſtruction des Reichskanzlers für die Normal.-E.-K. v. 21.
Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne I. S. 309).
4) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397.
5) Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab-
gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). Pözl. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.)
Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 29
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <p><pb facs="#f0463" n="449"/><fw place="top" type="header">§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswe&#x017F;ens.</fw><lb/>
Bundesgebietes vermittel&#x017F;t eines überein&#x017F;timmenden Stempelzeichens<lb/>
und daneben vermittel&#x017F;t eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens.<lb/>
Die Be&#x017F;timmung die&#x017F;er Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob <note place="foot" n="1)">M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Die&#x017F;e Be&#x017F;timmungen finden &#x017F;ich in der<lb/><hi rendition="#g">Eichordnung</hi> §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl.<lb/>
1871 Beilage zu Nro. 23. S. <hi rendition="#aq">III.</hi>)</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Die Normal-Eichungskommi&#x017F;&#x017F;ion hat die Taxen für die<lb/>
von den Eichungs&#x017F;tellen zu erhebenden Gebühren fe&#x017F;tzu&#x017F;etzen <note place="foot" n="2)">M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Ab&#x017F;. 3. Die <hi rendition="#g">Eichgebührentaxe</hi> i&#x017F;t<lb/>
am 12. Dezember 1869 erla&#x017F;&#x017F;en. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.)<lb/>
Zu der&#x017F;elben &#x017F;ind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark-<lb/>
rechnung i&#x017F;t &#x017F;ie neu redigirt worden. Die&#x017F;e vom 24. <hi rendition="#g">Dezemb</hi>. 1874 datirte<lb/>
Redaktion i&#x017F;t abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und<lb/>
Nachträge zu der&#x017F;elben werden im Centralblatt bekannt gemacht.</note>.</p><lb/>
              <p><hi rendition="#aq">e</hi>) Der Normal-Eichungskommi&#x017F;&#x017F;ion liegt die Pflicht ob, da-<lb/>
rüber zu wachen, daß im Reichsgebiete das Eichungswe&#x017F;en nach<lb/>
überein&#x017F;timmenden Regeln und dem Intere&#x017F;&#x017F;e des Verkehrs ent-<lb/>
&#x017F;prechend gehandhabt werde; &#x017F;ie &#x017F;teht deshalb mit den oberen<lb/>
Eichungsbehörden der Staaten in direktem amtlichen Verkehr und<lb/>
&#x017F;ie i&#x017F;t befugt, die&#x017F;elben mit Anwei&#x017F;ungen zu ver&#x017F;ehen <note place="foot" n="3)">Die näheren Vor&#x017F;chriften über die&#x017F;en ge&#x017F;chäftlichen Verkehr der N.-E.-K.<lb/>
mit den Landesbehörden, re&#x017F;p. mit den Bundesregierungen, &#x017F;ind enthalten in<lb/>
der <hi rendition="#g">In&#x017F;truction des Reichskanzlers</hi> für die Normal.-E.-K. v. 21.<lb/>
Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 309).</note>.</p><lb/>
              <p>4. In <hi rendition="#g">Bayern</hi> i&#x017F;t die Verwaltungs-Kompetenz der Nor-<lb/>
mal-Eichungs-Kommi&#x017F;&#x017F;ion voll&#x017F;tändig ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en. Bayern hat<lb/>
vielmehr &#x017F;eine <hi rendition="#g">eigene</hi> Normal-Eichungs-Komm., welche für das<lb/>
Gebiet des Königreiches diejenigen Befugni&#x017F;&#x017F;e auszuüben hat,<lb/>
welche in dem übrigen Reichsgebiet der Reichsbehörde zu&#x017F;tehen <note place="foot" n="4)">R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397.</note>.<lb/>
Demgemäß i&#x017F;t es der Bayer. Regierung überla&#x017F;&#x017F;en, die Anord-<lb/>
nungen über die innere Einrichtung, den Ge&#x017F;chäftsbetrieb und den<lb/>
