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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 90. Einfluß d. Militairdienst-Verhältnisses auf and. Rechtsverhältnisse.
und auf die Civilbeamten der Militair- und Marine-Verwaltung
finden außerdem die Vorschriften des § 16 des Reichsbeamten-
Gesetzes Anwendung 1). Die Personen des Beurlaubtenstandes
sind von diesen Beschränkungen ausdrücklich ausgenommen 2).

4. Gerichtsdienste. Die dem activen Heere angehören-
den Militairpersonen werden weder zu dem Amte eines Schöffen
noch zu dem eines Geschworenen berufen 3).

5. Vormundschaften. Die Militairpersonen des Frie-
densstandes und die Civilbeamten der Militairverwaltung sind von
der gesetzlichen Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundschaf-
ten befreit. Wenn sie freiwillig Vormundschaften übernehmen wol-
len, so müssen sie die Genehmigung ihrer Vorgesetzten einholen 4).

6. Verwaltungsdienste in Kommunal- und Kir-
chenämtern
. Eine Befreiung der Militairpersonen des aktiven
Heeres von der Uebernahme dieser Aemter ist reichsgesetzlich nicht
anerkannt; es kommen in dieser Beziehung daher die landesgesetz-

Ausnahme hinsichtlich der Mitglieder des Sanitäts-Korps und der Roßärzte
macht; für die Ausübung der Civilpraxis bedürfen dieselben daher -- dem
Gesetze nach -- ebenfalls der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. Das Gleiche
gilt von Militair-Musikern, welche gewerbemäßig Musik machen.
1) Siehe oben Bd. I S. 431. 432.
2) Wehrges. §. 15. Mil.Ges. §. 61.
3) Gerichtsverf.Ges. §. 34 Ziff. 9. §. 85 Abs. 2. Diese Bestimmungen
finden auch auf Offiziere z. D. Anwendung. Die Preuß. V. vom 3. Januar
1849 §. 63 Ziff. 4 befreite vom Geschworenendienst "die im aktiven Dienst
befindlichen Militairpersonen." Demgemäß nahm das Kriegsminist.-Rescr.
v. 4. Aug. 1861 (v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 21) mit Recht an, das die
z. Dispos. gestellten Offiziere, da sich dieselben nicht im aktiven Dienst befinden,
zum Geschworenendienst verpflichtet sind. Das Reichsgesetz befreit von dem-
selben aber alle dem aktiven Heere angehörenden Militairpersonen, und
diese Bestimmung umfaßt die z. Disposition gestellten (also nicht verab-
schiedeten
oder zum Beurlaubtenstande versetzten) Offiziere mit. Vgl.
oben S. 232.
4) Mil.Ges. §. 41. Vgl. hierzu die Kab.Ordre v. 8. Aug. 1876, welche
anordnet, daß diese Genehmigung Seitens derjenigen Generale und Stabs-
offiziere, welche sich in einer Immediatstellung befinden, bei dem Könige un-
mittelbar nachgesucht, dagegen Seitens der übrigen Generale und Stabsoffiziere,
ebenso wie von allen anderen Militairpersonen bei der zunächst vorgesetzten
Militairbehörde beantragt und geeigneten Falls ertheilt werden soll. -- Die
Geltung dieser Kab.Ordre ist auf die Marine ausgedehnt worden durch Verf.
v. 30. September 1876 (Marine-V.Bl. S. 172.)

§. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe.
und auf die Civilbeamten der Militair- und Marine-Verwaltung
finden außerdem die Vorſchriften des § 16 des Reichsbeamten-
Geſetzes Anwendung 1). Die Perſonen des Beurlaubtenſtandes
ſind von dieſen Beſchränkungen ausdrücklich ausgenommen 2).

4. Gerichtsdienſte. Die dem activen Heere angehören-
den Militairperſonen werden weder zu dem Amte eines Schöffen
noch zu dem eines Geſchworenen berufen 3).

5. Vormundſchaften. Die Militairperſonen des Frie-
densſtandes und die Civilbeamten der Militairverwaltung ſind von
der geſetzlichen Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundſchaf-
ten befreit. Wenn ſie freiwillig Vormundſchaften übernehmen wol-
len, ſo müſſen ſie die Genehmigung ihrer Vorgeſetzten einholen 4).

6. Verwaltungsdienſte in Kommunal- und Kir-
chenämtern
. Eine Befreiung der Militairperſonen des aktiven
Heeres von der Uebernahme dieſer Aemter iſt reichsgeſetzlich nicht
anerkannt; es kommen in dieſer Beziehung daher die landesgeſetz-

