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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 94. Die Kriegsleistungen.
den Kreisvertretungen von 6 zu 6 Jahren gewählt 1). Jeder
Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, seine
sämmtlichen der Aushebung unterworfenen Pferde zur bestimmten
Zeit und an dem bestimmten Orte zur Musterung vorzuführen 2).
Die von der Musterungs-Kommission als kriegsbrauchbar bezeich-
neten und ausgewählten Pferde sind von den Besitzern an dem
vom Landrath bestimmten Tage der Aushebungs-Kommission vor-
zuführen 3). Für die Aushebung bildet in der Regel jeder
Kreis einen Bezirk; die Aushebungskommission besteht aus dem
Landrath als Civilkommissarius und einem vom kommandirenden
General bezeichneten Offizier als Militairkommissarius; ihnen sind
zuzutheilen ein Thierarzt und drei von der Kreisvertretung von
6 zu 6 Jahren zu wählende Taxatoren 4). Die Pferde sind von
der Kommission zu untersuchen; die als kriegsbrauchbar anerkann-
ten Pferde werden -- nach den verschiedenen Kategorien getrennt
-- in ein Nationale eingetragen, die übrigen werden sogleich ent-
lassen. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das
auf den Aushebungsbezirk fallende Kontingent, sowie eine Reserve
von 3 Prozent, auszuwählen 5). Sämmtliche ausgewählten Pferde,
mit Einschluß der Reservepferde, werden abgeschätzt und hierauf
von dem Militairkommissarius übernommen 6). Bis zur wirklichen
Abnahme der Pferde müssen dieselben von den Besitzern beauf-
sichtigt und verpflegt werden und bei der Abnahme mit Halfter,
Trense, zwei Stricken und gutem Hufbeschlag versehen sein 7).
Ausnahmsweise kann den Besitzern ausgehobener Pferde auf ihren
Wunsch gestattet werden, an deren Stelle andere diensttaugliche
Pferde, welche sogleich vorgeführt werden, zu gestellen 8).


1) Die näheren Vorschriften ebenda §§. 11 ff.
2) ebenda §. 19.
3) §. 21 a. a. O.
4) Vgl. Kriegsl.Ges. §. 26 Abs. 1.
5) Sollte dieses Kontingent in dem Aushebungsbezirk nicht aufzubringen
sein, so wird der Ausfall von dem Oberpräsidenten im Einvernehmen mit dem
kommandirenden General auf die andern Kreise der Provinz vertheilt. Regle-
ment §. 36.
6) Die Reservepferde werden indessen zunächst nicht abgenommen, sondern
sind von den Besitzern 3 Wochen lang zur Disposition der Militairbehörde
zu halten. §. 27 Abs. 5.
7) a. a. O. §§. 23--29.
8) a. a. O. §. 30.
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§. 94. Die Kriegsleiſtungen.
den Kreisvertretungen von 6 zu 6 Jahren gewählt 1). Jeder
Pferdebeſitzer iſt nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, ſeine
ſämmtlichen der Aushebung unterworfenen Pferde zur beſtimmten
Zeit und an dem beſtimmten Orte zur Muſterung vorzuführen 2).
Die von der Muſterungs-Kommiſſion als kriegsbrauchbar bezeich-
neten und ausgewählten Pferde ſind von den Beſitzern an dem
vom Landrath beſtimmten Tage der Aushebungs-Kommiſſion vor-
zuführen 3). Für die Aushebung bildet in der Regel jeder
Kreis einen Bezirk; die Aushebungskommiſſion beſteht aus dem
Landrath als Civilkommiſſarius und einem vom kommandirenden
General bezeichneten Offizier als Militairkommiſſarius; ihnen ſind
zuzutheilen ein Thierarzt und drei von der Kreisvertretung von
6 zu 6 Jahren zu wählende Taxatoren 4). Die Pferde ſind von
der Kommiſſion zu unterſuchen; die als kriegsbrauchbar anerkann-
ten Pferde werden — nach den verſchiedenen Kategorien getrennt
— in ein Nationale eingetragen, die übrigen werden ſogleich ent-
laſſen. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden iſt das
auf den Aushebungsbezirk fallende Kontingent, ſowie eine Reſerve
von 3 Prozent, auszuwählen 5). Sämmtliche ausgewählten Pferde,
mit Einſchluß der Reſervepferde, werden abgeſchätzt und hierauf
von dem Militairkommiſſarius übernommen 6). Bis zur wirklichen
Abnahme der Pferde müſſen dieſelben von den Beſitzern beauf-
ſichtigt und verpflegt werden und bei der Abnahme mit Halfter,
Trenſe, zwei Stricken und gutem Hufbeſchlag verſehen ſein 7).
