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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 95. Beschränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Festungen.
worden sind. Die Entscheidung der Frage, ob die Bauten oder
Anlagen unzulässig sind, steht der Militairbehörde ausschließlich zu 1).

Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Besei-
tigung der Anlage etc. anordnet, steht dem Besitzer binnen einer
Frist von 4 Wochen der Rekurs an die R.-Rayon-Kommission zu.
In diesem Falle hat der Rekurs Suspensiveffect; die Anordnung
der Kommandantur wird erst vollstreckbar, wenn sie von der R.-
Rayonkommission bestätigt worden ist oder wenn die Frist für
Einlegung des Rekurses abgelaufen ist 2).

Wenn der Besitzer die Beseitigung der Anlage unterläßt, so
erfolgt dieselbe nöthigenfalls auf Antrag der Kommandantur durch
die Ortspolizeibehörde auf Kosten des Besitzers 3).

5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe
sind befugt behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen
und die Benutzung von Grundstücken in den Rayons, in den Stun-
den von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags den Zutritt zu
allen Privat- und öffentlichen Grundstücken in den Rayons zu ver-
langen. Organe der Kommandantur sind die Ingenieur-Offiziere
vom Platz, Posten-Offiziere und Wallmeister 4). Falls der Zu-
tritt etwa verweigert werden sollte, so ist er von der Ortspolizei-
Behörde nach Maßgabe der ihr nach den Landesgesetzen zustehen-
den Machtmittel zu erzwingen.

Eine allgemeine Revision der Bauten und Anlagen
in allen Rayons erfolgt alljährlich einmal durch die Kommandan-
tur oder ihre Organe unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und
des Gemeindevorstandes 5).


1) Gesetz §. 32.
2) §. 29 Abs. 2. §. 32. Soweit nicht die Beseitigung bereits vorhandener
Anlagen, sondern die Fortsetzung ihrer Herstellung in Frage steht, hat
der Rekurs keinen Suspensiveffect.
3) Eine solche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe,
sondern ist lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls.
Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung
von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die
zwangsweise Beseitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Instruktion
zu §. 32.
4) §. 33 Abs. 1 und 2.
5) §. 33 Abs. 3.

§. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen.
worden ſind. Die Entſcheidung der Frage, ob die Bauten oder
Anlagen unzuläſſig ſind, ſteht der Militairbehörde ausſchließlich zu 1).

Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Beſei-
tigung der Anlage ꝛc. anordnet, ſteht dem Beſitzer binnen einer
Friſt von 4 Wochen der Rekurs an die R.-Rayon-Kommiſſion zu.
In dieſem Falle hat der Rekurs Suſpenſiveffect; die Anordnung
der Kommandantur wird erſt vollſtreckbar, wenn ſie von der R.-
Rayonkommiſſion beſtätigt worden iſt oder wenn die Friſt für
Einlegung des Rekurſes abgelaufen iſt 2).

Wenn der Beſitzer die Beſeitigung der Anlage unterläßt, ſo
erfolgt dieſelbe nöthigenfalls auf Antrag der Kommandantur durch
die Ortspolizeibehörde auf Koſten des Beſitzers 3).

5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe
ſind befugt behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen
und die Benutzung von Grundſtücken in den Rayons, in den Stun-
den von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags den Zutritt zu
allen Privat- und öffentlichen Grundſtücken in den Rayons zu ver-
langen. Organe der Kommandantur ſind die Ingenieur-Offiziere
vom Platz, Poſten-Offiziere und Wallmeiſter 4). Falls der Zu-
tritt etwa verweigert werden ſollte, ſo iſt er von der Ortspolizei-
Behörde nach Maßgabe der ihr nach den Landesgeſetzen zuſtehen-
den Machtmittel zu erzwingen.

Eine allgemeine Reviſion der Bauten und Anlagen
in allen Rayons erfolgt alljährlich einmal durch die Kommandan-
tur oder ihre Organe unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und
des Gemeindevorſtandes 5).


1) Geſetz §. 32.
2) §. 29 Abſ. 2. §. 32. Soweit nicht die Beſeitigung bereits vorhandener
Anlagen, ſondern die Fortſetzung ihrer Herſtellung in Frage ſteht, hat
der Rekurs keinen Suſpenſiveffect.
3) Eine ſolche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe,
ſondern iſt lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls.
Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung
von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die
zwangsweiſe Beſeitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Inſtruktion
zu §. 32.
4) §. 33 Abſ. 1 und 2.
5) §. 33 Abſ. 3.
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[386/0396] §. 95. Beſchränkungen des Grundeigenthums im Rayon der Feſtungen. worden ſind. Die Entſcheidung der Frage, ob die Bauten oder Anlagen unzuläſſig ſind, ſteht der Militairbehörde ausſchließlich zu 1). Gegen die Verfügung der Kommandantur, welche die Beſei- tigung der Anlage ꝛc. anordnet, ſteht dem Beſitzer binnen einer Friſt von 4 Wochen der Rekurs an die R.-Rayon-Kommiſſion zu. In dieſem Falle hat der Rekurs Suſpenſiveffect; die Anordnung der Kommandantur wird erſt vollſtreckbar, wenn ſie von der R.- Rayonkommiſſion beſtätigt worden iſt oder wenn die Friſt für Einlegung des Rekurſes abgelaufen iſt 2). Wenn der Beſitzer die Beſeitigung der Anlage unterläßt, ſo erfolgt dieſelbe nöthigenfalls auf Antrag der Kommandantur durch die Ortspolizeibehörde auf Koſten des Beſitzers 3). 5. Die Kommandanturen und Ortsbehörden und deren Organe ſind befugt behufs der Kontrole über alle Bauten, Anlagen und die Benutzung von Grundſtücken in den Rayons, in den Stun- den von 8 Uhr Morgens bis 4 Uhr Nachmittags den Zutritt zu allen Privat- und öffentlichen Grundſtücken in den Rayons zu ver- langen. Organe der Kommandantur ſind die Ingenieur-Offiziere vom Platz, Poſten-Offiziere und Wallmeiſter 4). Falls der Zu- tritt etwa verweigert werden ſollte, ſo iſt er von der Ortspolizei- Behörde nach Maßgabe der ihr nach den Landesgeſetzen zuſtehen- den Machtmittel zu erzwingen. Eine allgemeine Reviſion der Bauten und Anlagen in allen Rayons erfolgt alljährlich einmal durch die Kommandan- tur oder ihre Organe unter Zuziehung der Ortspolizeibehörde und des Gemeindevorſtandes 5). 1) Geſetz §. 32. 2) §. 29 Abſ. 2. §. 32. Soweit nicht die Beſeitigung bereits vorhandener Anlagen, ſondern die Fortſetzung ihrer Herſtellung in Frage ſteht, hat der Rekurs keinen Suſpenſiveffect. 3) Eine ſolche Maßregel hat nicht den rechtlichen Charakter einer Strafe, ſondern iſt lediglich die Exekution eines verbindlichen Verwaltungsbefehls. Daher findet die dreimonatliche Verjährung, welche für die Strafverfolgung von Uebertretungen gilt, zwar auf Rayonkontraventionen, nicht aber auf die zwangsweiſe Beſeitigung der Anlagen Anwendung. Vgl. auch die Inſtruktion zu §. 32. 4) §. 33 Abſ. 1 und 2. 5) §. 33 Abſ. 3.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 386. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/396>, abgerufen am 28.04.2024.