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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
gestellten Kriegsfahrzeuges gehören 1); ferner das Diensteinkommen
der Offiziere, Militairärzte, Deckoffiziere, Beamten, sowie die Pen-
sion dieser Personen nach deren Versetzung in einstweiligen oder
dauernden Ruhestand und der nach ihrem Tode den Hinterbliebe-
nen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt 2). Uebersteigen
in den zuletzt erwähnten Fällen (§ 749 Ziff. 8) das Dienstein-
kommen, die Pension oder die sonstigen Bezüge die Summe von
1500 Mark für das Jahr, so ist der dritte Theil des Mehrbe-
trages der Pfändung unterworfen 3); jedoch sind die Einkünfte,
welche zur Bestreitung eines Dienstaufwandes bestimmt sind 4) und
der Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbeamten weder
der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu
welchem Betrage ein Diensteinkommen der Pfändung unterliege, zu
berechnen 5).

b) Von der Pfändung sind ferner ausgenommen bei Offi-
zieren, Aerzte, Deckoffizieren und Beamten die zur Ausübung des
Berufs erforderlichen Gegenstände mit Einschluß anständiger Klei-
dung; sowie ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht un-
terworfenen Theile des Diensteinkommens oder der Pension für
die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Termine der Gehalts-
oder Pensionszahlung gleichkommt 6).

c) Die Haft (zur Erzwingung der Ableistung des Offenbarungs-
eides) ist unstatthaft gegen Militairpersonen, welche zu einem mo-
bilen
Truppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestell-
ten Kriegsfahrzeuges gehören 7), und demgemäß wird die Haft
gegen Militairpersonen unterbrochen, wenn dieselben zu einem mo-
bilen Truppentheile oder auf ein in Dienst gestelltes Kriegsfahr-
zeug einberufen werden, für die Dauer dieser Verhältnisse 8). Die

1) ebendas. 749 Z. 6.
2) a. a. O. Ziff. 8.
3) Diese Beschränkung findet indeß keine Anwendung bei Alimentenforde-
rungen der Ehefrau und der ehel. Kinder. a. a. O. §. 749 Abs. 3.
4) Dahin gehören z. B. die Tafelgelder der Generale etc., Equipirungs-
und Mobilmachungsgelder u. dgl. Vgl. §. 167 des Anhangs zur Preuß. Allgem.
Ger.Ordn. I Tit. 24 (zu §. 108).
5) a. a. O. §. 749 Abs. 2 und Abs. 4.
6) a. a. O. §. 715 Ziff. 6 und 7.
7) ebenda §. 785 Ziff. 2.
8) a. a. O. §. 786 Ziff. 2.

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören 1); ferner das Dienſteinkommen
der Offiziere, Militairärzte, Deckoffiziere, Beamten, ſowie die Pen-
ſion dieſer Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder
dauernden Ruheſtand und der nach ihrem Tode den Hinterbliebe-
nen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt 2). Ueberſteigen
in den zuletzt erwähnten Fällen (§ 749 Ziff. 8) das Dienſtein-
kommen, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von
1500 Mark für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des Mehrbe-
trages der Pfändung unterworfen 3); jedoch ſind die Einkünfte,
welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes beſtimmt ſind 4) und
der Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbeamten weder
der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu
welchem Betrage ein Dienſteinkommen der Pfändung unterliege, zu
berechnen 5).

b) Von der Pfändung ſind ferner ausgenommen bei Offi-
zieren, Aerzte, Deckoffizieren und Beamten die zur Ausübung des
Berufs erforderlichen Gegenſtände mit Einſchluß anſtändiger Klei-
dung; ſowie ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht un-
terworfenen Theile des Dienſteinkommens oder der Penſion für
die Zeit von der Pfändung bis zum nächſten Termine der Gehalts-
oder Penſionszahlung gleichkommt 6).

