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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 93. Die Friedensleistungen.
die Orte nach den Theuerungsverhältnissen in 6 Servisklassen ein 1).
Der hiernach sich ergebende Jahresservis wird wieder in der Art
vertheilt, daß auf die Wintermonate (1. Oktober bis 31. März)
ein größerer Antheil als auf die Sommermonate fällt 2).

b) Die Berechnung der zu zahlenden Entschädigungssumme
erfolgt in der Art, daß für jeden Einquartierungstag 1/30 des
Monatsbetrages gewährt wird. Dabei wird der Abgangtag nicht
mitgerechnet und wenn Ankunft und Abzug auf einen Tag fällt 3),
eine Vergütung nicht gezahlt. Für ganze Kalendermonate wird
ohne Rücksicht auf die Anzahl ihrer Tage ein Servis für 30 Tage
gerechnet 4). Eine Entschädigung wird in der Regel nur für die
Zeit der wirklichen Quartierleistung gezahlt; ausgenommen sind
nur einige Fälle, in denen für kranke, arretirte, beurlaubte oder
kommandirte Mannschaften oder für die zu den Uebungen ausge-
rückten Truppen die ihnen eingeräumten Wohnungen, Stallungen
u. s. w. reservirt bleiben 5).

c) Die Zahlung des Servises erfolgt an den Ortsvor-
stand
und zwar in den Garnisonen allmonatlich 6) In Kanton-
nements und auf Märschen empfangen die Ortsvorstände von den
Truppentheilen Quartierbescheinigungen und liquidiren 7) auf Grund
derselben die Servisentschädigungen vierteljährlich bei derjenigen

1) Die oberste Klasse wird als Klasse Berlin oder A bezeichnet, enthält
aber noch mehrere andere Städte (Altona, Bremen, Dresden, Frankfurt a. M.,
Hamburg, Metz, Mühlhausen, München, Straßburg, Stuttgart), so daß die
übrigen Klassen mit den Ziffern I bis V bezeichnet werden.
2) Außerdem wird eine Erhöhung der tarifmäßigen Entschädigung gewährt
bei Quartierleistungen zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen und bei Ein-
quartierungen, welche behufs Abwehr der Rinderpest nothwendig werden, sowie
bei vorübergehenden Quartierleistungen (Ges. §. 2 Ziff. 2), insoweit
dieselben die Dauer von 30 Tagen übersteigen. Anhang zur Klasseneinthei-
lung. R.G.Bl. 1878 S. 288.
3) Nach der Ausf.Instr. §. 16. ist hierunter der Zeitraum von Mitter-
nacht zu Mitternacht zu verstehen; die Entschädigung ist also für einen Tag
zu zahlen, wenn die Truppen des Abends anlangen und am nächsten Morgen
wieder ausrücken.
4) Quart.Ges. §. 15 Abs. 1 und 2.
5) Die näheren Vorschriften hierüber enthält §. 16 des Gesetzes.
6) Ges. §. 15 Abs. 3. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, dem die Aus-
stellung der Quartierbillets obliegt. Instr. §. 15 Abs. 4.
7) Für die Landgemeinden besorgen die Aufsichtsbehörden die Liquidation.

§. 93. Die Friedensleiſtungen.
die Orte nach den Theuerungsverhältniſſen in 6 Servisklaſſen ein 1).
Der hiernach ſich ergebende Jahresſervis wird wieder in der Art
vertheilt, daß auf die Wintermonate (1. Oktober bis 31. März)
ein größerer Antheil als auf die Sommermonate fällt 2).

b) Die Berechnung der zu zahlenden Entſchädigungsſumme
erfolgt in der Art, daß für jeden Einquartierungstag 1/30 des
Monatsbetrages gewährt wird. Dabei wird der Abgangtag nicht
mitgerechnet und wenn Ankunft und Abzug auf einen Tag fällt 3),
eine Vergütung nicht gezahlt. Für ganze Kalendermonate wird
ohne Rückſicht auf die Anzahl ihrer Tage ein Servis für 30 Tage
gerechnet 4). Eine Entſchädigung wird in der Regel nur für die
Zeit der wirklichen Quartierleiſtung gezahlt; ausgenommen ſind
nur einige Fälle, in denen für kranke, arretirte, beurlaubte oder
kommandirte Mannſchaften oder für die zu den Uebungen ausge-
rückten Truppen die ihnen eingeräumten Wohnungen, Stallungen
u. ſ. w. reſervirt bleiben 5).

c) Die Zahlung des Serviſes erfolgt an den Ortsvor-
ſtand
und zwar in den Garniſonen allmonatlich 6) In Kanton-
nements und auf Märſchen empfangen die Ortsvorſtände von den
Truppentheilen Quartierbeſcheinigungen und liquidiren 7) auf Grund
derſelben die Servisentſchädigungen vierteljährlich bei derjenigen

