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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.

4. Zu einer jeden Anstellung im Civildienste ist die für die
betreffende Stelle vorgeschriebene Qualifikation unbedingt erforder-
lich; insbesondere die Ablegung der Prüfungen, und der Nachweis
der körperlichen und geistigen Befähigungen, welche für die Er-
langung gewisser Stellen verlangt werden 1). Unter den qualifi-
zirten Militair-Anwärtern haben die Inhaber des Civilversorgungs-
scheines den Vorrang vor den Inhabern des Civilanstellungsschei-
nes; unter den ersteren sind zunächst Unteroffiziere, welche nach
mindestens achtjähriger Dienstzeit ausgeschieden sind, zu berücksich-
tigen; im Uebrigen richtet sich die Reihenfolge der Militair-An-
wärter nach der Zeit der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleich-
zeitiger Anmeldung nach der Länge der militair. Dienstzeit 2). Bei
der Besetzung von Stellen des Küsten- und Hafendienstes haben
Anwärter aus dem Seemannsstande der Reichsmarine den Vor-
zug 3). In der Regel erfolgt die Anstellung der Militair-Anwär-
ter erst nach einer zur Zufriedenheit der vorgesetzten Civilbehörde
abgelegten Probedienstleistung von 6 Monaten, für welche eine an-
gemessene Remuneration zu zahlen ist 4). Die für Militair-
Anwärter bestimmten Civilstellen dürfen durch Ci-
vil-Anwärter nicht besetzt werden, so lange quali-
fizirte Militairanwärter vorhanden sind und sich
darum bewerben
.

Es ist demgemäß ein Verfahren vorgeschrieben, um die va-
kanten für Militair-Anwärter zugänglichen Stellen bekannt zu ma-
chen und Bewerbungen zu ermöglichen 5). Sowohl die Ressort-

1) Preuß. Regl. §. 3. Eine Zusammenstellung der zahlreichen, in den ein-
zelnen Ressorts hierüber ergangenen Anordnungen gibt v. Helldorff Dienst-
vorschriften Th. I Abth. 5 S. 291--422.
2) Preuß. Kab.Ordre v. 17. April 1873 (A.V.Bl. S. 132). Hierdurch ist
§. 4 des Preuß. Regl. abgeändert worden. Dieselben Vorschriften sind auch
in andern deutschen Staaten, z. B. in Sachsen, Hessen, Elsaß-Lothringen (§. 1
der cit. Verordn.) eingeführt worden.
3) Preuß. Regl. §. 3 Abs. 3 und dazu Kab.Ordre v. 15. Dez. 1869.
4) Detaillirte Vorschriften über die Probedienstleistung enthält das Preuß.
Regl. §. 27 ff.; über die Fortzahlung des Militaireinkommens der in Reih
und Glied befindlichen und zur Probedienstleistung abkommandirten Militair-
anwärter gelten die Vorschriften des Geldverpfl. Regl. f. den Frie-
den
v. 24. Mai 1877 §. 39.
5) Die gegenwärtig hierüber geltenden Vorschriften sind enthalten im Preuß.
§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.

4. Zu einer jeden Anſtellung im Civildienſte iſt die für die
betreffende Stelle vorgeſchriebene Qualifikation unbedingt erforder-
lich; insbeſondere die Ablegung der Prüfungen, und der Nachweis
der körperlichen und geiſtigen Befähigungen, welche für die Er-
langung gewiſſer Stellen verlangt werden 1). Unter den qualifi-
zirten Militair-Anwärtern haben die Inhaber des Civilverſorgungs-
ſcheines den Vorrang vor den Inhabern des Civilanſtellungsſchei-
nes; unter den erſteren ſind zunächſt Unteroffiziere, welche nach
mindeſtens achtjähriger Dienſtzeit ausgeſchieden ſind, zu berückſich-
tigen; im Uebrigen richtet ſich die Reihenfolge der Militair-An-
wärter nach der Zeit der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleich-
zeitiger Anmeldung nach der Länge der militair. Dienſtzeit 2). Bei
der Beſetzung von Stellen des Küſten- und Hafendienſtes haben
Anwärter aus dem Seemannsſtande der Reichsmarine den Vor-
zug 3). In der Regel erfolgt die Anſtellung der Militair-Anwär-
ter erſt nach einer zur Zufriedenheit der vorgeſetzten Civilbehörde
abgelegten Probedienſtleiſtung von 6 Monaten, für welche eine an-
gemeſſene Remuneration zu zahlen iſt 4). Die für Militair-
Anwärter beſtimmten Civilſtellen dürfen durch Ci-
vil-Anwärter nicht beſetzt werden, ſo lange quali-
fizirte Militairanwärter vorhanden ſind und ſich
darum bewerben
.

