Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. fehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehördenhaben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten." (§. 4 Abs. 1.) Dadurch werden alle Civilbe- hörden des Staates und alle Gemeindebehörden zu Unterbehörden und Vollzugsorganen der Militairkommandanten gemacht; die An- ordnungen der letzteren sind auszuführen ohne Rücksicht und ohne Prüfung, ob dieselben nach den Gesetzen zulässig sind; die unbe- dingte Gehorsamspflicht der Civilbehörden entbindet dieselben anderer- seits von jeder Verantwortlichkeit für die Gesetzmäßigkeit der Maß- regeln 1); die Militairbefehlshaber tragen dieselbe für alle von ihnen ausgehenden Anordnungen persönlich (§. 4 Abs. 2). b) Die Militairpersonen stehen während des Belage- g) Gewisse strafbare Handlungen sind mit härterer 1) Siehe Bd. I S. 423 ff. 2) Militair-Strafgesetzb. §. 9 Ziff. 2 u. 3. 3) Die Todesstrafe tritt nur an Stelle der lebenslänglichen Zuchthausstrafe;
auf sie darf also nicht erkannt werden, wenn -- ohne die Verhängung des Kriegszustandes -- auf eine niedrigere Strafe als lebenslängl. Zuchthaus zu er- kennen wäre. Für diese Fälle bleiben die Strafdrohungen des Strafgesetzb. auch während des Belagerungszustandes unverändert. Vgl. Oppenhoff. Strafgesetzb. (5. Aufl.) Note 7 zu §. 4 cit. §. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches. fehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehördenhaben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leiſten.“ (§. 4 Abſ. 1.) Dadurch werden alle Civilbe- hörden des Staates und alle Gemeindebehörden zu Unterbehörden und Vollzugsorganen der Militairkommandanten gemacht; die An- ordnungen der letzteren ſind auszuführen ohne Rückſicht und ohne Prüfung, ob dieſelben nach den Geſetzen zuläſſig ſind; die unbe- dingte Gehorſamspflicht der Civilbehörden entbindet dieſelben anderer- ſeits von jeder Verantwortlichkeit für die Geſetzmäßigkeit der Maß- regeln 1); die Militairbefehlshaber tragen dieſelbe für alle von ihnen ausgehenden Anordnungen perſönlich (§. 4 Abſ. 2). β) Die Militairperſonen ſtehen während des Belage- γ) Gewiſſe ſtrafbare Handlungen ſind mit härterer 1) Siehe Bd. I S. 423 ff. 2) Militair-Strafgeſetzb. §. 9 Ziff. 2 u. 3. 3) Die Todesſtrafe tritt nur an Stelle der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe;
auf ſie darf alſo nicht erkannt werden, wenn — ohne die Verhängung des Kriegszuſtandes — auf eine niedrigere Strafe als lebenslängl. Zuchthaus zu er- kennen wäre. Für dieſe Fälle bleiben die Strafdrohungen des Strafgeſetzb. auch während des Belagerungszuſtandes unverändert. Vgl. Oppenhoff. Strafgeſetzb. (5. Aufl.) Note 7 zu §. 4 cit. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0054" n="44"/><fw place="top" type="header">§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.</fw><lb/> fehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden<lb/> haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber<lb/> Folge zu leiſten.“ (§. 4 Abſ. 1.) Dadurch werden alle Civilbe-<lb/> hörden des Staates und alle Gemeindebehörden zu Unterbehörden<lb/> und Vollzugsorganen der Militairkommandanten gemacht; die An-<lb/> ordnungen der letzteren ſind auszuführen ohne Rückſicht und ohne<lb/> Prüfung, ob dieſelben nach den Geſetzen zuläſſig ſind; die unbe-<lb/> dingte Gehorſamspflicht der Civilbehörden entbindet dieſelben anderer-<lb/> ſeits von jeder Verantwortlichkeit für die Geſetzmäßigkeit der Maß-<lb/> regeln <note place="foot" n="1)">Siehe Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 423 ff.</note>; die Militairbefehlshaber tragen dieſelbe für alle von<lb/> ihnen ausgehenden Anordnungen perſönlich (§. 4 Abſ. 2).</p><lb/> <p>β) Die <hi rendition="#g">Militairperſonen</hi> ſtehen während des Belage-<lb/> rungszuſtandes unter den Geſetzen, welche für den Kriegszuſtand<lb/> ertheilt ſind <note place="foot" n="2)">Militair-Strafgeſetzb. §. 9 Ziff. 2 u. 3.</note> und der Befehlshaber der Beſatzung hat über ſämmt-<lb/> liche zu der letzteren gehörende Militairperſonen die höhere Ge-<lb/> richtsbarkeit (§§. 6 und 7).