Wirkungskreis der Bayer. Normal-Eichungskommi&#x017F;&#x017F;. zu erla&#x017F;&#x017F;en <note place="foot" n="5)">Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab-<lb/>
gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). <hi rendition="#g">Pözl</hi>. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.)</note>.<lb/>
Eine Kontrole über die Thätigkeit der bayeri&#x017F;chen Eichungsämter<lb/>
&#x017F;teht der Normal-Eichungskommi&#x017F;&#x017F;. des Reiches nicht zu. Dagegen<lb/>
i&#x017F;t Bayern reichsge&#x017F;etzlich verpflichtet, nicht nur die Normale von<lb/>
der Reichsbehörde zu beziehen, &#x017F;ondern auch die <hi rendition="#g">techni&#x017F;chen</hi><lb/>
Eichungs-Vor&#x017F;chriften in Ueberein&#x017F;timmung mit den von der Reichs-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichs&#x017F;taatsrecht. <hi rendition="#aq">II.</hi> 29</fw><lb/></p>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[449/0463] §. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. Bundesgebietes vermittelſt eines übereinſtimmenden Stempelzeichens und daneben vermittelſt eines jeder Stelle eigenthümlichen Zeichens. Die Beſtimmung dieſer Stempelzeichen liegt der N.-E.-Komm. ob 1). d) Die Normal-Eichungskommiſſion hat die Taxen für die von den Eichungsſtellen zu erhebenden Gebühren feſtzuſetzen 2). e) Der Normal-Eichungskommiſſion liegt die Pflicht ob, da- rüber zu wachen, daß im Reichsgebiete das Eichungsweſen nach übereinſtimmenden Regeln und dem Intereſſe des Verkehrs ent- ſprechend gehandhabt werde; ſie ſteht deshalb mit den oberen Eichungsbehörden der Staaten in direktem amtlichen Verkehr und ſie iſt befugt, dieſelben mit Anweiſungen zu verſehen 3). 4. In Bayern iſt die Verwaltungs-Kompetenz der Nor- mal-Eichungs-Kommiſſion vollſtändig ausgeſchloſſen. Bayern hat vielmehr ſeine eigene Normal-Eichungs-Komm., welche für das Gebiet des Königreiches diejenigen Befugniſſe auszuüben hat, welche in dem übrigen Reichsgebiet der Reichsbehörde zuſtehen 4). Demgemäß iſt es der Bayer. Regierung überlaſſen, die Anord- nungen über die innere Einrichtung, den Geſchäftsbetrieb und den Wirkungskreis der Bayer. Normal-Eichungskommiſſ. zu erlaſſen 5). Eine Kontrole über die Thätigkeit der bayeriſchen Eichungsämter ſteht der Normal-Eichungskommiſſ. des Reiches nicht zu. Dagegen iſt Bayern reichsgeſetzlich verpflichtet, nicht nur die Normale von der Reichsbehörde zu beziehen, ſondern auch die techniſchen Eichungs-Vorſchriften in Uebereinſtimmung mit den von der Reichs- 1) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 19. Dieſe Beſtimmungen finden ſich in der Eichordnung §. 72 ff. und in dem 2. Nachtrage v. 6. Mai 1871. (R.-G.-Bl. 1871 Beilage zu Nro. 23. S. III.) 2) M.- u. Gew.-Ordn. Art. 18 Abſ. 3. Die Eichgebührentaxe iſt am 12. Dezember 1869 erlaſſen. (B.-G.-Bl. 1869. Beilage zu Nro. 40.) Zu derſelben ſind mehrere Nachträge ergangen. Nach Einführung der Mark- rechnung iſt ſie neu redigirt worden. Dieſe vom 24. Dezemb. 1874 datirte Redaktion iſt abgedruckt im Centralbl. 1875 S. 94 ff. Abänderungen und Nachträge zu derſelben werden im Centralblatt bekannt gemacht. 3) Die näheren Vorſchriften über dieſen geſchäftlichen Verkehr der N.-E.-K. mit den Landesbehörden, reſp. mit den Bundesregierungen, ſind enthalten in der Inſtruction des Reichskanzlers für die Normal.-E.-K. v. 21. Juli 1869 §. 7 (abgedruckt bei v. Rönne I. S. 309). 4) R.-G. v. 22. Nov. 1871 §. 3. R.-G.-Bl. S. 397. 5) Bayer. Maß- u. Gew.-Ord. v. 29. April 1869. Art. 11 u. 12. (Ab- gedruckt im R.-G.-Bl. a. a. O.). Pözl. Bayer. Verwaltungsr. S. 74. (3. Aufl.) Laband, Reichsſtaatsrecht. II. 29

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/463
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/463>, abgerufen am 25.04.2024.