Es iſt demgemäß ein Verfahren vorgeſchrieben, um die va-
kanten für Militair-Anwärter zugänglichen Stellen bekannt zu ma-
chen und Bewerbungen zu ermöglichen 5). Sowohl die Reſſort-

1) Preuß. Regl. §. 3. Eine Zuſammenſtellung der zahlreichen, in den ein-
zelnen Reſſorts hierüber ergangenen Anordnungen gibt v. Helldorff Dienſt-
vorſchriften Th. I Abth. 5 S. 291—422.
2) Preuß. Kab.Ordre v. 17. April 1873 (A.V.Bl. S. 132). Hierdurch iſt
§. 4 des Preuß. Regl. abgeändert worden. Dieſelben Vorſchriften ſind auch
in andern deutſchen Staaten, z. B. in Sachſen, Heſſen, Elſaß-Lothringen (§. 1
der cit. Verordn.) eingeführt worden.
3) Preuß. Regl. §. 3 Abſ. 3 und dazu Kab.Ordre v. 15. Dez. 1869.
4) Detaillirte Vorſchriften über die Probedienſtleiſtung enthält das Preuß.
Regl. §. 27 ff.; über die Fortzahlung des Militaireinkommens der in Reih
und Glied befindlichen und zur Probedienſtleiſtung abkommandirten Militair-
anwärter gelten die Vorſchriften des Geldverpfl. Regl. f. den Frie-
den
v. 24. Mai 1877 §. 39.
5) Die gegenwärtig hierüber geltenden Vorſchriften ſind enthalten im Preuß.
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[299/0309] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. 4. Zu einer jeden Anſtellung im Civildienſte iſt die für die betreffende Stelle vorgeſchriebene Qualifikation unbedingt erforder- lich; insbeſondere die Ablegung der Prüfungen, und der Nachweis der körperlichen und geiſtigen Befähigungen, welche für die Er- langung gewiſſer Stellen verlangt werden 1). Unter den qualifi- zirten Militair-Anwärtern haben die Inhaber des Civilverſorgungs- ſcheines den Vorrang vor den Inhabern des Civilanſtellungsſchei- nes; unter den erſteren ſind zunächſt Unteroffiziere, welche nach mindeſtens achtjähriger Dienſtzeit ausgeſchieden ſind, zu berückſich- tigen; im Uebrigen richtet ſich die Reihenfolge der Militair-An- wärter nach der Zeit der Anmeldung zu einer Stelle, bei gleich- zeitiger Anmeldung nach der Länge der militair. Dienſtzeit 2). Bei der Beſetzung von Stellen des Küſten- und Hafendienſtes haben Anwärter aus dem Seemannsſtande der Reichsmarine den Vor- zug 3). In der Regel erfolgt die Anſtellung der Militair-Anwär- ter erſt nach einer zur Zufriedenheit der vorgeſetzten Civilbehörde abgelegten Probedienſtleiſtung von 6 Monaten, für welche eine an- gemeſſene Remuneration zu zahlen iſt 4). Die für Militair- Anwärter beſtimmten Civilſtellen dürfen durch Ci- vil-Anwärter nicht beſetzt werden, ſo lange quali- fizirte Militairanwärter vorhanden ſind und ſich darum bewerben. Es iſt demgemäß ein Verfahren vorgeſchrieben, um die va- kanten für Militair-Anwärter zugänglichen Stellen bekannt zu ma- chen und Bewerbungen zu ermöglichen 5). Sowohl die Reſſort- 1) Preuß. Regl. §. 3. Eine Zuſammenſtellung der zahlreichen, in den ein- zelnen Reſſorts hierüber ergangenen Anordnungen gibt v. Helldorff Dienſt- vorſchriften Th. I Abth. 5 S. 291—422. 2) Preuß. Kab.Ordre v. 17. April 1873 (A.V.Bl. S. 132). Hierdurch iſt §. 4 des Preuß. Regl. abgeändert worden. Dieſelben Vorſchriften ſind auch in andern deutſchen Staaten, z. B. in Sachſen, Heſſen, Elſaß-Lothringen (§. 1 der cit. Verordn.) eingeführt worden. 3) Preuß. Regl. §. 3 Abſ. 3 und dazu Kab.Ordre v. 15. Dez. 1869. 4) Detaillirte Vorſchriften über die Probedienſtleiſtung enthält das Preuß. Regl. §. 27 ff.; über die Fortzahlung des Militaireinkommens der in Reih und Glied befindlichen und zur Probedienſtleiſtung abkommandirten Militair- anwärter gelten die Vorſchriften des Geldverpfl. Regl. f. den Frie- den v. 24. Mai 1877 §. 39. 5) Die gegenwärtig hierüber geltenden Vorſchriften ſind enthalten im Preuß.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 299. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/309>, abgerufen am 27.04.2024.