Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 91. Die Versorgung der Militairpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Rekurs gegen die Entscheidung des Generalkommandos zu richten
ist 1). Wird nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst
ein Versorgungsanspruch erhoben, so muß derselbe bei dem Be-
zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das
Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feststellung der dem Ge-
such zu Grunde liegenden thatsächlichen Angaben, die ärztliche Un-
tersuchung, die Prüfung der Versorgungsberechtigung. Wenn diese
Recherchen nicht die sofortige Abweisung des Antrages ergeben,
so wird derselbe der vorgesetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von
welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird 2). Die
Prüfung und Anerkennung der nach der Entlassung aus dem ak-
tiven Dienst erhobenen Versorgungs-Ansprüche findet alljährlich
nur einmal statt 3). Der Regel nach wird diese Prüfung mit dem
Aushebungsgeschäft verbunden 4); in besondern Fällen sind auch au-
ßerterminliche Untersuchungen statthaft 5).

Erweist sich nach dem Ausfalle der Untersuchung der An-
spruch als unbegründet, so wird der Antrag durch das Landwehr-
Bezirkskommando schriftlich abgewiesen; andernfalls werden die
Eingaben nebst Attesten, Bemerkungen u. s. w. dem Generalkom-
mando zur Entscheidung eingereicht 6). Gegen die Bescheide des
Landwehr-Bezirkskommando's ist der Rekurs an das Generalkom-
mando, gegen die Bescheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs-
ministerium zulässig.

b) Die Zahlung der Pension und Pensionszulagen erfolgt mo-
natlich im Voraus 7); sie beginnt mit dem Ersten desjenigen Monats,
welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anspruchs durch

1) Ueber das "Invaliditäts-Prüfungsverfahren" vgl. die Instrukt. vom
26. Juni 1877 §. 35 ff. -- Bei den der Flotte angehörenden Personen treten
selbstverständlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando's
und Kriegsministerien.
2) Instr. v. 26. Juni 1877 §. 63.
3) Pens.Ges. §. 88.
4) Die ärztliche Untersuchung wird durch den der Ober-Ersatzkommission
beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorsitzenden vollzogen.
Ueber das Verfahren vgl. Instrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66.
5) Vgl. die angef. Instr. §. 67 fg.
6) Ueber das Verfahren vgl. die cit. Instruktion §. 71 fg.
7) Jeder Invalide empfängt bei der Kasse, auf welche die Pension zur
Zahlung angewiesen ist, ein Pensions-Quittungsbuch, für welches
das Schema vom Bundesrath festgestellt worden ist. Das z. Z. geltende
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 20

§. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen.
der Rekurs gegen die Entſcheidung des Generalkommandos zu richten
iſt 1). Wird nach der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt
ein Verſorgungsanſpruch erhoben, ſo muß derſelbe bei dem Be-
zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das
Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feſtſtellung der dem Ge-
ſuch zu Grunde liegenden thatſächlichen Angaben, die ärztliche Un-
terſuchung, die Prüfung der Verſorgungsberechtigung. Wenn dieſe
Recherchen nicht die ſofortige Abweiſung des Antrages ergeben,
ſo wird derſelbe der vorgeſetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von
welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird 2). Die
Prüfung und Anerkennung der nach der Entlaſſung aus dem ak-
tiven Dienſt erhobenen Verſorgungs-Anſprüche findet alljährlich
nur einmal ſtatt 3). Der Regel nach wird dieſe Prüfung mit dem
Aushebungsgeſchäft verbunden 4); in beſondern Fällen ſind auch au-
ßerterminliche Unterſuchungen ſtatthaft 5).

Erweiſt ſich nach dem Ausfalle der Unterſuchung der An-
ſpruch als unbegründet, ſo wird der Antrag durch das Landwehr-
Bezirkskommando ſchriftlich abgewieſen; andernfalls werden die
Eingaben nebſt Atteſten, Bemerkungen u. ſ. w. dem Generalkom-
mando zur Entſcheidung eingereicht 6). Gegen die Beſcheide des
Landwehr-Bezirkskommando’s iſt der Rekurs an das Generalkom-
mando, gegen die Beſcheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs-
miniſterium zuläſſig.

b) Die Zahlung der Penſion und Penſionszulagen erfolgt mo-
natlich im Voraus 7); ſie beginnt mit dem Erſten desjenigen Monats,
welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anſpruchs durch

