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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 83. Das stehende Heer.
bleibt durch dieselben doch der Grundsatz unberührt, daß das Ba-
taillon die letzte taktische Einheit der Infanterie ist 1). Daher ist
auch die Anzahl der Kompagnien gesetzlich nicht fixirt und die Ein-
theilung des Infanteriebataillons in 4 Kompagnien nur als die
regelmäßige Formation hingestellt, von welcher in Berücksichtigung
besonderer Verhältnisse Abweichungen statthaft sind 2). Anderer-
seits ist bei der Feldartillerie nicht die Abtheilung, sondern die
Batterie die letzte taktische Einheit und demgemäß die Anzahl der
Abtheilungen nicht im Gesetz festgestellt, sondern nur angeordnet,
daß je 2 bis 4 Batterien eine Abtheilung bilden. Die hiernach
bestehenden Grundformationen oder Kadres sind im §. 2 des Mi-
litairgesetzes der Zahl nach fixirt, und zwar

für die Infanterie (nebst den Jägern) 469 Bataillone
für die Kavallerie 465 Eskadrons
für die Feldartillerie 300 Batterien
für die Fußartillerie 29 Bataillone
für die Pioniertruppe 18 Bataillone
für den Train 18 Bataillone 3).

Diese Kadres sind dauernde Einrichtungen, die von der
Bewilligung im Haushalts-Etats des Reiches resp. Bayerns un-
abhängig sind und die durch den Ablauf der Frist, für welche die
Friedenspräsenzstärke des Heeres festgesetzt ist (siehe unten), nicht
betroffen werden. Ebensowenig kann die Zahl dieser Kadres durch

1) Vgl. Drucksachen des Reichstages 1874. I Sess. Beilage zu Nro. 106
S. 13 Ziff. 4.
2) Auch die Pionierbataillone sind in je 4 Kompagnien eingetheilt; die
Bayrischen jedoch in fünf.
3) Die Vertheilung dieser Kadres auf die einzelnen Kontingente ergiebt
sich aus folgender Tabelle, welche in den Motiven zum Militairgesetz S. 32
(Drucks. des Reichst. 1874. I Sess. Nro. 9) enthalten ist:
[Tabelle]

§. 83. Das ſtehende Heer.
bleibt durch dieſelben doch der Grundſatz unberührt, daß das Ba-
taillon die letzte taktiſche Einheit der Infanterie iſt 1). Daher iſt
auch die Anzahl der Kompagnien geſetzlich nicht fixirt und die Ein-
theilung des Infanteriebataillons in 4 Kompagnien nur als die
regelmäßige Formation hingeſtellt, von welcher in Berückſichtigung
beſonderer Verhältniſſe Abweichungen ſtatthaft ſind 2). Anderer-
ſeits iſt bei der Feldartillerie nicht die Abtheilung, ſondern die
Batterie die letzte taktiſche Einheit und demgemäß die Anzahl der
Abtheilungen nicht im Geſetz feſtgeſtellt, ſondern nur angeordnet,
daß je 2 bis 4 Batterien eine Abtheilung bilden. Die hiernach
beſtehenden Grundformationen oder Kadres ſind im §. 2 des Mi-
litairgeſetzes der Zahl nach fixirt, und zwar

für die Infanterie (nebſt den Jägern) 469 Bataillone
für die Kavallerie 465 Eskadrons
für die Feldartillerie 300 Batterien
für die Fußartillerie 29 Bataillone
für die Pioniertruppe 18 Bataillone
für den Train 18 Bataillone 3).

Dieſe Kadres ſind dauernde Einrichtungen, die von der
Bewilligung im Haushalts-Etats des Reiches reſp. Bayerns un-
abhängig ſind und die durch den Ablauf der Friſt, für welche die
Friedenspräſenzſtärke des Heeres feſtgeſetzt iſt (ſiehe unten), nicht
betroffen werden. Ebenſowenig kann die Zahl dieſer Kadres durch

1) Vgl. Druckſachen des Reichstages 1874. I Seſſ. Beilage zu Nro. 106
S. 13 Ziff. 4.
2) Auch die Pionierbataillone ſind in je 4 Kompagnien eingetheilt; die
Bayriſchen jedoch in fünf.
3) Die Vertheilung dieſer Kadres auf die einzelnen Kontingente ergiebt
ſich aus folgender Tabelle, welche in den Motiven zum Militairgeſetz S. 32
(Druckſ. des Reichst. 1874. I Seſſ. Nro. 9) enthalten iſt:
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[80/0090] §. 83. Das ſtehende Heer. bleibt durch dieſelben doch der Grundſatz unberührt, daß das Ba- taillon die letzte taktiſche Einheit der Infanterie iſt 1). Daher iſt auch die Anzahl der Kompagnien geſetzlich nicht fixirt und die Ein- theilung des Infanteriebataillons in 4 Kompagnien nur als die regelmäßige Formation hingeſtellt, von welcher in Berückſichtigung beſonderer Verhältniſſe Abweichungen ſtatthaft ſind 2). Anderer- ſeits iſt bei der Feldartillerie nicht die Abtheilung, ſondern die Batterie die letzte taktiſche Einheit und demgemäß die Anzahl der Abtheilungen nicht im Geſetz feſtgeſtellt, ſondern nur angeordnet, daß je 2 bis 4 Batterien eine Abtheilung bilden. Die hiernach beſtehenden Grundformationen oder Kadres ſind im §. 2 des Mi- litairgeſetzes der Zahl nach fixirt, und zwar für die Infanterie (nebſt den Jägern) 469 Bataillone für die Kavallerie 465 Eskadrons für die Feldartillerie 300 Batterien für die Fußartillerie 29 Bataillone für die Pioniertruppe 18 Bataillone für den Train 18 Bataillone 3). Dieſe Kadres ſind dauernde Einrichtungen, die von der Bewilligung im Haushalts-Etats des Reiches reſp. Bayerns un- abhängig ſind und die durch den Ablauf der Friſt, für welche die Friedenspräſenzſtärke des Heeres feſtgeſetzt iſt (ſiehe unten), nicht betroffen werden. Ebenſowenig kann die Zahl dieſer Kadres durch 1) Vgl. Druckſachen des Reichstages 1874. I Seſſ. Beilage zu Nro. 106 S. 13 Ziff. 4. 2) Auch die Pionierbataillone ſind in je 4 Kompagnien eingetheilt; die Bayriſchen jedoch in fünf. 3) Die Vertheilung dieſer Kadres auf die einzelnen Kontingente ergiebt ſich aus folgender Tabelle, welche in den Motiven zum Militairgeſetz S. 32 (Druckſ. des Reichst. 1874. I Seſſ. Nro. 9) enthalten iſt:

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/90>, abgerufen am 28.04.2024.