1) Die oberſte Klaſſe wird als Klaſſe Berlin oder A bezeichnet, enthält
aber noch mehrere andere Städte (Altona, Bremen, Dresden, Frankfurt a. M.,
Hamburg, Metz, Mühlhauſen, München, Straßburg, Stuttgart), ſo daß die
übrigen Klaſſen mit den Ziffern I bis V bezeichnet werden.
2) Außerdem wird eine Erhöhung der tarifmäßigen Entſchädigung gewährt
bei Quartierleiſtungen zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen und bei Ein-
quartierungen, welche behufs Abwehr der Rinderpeſt nothwendig werden, ſowie
bei vorübergehenden Quartierleiſtungen (Geſ. §. 2 Ziff. 2), inſoweit
dieſelben die Dauer von 30 Tagen überſteigen. Anhang zur Klaſſeneinthei-
lung. R.G.Bl. 1878 S. 288.
3) Nach der Ausf.Inſtr. §. 16. iſt hierunter der Zeitraum von Mitter-
nacht zu Mitternacht zu verſtehen; die Entſchädigung iſt alſo für einen Tag
zu zahlen, wenn die Truppen des Abends anlangen und am nächſten Morgen
wieder ausrücken.
4) Quart.Geſ. §. 15 Abſ. 1 und 2.
5) Die näheren Vorſchriften hierüber enthält §. 16 des Geſetzes.
6) Geſ. §. 15 Abſ. 3. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, dem die Aus-
ſtellung der Quartierbillets obliegt. Inſtr. §. 15 Abſ. 4.
7) Für die Landgemeinden beſorgen die Aufſichtsbehörden die Liquidation.
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[326/0336] §. 93. Die Friedensleiſtungen. die Orte nach den Theuerungsverhältniſſen in 6 Servisklaſſen ein 1). Der hiernach ſich ergebende Jahresſervis wird wieder in der Art vertheilt, daß auf die Wintermonate (1. Oktober bis 31. März) ein größerer Antheil als auf die Sommermonate fällt 2). b) Die Berechnung der zu zahlenden Entſchädigungsſumme erfolgt in der Art, daß für jeden Einquartierungstag 1/30 des Monatsbetrages gewährt wird. Dabei wird der Abgangtag nicht mitgerechnet und wenn Ankunft und Abzug auf einen Tag fällt 3), eine Vergütung nicht gezahlt. Für ganze Kalendermonate wird ohne Rückſicht auf die Anzahl ihrer Tage ein Servis für 30 Tage gerechnet 4). Eine Entſchädigung wird in der Regel nur für die Zeit der wirklichen Quartierleiſtung gezahlt; ausgenommen ſind nur einige Fälle, in denen für kranke, arretirte, beurlaubte oder kommandirte Mannſchaften oder für die zu den Uebungen ausge- rückten Truppen die ihnen eingeräumten Wohnungen, Stallungen u. ſ. w. reſervirt bleiben 5). c) Die Zahlung des Serviſes erfolgt an den Ortsvor- ſtand und zwar in den Garniſonen allmonatlich 6) In Kanton- nements und auf Märſchen empfangen die Ortsvorſtände von den Truppentheilen Quartierbeſcheinigungen und liquidiren 7) auf Grund derſelben die Servisentſchädigungen vierteljährlich bei derjenigen 1) Die oberſte Klaſſe wird als Klaſſe Berlin oder A bezeichnet, enthält aber noch mehrere andere Städte (Altona, Bremen, Dresden, Frankfurt a. M., Hamburg, Metz, Mühlhauſen, München, Straßburg, Stuttgart), ſo daß die übrigen Klaſſen mit den Ziffern I bis V bezeichnet werden. 2) Außerdem wird eine Erhöhung der tarifmäßigen Entſchädigung gewährt bei Quartierleiſtungen zum Zwecke der Artillerie-Schießübungen und bei Ein- quartierungen, welche behufs Abwehr der Rinderpeſt nothwendig werden, ſowie bei vorübergehenden Quartierleiſtungen (Geſ. §. 2 Ziff. 2), inſoweit dieſelben die Dauer von 30 Tagen überſteigen. Anhang zur Klaſſeneinthei- lung. R.G.Bl. 1878 S. 288. 3) Nach der Ausf.Inſtr. §. 16. iſt hierunter der Zeitraum von Mitter- nacht zu Mitternacht zu verſtehen; die Entſchädigung iſt alſo für einen Tag zu zahlen, wenn die Truppen des Abends anlangen und am nächſten Morgen wieder ausrücken. 4) Quart.Geſ. §. 15 Abſ. 1 und 2. 5) Die näheren Vorſchriften hierüber enthält §. 16 des Geſetzes. 6) Geſ. §. 15 Abſ. 3. Die Zahlung erfolgt an denjenigen, dem die Aus- ſtellung der Quartierbillets obliegt. Inſtr. §. 15 Abſ. 4. 7) Für die Landgemeinden beſorgen die Aufſichtsbehörden die Liquidation.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/336>, abgerufen am 30.04.2024.