</p><lb/> <p>γ) Gewiſſe <hi rendition="#g">ſtrafbare Handlungen</hi> ſind mit härterer<lb/> Strafe bedroht, wenn ſie in einem in Belagerungszuſtand erklärten<lb/> Orte oder Diſtrikte verübt werden. Die im §. 8 des Preuß. Ge-<lb/> ſetzes hierüber enthaltenen Beſtimmungen haben aber keine Geltung<lb/> mehr, da ſie durch ein Reichsgeſetz erſetzt worden ſind, nämlich<lb/> durch das <hi rendition="#g">Einführungs-Geſetz</hi> zum Strafgeſetzbuch vom<lb/> 31. Mai 1870 §. 4. Darnach ſind die in den §§. 81 (Hochver-<lb/> rath) 88 (Landesverrath) 90 (Kriegsverrath) 307 (Brandſtiftung)<lb/> 311. 312. 315. 322. 323. 324 (andere gemeingefährliche Verbrechen)<lb/> des St.G.B.’s mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver-<lb/> brechen <hi rendition="#g">mit dem Tode</hi> zu beſtrafen, wenn ſie in einem Theile<lb/> des Bundesgebietes, welchen der Kaiſer in Kriegszuſtand erklärt<lb/> hat, begangen werden <note place="foot" n="3)">Die Todesſtrafe tritt nur an Stelle der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe;<lb/> auf ſie darf alſo nicht erkannt werden, wenn — ohne die Verhängung des<lb/> Kriegszuſtandes — auf eine niedrigere Strafe als lebenslängl. Zuchthaus zu er-<lb/> kennen wäre. Für dieſe Fälle bleiben die Strafdrohungen des Strafgeſetzb.<lb/> auch während des Belagerungszuſtandes unverändert. Vgl. <hi rendition="#g">Oppenhoff</hi>.<lb/> Strafgeſetzb. (5. Aufl.) Note 7 zu §. 4 cit.</note>. Dagegen iſt §. 9 des Preuß. Geſetzes<lb/> vom 4. Juni 1851 nicht aufgehoben, welcher für die daſelbſt an-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [44/0054]
§. 79. Der Oberbefehl über die bewaffnete Macht des Reiches.
fehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden
haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber
Folge zu leiſten.“ (§. 4 Abſ. 1.) Dadurch werden alle Civilbe-
hörden des Staates und alle Gemeindebehörden zu Unterbehörden
und Vollzugsorganen der Militairkommandanten gemacht; die An-
ordnungen der letzteren ſind auszuführen ohne Rückſicht und ohne
Prüfung, ob dieſelben nach den Geſetzen zuläſſig ſind; die unbe-
dingte Gehorſamspflicht der Civilbehörden entbindet dieſelben anderer-
ſeits von jeder Verantwortlichkeit für die Geſetzmäßigkeit der Maß-
regeln 1); die Militairbefehlshaber tragen dieſelbe für alle von
ihnen ausgehenden Anordnungen perſönlich (§. 4 Abſ. 2).
β) Die Militairperſonen ſtehen während des Belage-
rungszuſtandes unter den Geſetzen, welche für den Kriegszuſtand
ertheilt ſind 2) und der Befehlshaber der Beſatzung hat über ſämmt-
liche zu der letzteren gehörende Militairperſonen die höhere Ge-
richtsbarkeit (§§. 6 und 7).
γ) Gewiſſe ſtrafbare Handlungen ſind mit härterer
Strafe bedroht, wenn ſie in einem in Belagerungszuſtand erklärten
Orte oder Diſtrikte verübt werden. Die im §. 8 des Preuß. Ge-
ſetzes hierüber enthaltenen Beſtimmungen haben aber keine Geltung
mehr, da ſie durch ein Reichsgeſetz erſetzt worden ſind, nämlich
durch das Einführungs-Geſetz zum Strafgeſetzbuch vom
31. Mai 1870 §. 4. Darnach ſind die in den §§. 81 (Hochver-
rath) 88 (Landesverrath) 90 (Kriegsverrath) 307 (Brandſtiftung)
311. 312. 315. 322. 323. 324 (andere gemeingefährliche Verbrechen)
des St.G.B.’s mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver-
brechen mit dem Tode zu beſtrafen, wenn ſie in einem Theile
des Bundesgebietes, welchen der Kaiſer in Kriegszuſtand erklärt
hat, begangen werden 3). Dagegen iſt §. 9 des Preuß. Geſetzes
vom 4. Juni 1851 nicht aufgehoben, welcher für die daſelbſt an-
1) Siehe Bd. I S. 423 ff.
2) Militair-Strafgeſetzb. §. 9 Ziff. 2 u. 3.
3) Die Todesſtrafe tritt nur an Stelle der lebenslänglichen Zuchthausſtrafe;
auf ſie darf alſo nicht erkannt werden, wenn — ohne die Verhängung des
Kriegszuſtandes — auf eine niedrigere Strafe als lebenslängl. Zuchthaus zu er-
kennen wäre. Für dieſe Fälle bleiben die Strafdrohungen des Strafgeſetzb.
auch während des Belagerungszuſtandes unverändert. Vgl. Oppenhoff.
Strafgeſetzb. (5. Aufl.) Note 7 zu §. 4 cit.
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| Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 44. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/54>, abgerufen am 10.08.2024. |