c) Die Haft (zur Erzwingung der Ableiſtung des Offenbarungs-
eides) iſt unſtatthaft gegen Militairperſonen, welche zu einem mo-
bilen
Truppentheile oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtell-
ten Kriegsfahrzeuges gehören 7), und demgemäß wird die Haft
gegen Militairperſonen unterbrochen, wenn dieſelben zu einem mo-
bilen Truppentheile oder auf ein in Dienſt geſtelltes Kriegsfahr-
zeug einberufen werden, für die Dauer dieſer Verhältniſſe 8). Die

1) ebendaſ. 749 Z. 6.
2) a. a. O. Ziff. 8.
3) Dieſe Beſchränkung findet indeß keine Anwendung bei Alimentenforde-
rungen der Ehefrau und der ehel. Kinder. a. a. O. §. 749 Abſ. 3.
4) Dahin gehören z. B. die Tafelgelder der Generale ꝛc., Equipirungs-
und Mobilmachungsgelder u. dgl. Vgl. §. 167 des Anhangs zur Preuß. Allgem.
Ger.Ordn. I Tit. 24 (zu §. 108).
5) a. a. O. §. 749 Abſ. 2 und Abſ. 4.
6) a. a. O. §. 715 Ziff. 6 und 7.
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[261/0271] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. geſtellten Kriegsfahrzeuges gehören 1); ferner das Dienſteinkommen der Offiziere, Militairärzte, Deckoffiziere, Beamten, ſowie die Pen- ſion dieſer Perſonen nach deren Verſetzung in einſtweiligen oder dauernden Ruheſtand und der nach ihrem Tode den Hinterbliebe- nen zu gewährende Sterbe- oder Gnadengehalt 2). Ueberſteigen in den zuletzt erwähnten Fällen (§ 749 Ziff. 8) das Dienſtein- kommen, die Penſion oder die ſonſtigen Bezüge die Summe von 1500 Mark für das Jahr, ſo iſt der dritte Theil des Mehrbe- trages der Pfändung unterworfen 3); jedoch ſind die Einkünfte, welche zur Beſtreitung eines Dienſtaufwandes beſtimmt ſind 4) und der Servis der Offiziere, Militairärzte und Militairbeamten weder der Pfändung unterworfen noch bei der Ermittelung, ob und zu welchem Betrage ein Dienſteinkommen der Pfändung unterliege, zu berechnen 5). b) Von der Pfändung ſind ferner ausgenommen bei Offi- zieren, Aerzte, Deckoffizieren und Beamten die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenſtände mit Einſchluß anſtändiger Klei- dung; ſowie ein Geldbetrag, welcher dem der Pfändung nicht un- terworfenen Theile des Dienſteinkommens oder der Penſion für die Zeit von der Pfändung bis zum nächſten Termine der Gehalts- oder Penſionszahlung gleichkommt 6). c) Die Haft (zur Erzwingung der Ableiſtung des Offenbarungs- eides) iſt unſtatthaft gegen Militairperſonen, welche zu einem mo- bilen Truppentheile oder zur Beſatzung eines in Dienſt geſtell- ten Kriegsfahrzeuges gehören 7), und demgemäß wird die Haft gegen Militairperſonen unterbrochen, wenn dieſelben zu einem mo- bilen Truppentheile oder auf ein in Dienſt geſtelltes Kriegsfahr- zeug einberufen werden, für die Dauer dieſer Verhältniſſe 8). Die 1) ebendaſ. 749 Z. 6. 2) a. a. O. Ziff. 8. 3) Dieſe Beſchränkung findet indeß keine Anwendung bei Alimentenforde- rungen der Ehefrau und der ehel. Kinder. a. a. O. §. 749 Abſ. 3. 4) Dahin gehören z. B. die Tafelgelder der Generale ꝛc., Equipirungs- und Mobilmachungsgelder u. dgl. Vgl. §. 167 des Anhangs zur Preuß. Allgem. Ger.Ordn. I Tit. 24 (zu §. 108). 5) a. a. O. §. 749 Abſ. 2 und Abſ. 4. 6) a. a. O. §. 715 Ziff. 6 und 7. 7) ebenda §. 785 Ziff. 2. 8) a. a. O. §. 786 Ziff. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/271>, abgerufen am 29.04.2024.