1) Ueber das „Invaliditäts-Prüfungsverfahren“ vgl. die Inſtrukt. vom
26. Juni 1877 §. 35 ff. — Bei den der Flotte angehörenden Perſonen treten
ſelbſtverſtändlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando’s
und Kriegsminiſterien.
2) Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 63.
3) Penſ.Geſ. §. 88.
4) Die ärztliche Unterſuchung wird durch den der Ober-Erſatzkommiſſion
beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorſitzenden vollzogen.
Ueber das Verfahren vgl. Inſtrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66.
5) Vgl. die angef. Inſtr. §. 67 fg.
6) Ueber das Verfahren vgl. die cit. Inſtruktion §. 71 fg.
7) Jeder Invalide empfängt bei der Kaſſe, auf welche die Penſion zur
Zahlung angewieſen iſt, ein Penſions-Quittungsbuch, für welches
das Schema vom Bundesrath feſtgeſtellt worden iſt. Das z. Z. geltende
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 20
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <p><pb facs="#f0315" n="305"/><fw place="top" type="header">§. 91. Die Ver&#x017F;orgung der Militairper&#x017F;onen und ihrer Hinterbliebenen.</fw><lb/>
der Rekurs gegen die Ent&#x017F;cheidung des Generalkommandos zu richten<lb/>
i&#x017F;t <note place="foot" n="1)">Ueber das &#x201E;Invaliditäts-Prüfungsverfahren&#x201C; vgl. die In&#x017F;trukt. vom<lb/>
26. Juni 1877 §. 35 ff. &#x2014; Bei den der Flotte angehörenden Per&#x017F;onen treten<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;tver&#x017F;tändlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando&#x2019;s<lb/>
und Kriegsmini&#x017F;terien.</note>. Wird <hi rendition="#g">nach der Entla&#x017F;&#x017F;ung</hi> aus dem aktiven Dien&#x017F;t<lb/>
ein Ver&#x017F;orgungsan&#x017F;pruch erhoben, &#x017F;o muß der&#x017F;elbe bei dem Be-<lb/>
zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das<lb/>
Bezirkskommando veranlaßt die nähere Fe&#x017F;t&#x017F;tellung der dem Ge-<lb/>
&#x017F;uch zu Grunde liegenden that&#x017F;ächlichen Angaben, die ärztliche Un-<lb/>
ter&#x017F;uchung, die Prüfung der Ver&#x017F;orgungsberechtigung. Wenn die&#x017F;e<lb/>
Recherchen nicht die &#x017F;ofortige Abwei&#x017F;ung des Antrages ergeben,<lb/>
&#x017F;o wird der&#x017F;elbe der vorge&#x017F;etzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von<lb/>
welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird <note place="foot" n="2)">In&#x017F;tr. v. 26. Juni 1877 §. 63.</note>. Die<lb/>
Prüfung und Anerkennung der nach der Entla&#x017F;&#x017F;ung aus dem ak-<lb/>
tiven Dien&#x017F;t erhobenen Ver&#x017F;orgungs-An&#x017F;prüche findet alljährlich<lb/>
nur einmal &#x017F;tatt <note place="foot" n="3)">Pen&#x017F;.Ge&#x017F;. §. 88.</note>. Der Regel nach wird die&#x017F;e Prüfung mit dem<lb/>
Aushebungsge&#x017F;chäft verbunden <note place="foot" n="4)">Die ärztliche Unter&#x017F;uchung wird durch den der Ober-Er&#x017F;atzkommi&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvor&#x017F;itzenden vollzogen.<lb/>
Ueber das Verfahren vgl. In&#x017F;trukt. v. 26. Juni 1877 §. 66.</note>; in be&#x017F;ondern Fällen &#x017F;ind auch au-<lb/>
ßerterminliche Unter&#x017F;uchungen &#x017F;tatthaft <note place="foot" n="5)">Vgl. die angef. In&#x017F;tr. §. 67 fg.</note>.</p><lb/>
                <p>Erwei&#x017F;t &#x017F;ich nach dem Ausfalle der Unter&#x017F;uchung der An-<lb/>
&#x017F;pruch als unbegründet, &#x017F;o wird der Antrag durch das Landwehr-<lb/>
Bezirkskommando &#x017F;chriftlich abgewie&#x017F;en; andernfalls werden die<lb/>
Eingaben neb&#x017F;t Atte&#x017F;ten, Bemerkungen u. &#x017F;. w. dem Generalkom-<lb/>
mando zur Ent&#x017F;cheidung eingereicht <note place="foot" n="6)">Ueber das Verfahren vgl. die cit. In&#x017F;truktion §. 71 fg.</note>. Gegen die Be&#x017F;cheide des<lb/>