Ausnahme hinſichtlich der Mitglieder des Sanitäts-Korps und der Roßärzte
macht; für die Ausübung der Civilpraxis bedürfen dieſelben daher — dem
Geſetze nach — ebenfalls der Genehmigung ihrer Vorgeſetzten. Das Gleiche
gilt von Militair-Muſikern, welche gewerbemäßig Muſik machen.
1) Siehe oben Bd. I S. 431. 432.
2) Wehrgeſ. §. 15. Mil.Geſ. §. 61.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 34 Ziff. 9. §. 85 Abſ. 2. Dieſe Beſtimmungen
finden auch auf Offiziere z. D. Anwendung. Die Preuß. V. vom 3. Januar
1849 §. 63 Ziff. 4 befreite vom Geſchworenendienſt „die im aktiven Dienſt
befindlichen Militairperſonen.“ Demgemäß nahm das Kriegsminiſt.-Reſcr.
v. 4. Aug. 1861 (v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 21) mit Recht an, das die
z. Dispoſ. geſtellten Offiziere, da ſich dieſelben nicht im aktiven Dienſt befinden,
zum Geſchworenendienſt verpflichtet ſind. Das Reichsgeſetz befreit von dem-
ſelben aber alle dem aktiven Heere angehörenden Militairperſonen, und
dieſe Beſtimmung umfaßt die z. Dispoſition geſtellten (alſo nicht verab-
ſchiedeten
oder zum Beurlaubtenſtande verſetzten) Offiziere mit. Vgl.
oben S. 232.
4) Mil.Geſ. §. 41. Vgl. hierzu die Kab.Ordre v. 8. Aug. 1876, welche
anordnet, daß dieſe Genehmigung Seitens derjenigen Generale und Stabs-
offiziere, welche ſich in einer Immediatſtellung befinden, bei dem Könige un-
mittelbar nachgeſucht, dagegen Seitens der übrigen Generale und Stabsoffiziere,
ebenſo wie von allen anderen Militairperſonen bei der zunächſt vorgeſetzten
Militairbehörde beantragt und geeigneten Falls ertheilt werden ſoll. — Die
Geltung dieſer Kab.Ordre iſt auf die Marine ausgedehnt worden durch Verf.
v. 30. September 1876 (Marine-V.Bl. S. 172.)
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[263/0273] §. 90. Einfluß d. Militairdienſt-Verhältniſſes auf and. Rechtsverhältniſſe. und auf die Civilbeamten der Militair- und Marine-Verwaltung finden außerdem die Vorſchriften des § 16 des Reichsbeamten- Geſetzes Anwendung 1). Die Perſonen des Beurlaubtenſtandes ſind von dieſen Beſchränkungen ausdrücklich ausgenommen 2). 4. Gerichtsdienſte. Die dem activen Heere angehören- den Militairperſonen werden weder zu dem Amte eines Schöffen noch zu dem eines Geſchworenen berufen 3). 5. Vormundſchaften. Die Militairperſonen des Frie- densſtandes und die Civilbeamten der Militairverwaltung ſind von der geſetzlichen Verpflichtung zur Uebernahme von Vormundſchaf- ten befreit. Wenn ſie freiwillig Vormundſchaften übernehmen wol- len, ſo müſſen ſie die Genehmigung ihrer Vorgeſetzten einholen 4). 6. Verwaltungsdienſte in Kommunal- und Kir- chenämtern. Eine Befreiung der Militairperſonen des aktiven Heeres von der Uebernahme dieſer Aemter iſt reichsgeſetzlich nicht anerkannt; es kommen in dieſer Beziehung daher die landesgeſetz- 5) 1) Siehe oben Bd. I S. 431. 432. 2) Wehrgeſ. §. 15. Mil.Geſ. §. 61. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 34 Ziff. 9. §. 85 Abſ. 2. Dieſe Beſtimmungen finden auch auf Offiziere z. D. Anwendung. Die Preuß. V. vom 3. Januar 1849 §. 63 Ziff. 4 befreite vom Geſchworenendienſt „die im aktiven Dienſt befindlichen Militairperſonen.“ Demgemäß nahm das Kriegsminiſt.-Reſcr. v. 4. Aug. 1861 (v. Helldorff Th. IV Abth. 5 S. 21) mit Recht an, das die z. Dispoſ. geſtellten Offiziere, da ſich dieſelben nicht im aktiven Dienſt befinden, zum Geſchworenendienſt verpflichtet ſind. Das Reichsgeſetz befreit von dem- ſelben aber alle dem aktiven Heere angehörenden Militairperſonen, und dieſe Beſtimmung umfaßt die z. Dispoſition geſtellten (alſo nicht verab- ſchiedeten oder zum Beurlaubtenſtande verſetzten) Offiziere mit. Vgl. oben S. 232. 4) Mil.Geſ. §. 41. Vgl. hierzu die Kab.Ordre v. 8. Aug. 1876, welche anordnet, daß dieſe Genehmigung Seitens derjenigen Generale und Stabs- offiziere, welche ſich in einer Immediatſtellung befinden, bei dem Könige un- mittelbar nachgeſucht, dagegen Seitens der übrigen Generale und Stabsoffiziere, ebenſo wie von allen anderen Militairperſonen bei der zunächſt vorgeſetzten Militairbehörde beantragt und geeigneten Falls ertheilt werden ſoll. — Die Geltung dieſer Kab.Ordre iſt auf die Marine ausgedehnt worden durch Verf. v. 30. September 1876 (Marine-V.Bl. S. 172.) 5) Ausnahme hinſichtlich der Mitglieder des Sanitäts-Korps und der Roßärzte macht; für die Ausübung der Civilpraxis bedürfen dieſelben daher — dem Geſetze nach — ebenfalls der Genehmigung ihrer Vorgeſetzten. Das Gleiche gilt von Militair-Muſikern, welche gewerbemäßig Muſik machen.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 263. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/273>, abgerufen am 29.04.2024.