Ausnahmsweiſe kann den Beſitzern ausgehobener Pferde auf ihren
Wunſch geſtattet werden, an deren Stelle andere dienſttaugliche
Pferde, welche ſogleich vorgeführt werden, zu geſtellen 8).


1) Die näheren Vorſchriften ebenda §§. 11 ff.
2) ebenda §. 19.
3) §. 21 a. a. O.
4) Vgl. Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1.
5) Sollte dieſes Kontingent in dem Aushebungsbezirk nicht aufzubringen
ſein, ſo wird der Ausfall von dem Oberpräſidenten im Einvernehmen mit dem
kommandirenden General auf die andern Kreiſe der Provinz vertheilt. Regle-
ment §. 36.
6) Die Reſervepferde werden indeſſen zunächſt nicht abgenommen, ſondern
ſind von den Beſitzern 3 Wochen lang zur Dispoſition der Militairbehörde
zu halten. §. 27 Abſ. 5.
7) a. a. O. §§. 23—29.
8) a. a. O. §. 30.
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[371/0381] §. 94. Die Kriegsleiſtungen. den Kreisvertretungen von 6 zu 6 Jahren gewählt 1). Jeder Pferdebeſitzer iſt nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, ſeine ſämmtlichen der Aushebung unterworfenen Pferde zur beſtimmten Zeit und an dem beſtimmten Orte zur Muſterung vorzuführen 2). Die von der Muſterungs-Kommiſſion als kriegsbrauchbar bezeich- neten und ausgewählten Pferde ſind von den Beſitzern an dem vom Landrath beſtimmten Tage der Aushebungs-Kommiſſion vor- zuführen 3). Für die Aushebung bildet in der Regel jeder Kreis einen Bezirk; die Aushebungskommiſſion beſteht aus dem Landrath als Civilkommiſſarius und einem vom kommandirenden General bezeichneten Offizier als Militairkommiſſarius; ihnen ſind zuzutheilen ein Thierarzt und drei von der Kreisvertretung von 6 zu 6 Jahren zu wählende Taxatoren 4). Die Pferde ſind von der Kommiſſion zu unterſuchen; die als kriegsbrauchbar anerkann- ten Pferde werden — nach den verſchiedenen Kategorien getrennt — in ein Nationale eingetragen, die übrigen werden ſogleich ent- laſſen. Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden iſt das auf den Aushebungsbezirk fallende Kontingent, ſowie eine Reſerve von 3 Prozent, auszuwählen 5). Sämmtliche ausgewählten Pferde, mit Einſchluß der Reſervepferde, werden abgeſchätzt und hierauf von dem Militairkommiſſarius übernommen 6). Bis zur wirklichen Abnahme der Pferde müſſen dieſelben von den Beſitzern beauf- ſichtigt und verpflegt werden und bei der Abnahme mit Halfter, Trenſe, zwei Stricken und gutem Hufbeſchlag verſehen ſein 7). Ausnahmsweiſe kann den Beſitzern ausgehobener Pferde auf ihren Wunſch geſtattet werden, an deren Stelle andere dienſttaugliche Pferde, welche ſogleich vorgeführt werden, zu geſtellen 8). 1) Die näheren Vorſchriften ebenda §§. 11 ff. 2) ebenda §. 19. 3) §. 21 a. a. O. 4) Vgl. Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1. 5) Sollte dieſes Kontingent in dem Aushebungsbezirk nicht aufzubringen ſein, ſo wird der Ausfall von dem Oberpräſidenten im Einvernehmen mit dem kommandirenden General auf die andern Kreiſe der Provinz vertheilt. Regle- ment §. 36. 6) Die Reſervepferde werden indeſſen zunächſt nicht abgenommen, ſondern ſind von den Beſitzern 3 Wochen lang zur Dispoſition der Militairbehörde zu halten. §. 27 Abſ. 5. 7) a. a. O. §§. 23—29. 8) a. a. O. §. 30. 24*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/381>, abgerufen am 30.04.2024.