Landwehr-Bezirkskommando&#x2019;s i&#x017F;t der Rekurs an das Generalkom-<lb/>
mando, gegen die Be&#x017F;cheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs-<lb/>
mini&#x017F;terium zulä&#x017F;&#x017F;ig.</p><lb/>
                <p><hi rendition="#aq">b)</hi> Die Zahlung der Pen&#x017F;ion und Pen&#x017F;ionszulagen erfolgt mo-<lb/>
natlich im Voraus <note xml:id="seg2pn_40_1" next="#seg2pn_40_2" place="foot" n="7)">Jeder Invalide empfängt bei der Ka&#x017F;&#x017F;e, auf welche die Pen&#x017F;ion zur<lb/>
Zahlung angewie&#x017F;en i&#x017F;t, ein <hi rendition="#g">Pen&#x017F;ions-Quittungsbuch</hi>, für welches<lb/>
das Schema vom Bundesrath fe&#x017F;tge&#x017F;tellt worden i&#x017F;t. Das z. Z. geltende</note>; &#x017F;ie beginnt mit dem Er&#x017F;ten desjenigen Monats,<lb/>
welcher auf die regelmäßige <hi rendition="#g">Anerkennung</hi> des An&#x017F;pruchs durch<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichs&#x017F;taatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 20</fw><lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[305/0315] §. 91. Die Verſorgung der Militairperſonen und ihrer Hinterbliebenen. der Rekurs gegen die Entſcheidung des Generalkommandos zu richten iſt 1). Wird nach der Entlaſſung aus dem aktiven Dienſt ein Verſorgungsanſpruch erhoben, ſo muß derſelbe bei dem Be- zirksfeldwebel oder dem Bezirkskommando angemeldet werden. Das Bezirkskommando veranlaßt die nähere Feſtſtellung der dem Ge- ſuch zu Grunde liegenden thatſächlichen Angaben, die ärztliche Un- terſuchung, die Prüfung der Verſorgungsberechtigung. Wenn dieſe Recherchen nicht die ſofortige Abweiſung des Antrages ergeben, ſo wird derſelbe der vorgeſetzten Infanterie-Brigade vorgelegt, von welcher die Einleitung des Prüfungsverfahrens verfügt wird 2). Die Prüfung und Anerkennung der nach der Entlaſſung aus dem ak- tiven Dienſt erhobenen Verſorgungs-Anſprüche findet alljährlich nur einmal ſtatt 3). Der Regel nach wird dieſe Prüfung mit dem Aushebungsgeſchäft verbunden 4); in beſondern Fällen ſind auch au- ßerterminliche Unterſuchungen ſtatthaft 5). Erweiſt ſich nach dem Ausfalle der Unterſuchung der An- ſpruch als unbegründet, ſo wird der Antrag durch das Landwehr- Bezirkskommando ſchriftlich abgewieſen; andernfalls werden die Eingaben nebſt Atteſten, Bemerkungen u. ſ. w. dem Generalkom- mando zur Entſcheidung eingereicht 6). Gegen die Beſcheide des Landwehr-Bezirkskommando’s iſt der Rekurs an das Generalkom- mando, gegen die Beſcheide des letzteren der Rekurs an das Kriegs- miniſterium zuläſſig. b) Die Zahlung der Penſion und Penſionszulagen erfolgt mo- natlich im Voraus 7); ſie beginnt mit dem Erſten desjenigen Monats, welcher auf die regelmäßige Anerkennung des Anſpruchs durch 1) Ueber das „Invaliditäts-Prüfungsverfahren“ vgl. die Inſtrukt. vom 26. Juni 1877 §. 35 ff. — Bei den der Flotte angehörenden Perſonen treten ſelbſtverſtändlich die Marinebehörden an die Stelle der Generalkommando’s und Kriegsminiſterien. 2) Inſtr. v. 26. Juni 1877 §. 63. 3) Penſ.Geſ. §. 88. 4) Die ärztliche Unterſuchung wird durch den der Ober-Erſatzkommiſſion beigegebenen Militairarzt in Gegenwart des Militairvorſitzenden vollzogen. Ueber das Verfahren vgl. Inſtrukt. v. 26. Juni 1877 §. 66. 5) Vgl. die angef. Inſtr. §. 67 fg. 6) Ueber das Verfahren vgl. die cit. Inſtruktion §. 71 fg. 7) Jeder Invalide empfängt bei der Kaſſe, auf welche die Penſion zur Zahlung angewieſen iſt, ein Penſions-Quittungsbuch, für welches das Schema vom Bundesrath feſtgeſtellt worden iſt. Das z. Z. geltende Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 20

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/315
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 305. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/315>, abgerufen am 14.05.2024.