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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.

Uebertretungen der hinsichtlich der Anmeldung und Stellung
der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getrof-
fenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark
geahndet 1).

3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch
Sachverständige festgestellt, welche für jeden Lieferungsverband durch
dessen Vertretung periodisch zu wählen sind 2). Bei der Schätzung
sind die Friedenspreise zu Grunde zu legen; der Pferdebesitzer hat
demnach zwar keinen Anspruch auf die durch die Mobilmachung
hervorgerufene Preissteigerung, aber Ersatz des vollen Werthes
nach Maßgabe der Friedenspreise zu beanspruchen 3). Die Kosten
des Abschätzungsverfahrens trägt das Reich; die Leitung des Ver-
fahrens erfolgt durch einen von der Landesregierung bestellten
Kommissar 4). Die von der Kommission festgestellte Taxsumme be-
stimmt endgültig die Höhe der zu gewährenden Vergütung 5). Die
Zahlung derselben erfolgt sofort baar aus den bereitesten
Beständen der Kriegskasse 6).

§. 95. Die Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon
der Festungen
*).
I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes.

1. Die Umgebung der Festungen, innerhalb deren die Benutz-
ung des Grundeigenthums aus Rücksicht auf die Vertheidigungs-

1) Kriegsleist.Ges. §. 27.
2) Kriegsl.Ges. §. 26 Abs. 1.
3) Kriegsl.Ges. §. 25 Abs. 1.
4) ebendas. §. 26 Abs. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat
der Landrath die Abschätzung zu leiten. Dieselbe erfolgt in der Art, daß
jeder der 3 Taxatoren seine Taxe besonders angiebt und aus diesen 3 Taxen
der Durchschnitt gezogen wird.
5) Kriegsl.Ges. §. 25 Abs. 1.
6) ebendas. §. 26 Abs. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten
die Pferdebesitzer von dem Civilkommissar Anerkenntnisse über die ihnen zu-
stehenden Taxsummen, welche von den Regierungs-Hauptkassen oder den zur
Einlösung bezeichneten Kassen vorschußweise ausgezahlt werden. Nach Prüfung
der Liquidationen werden diesen Kassen die Beträge von der General-Kriegs-
kasse erstattet.
*) Gesetzgebung: Reichsgesetz betreffend die Beschrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festun-
§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.

Uebertretungen der hinſichtlich der Anmeldung und Stellung
der Pferde zur Vormuſterung, Muſterung oder Aushebung getrof-
fenen Anordnungen werden mit einer Geldſtrafe bis zu 150 Mark
geahndet 1).

3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch
Sachverſtändige feſtgeſtellt, welche für jeden Lieferungsverband durch
deſſen Vertretung periodiſch zu wählen ſind 2). Bei der Schätzung
ſind die Friedenspreiſe zu Grunde zu legen; der Pferdebeſitzer hat
demnach zwar keinen Anſpruch auf die durch die Mobilmachung
hervorgerufene Preisſteigerung, aber Erſatz des vollen Werthes
nach Maßgabe der Friedenspreiſe zu beanſpruchen 3). Die Koſten
des Abſchätzungsverfahrens trägt das Reich; die Leitung des Ver-
fahrens erfolgt durch einen von der Landesregierung beſtellten
Kommiſſar 4). Die von der Kommiſſion feſtgeſtellte Taxſumme be-
ſtimmt endgültig die Höhe der zu gewährenden Vergütung 5). Die
Zahlung derſelben erfolgt ſofort baar aus den bereiteſten
Beſtänden der Kriegskaſſe 6).

§. 95. Die Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon
der Feſtungen
*).
I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes.

1. Die Umgebung der Feſtungen, innerhalb deren die Benutz-
ung des Grundeigenthums aus Rückſicht auf die Vertheidigungs-

1) Kriegsleiſt.Geſ. §. 27.
2) Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1.
3) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1.
4) ebendaſ. §. 26 Abſ. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat
der Landrath die Abſchätzung zu leiten. Dieſelbe erfolgt in der Art, daß
jeder der 3 Taxatoren ſeine Taxe beſonders angiebt und aus dieſen 3 Taxen
der Durchſchnitt gezogen wird.
5) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1.
6) ebendaſ. §. 26 Abſ. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten
die Pferdebeſitzer von dem Civilkommiſſar Anerkenntniſſe über die ihnen zu-
ſtehenden Taxſummen, welche von den Regierungs-Hauptkaſſen oder den zur
Einlöſung bezeichneten Kaſſen vorſchußweiſe ausgezahlt werden. Nach Prüfung
der Liquidationen werden dieſen Kaſſen die Beträge von der General-Kriegs-
kaſſe erſtattet.
*) Geſetzgebung: Reichsgeſetz betreffend die Beſchrän-
kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtun-
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[372/0382] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. Uebertretungen der hinſichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormuſterung, Muſterung oder Aushebung getrof- fenen Anordnungen werden mit einer Geldſtrafe bis zu 150 Mark geahndet 1). 3. Die Vergütung für die enteigneten Pferde wird durch Sachverſtändige feſtgeſtellt, welche für jeden Lieferungsverband durch deſſen Vertretung periodiſch zu wählen ſind 2). Bei der Schätzung ſind die Friedenspreiſe zu Grunde zu legen; der Pferdebeſitzer hat demnach zwar keinen Anſpruch auf die durch die Mobilmachung hervorgerufene Preisſteigerung, aber Erſatz des vollen Werthes nach Maßgabe der Friedenspreiſe zu beanſpruchen 3). Die Koſten des Abſchätzungsverfahrens trägt das Reich; die Leitung des Ver- fahrens erfolgt durch einen von der Landesregierung beſtellten Kommiſſar 4). Die von der Kommiſſion feſtgeſtellte Taxſumme be- ſtimmt endgültig die Höhe der zu gewährenden Vergütung 5). Die Zahlung derſelben erfolgt ſofort baar aus den bereiteſten Beſtänden der Kriegskaſſe 6). §. 95. Die Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen *). I. Begränzung und Eintheilung des Rayonbezirkes. 1. Die Umgebung der Feſtungen, innerhalb deren die Benutz- ung des Grundeigenthums aus Rückſicht auf die Vertheidigungs- 1) Kriegsleiſt.Geſ. §. 27. 2) Kriegsl.Geſ. §. 26 Abſ. 1. 3) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1. 4) ebendaſ. §. 26 Abſ. 2. Nach dem Preuß. Pf.Ausheb.Regl. §. 28 hat der Landrath die Abſchätzung zu leiten. Dieſelbe erfolgt in der Art, daß jeder der 3 Taxatoren ſeine Taxe beſonders angiebt und aus dieſen 3 Taxen der Durchſchnitt gezogen wird. 5) Kriegsl.Geſ. §. 25 Abſ. 1. 6) ebendaſ. §. 26 Abſ. 3. Nach dem Pferde-Aush.Regl. §. 34 ff. erhalten die Pferdebeſitzer von dem Civilkommiſſar Anerkenntniſſe über die ihnen zu- ſtehenden Taxſummen, welche von den Regierungs-Hauptkaſſen oder den zur Einlöſung bezeichneten Kaſſen vorſchußweiſe ausgezahlt werden. Nach Prüfung der Liquidationen werden dieſen Kaſſen die Beträge von der General-Kriegs- kaſſe erſtattet. *) Geſetzgebung: Reichsgeſetz betreffend die Beſchrän- kungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Feſtun-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/382>, abgerufen am 30.04.2024.