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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 103. Die Rechtsanwaltschaft.
Wohnsitze entfernen will, muß er für seine Stellvertretung sorgen 1)
und dem Vorsitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelassen ist,
sowie dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat,
Anzeige machen und den Stellvertreter benennen 2).

4. Der Rechtsanwalt ist endlich in derselben Art wie der
Staatsbeamte zu einem achtungswürdigen Verhalten in
Ausübung seines Berufes sowie außerhalb desselben verpflichtet 3).

III. Anwaltskammern.

Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge-
lassenen Rechtsanwälte, sowie die bei dem Reichsgerichte zugelassenen
Rechtsanwälte sind zu gewerblichen Innungen vereinigt,
welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen 4). Die Zuge-
hörigkeit zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Be-
zirks von Rechtswegen ein. Die Kammer ist vermögensfähig 5),
hat einen Vorstand, dessen Mitglieder durch Wahl bestimmt wer-
den 6), sie hält Versammlungen ab 7); sie kann die Geschäftsord-
nung für sich und den Vorstand feststellen 8) und den Mitgliedern
Beiträge zur Bestreitung des für die gemeinschaftlichen Angelegen-
heiten erforderlichen Aufwandes auferlegen 9). Die Kammer hat
ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts 10) und der Präsident
des letzteren hat die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Vor-
standes zu führen und über Beschwerden, welche denselben betreffen,
zu entscheiden 11).


1) Ueber die Bestellung des Stellvertreters siehe R.A.O. §. 25.
2) R.A.O. §. 29.
3) R.A.O. §. 28.
4) R.A.O. §. 41 Abs. 1. §. 102 Abs. 1. Die bei dem Obersten Landes-
gericht in München zugelassenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober-
landesgerichts-Bezirks. §. 105.
5) R.A.O. §. 49 Ziff. 5.
6) ebenda §. 42 ff.
7) ebenda §. 52 ff.
8) §. 48 Ziff. 1.
9) §. 48 Ziff. 2.
10) §. 41 Abs. 2.
11) §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präsident) kann gesetzwidrige
Beschlüsse oder Wahlen der Kammer oder des Vorstandes aufheben. -- Für
die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober-
landesgerichts. §. 98.

§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.
Wohnſitze entfernen will, muß er für ſeine Stellvertretung ſorgen 1)
und dem Vorſitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelaſſen iſt,
ſowie dem Amtsgericht, in deſſen Bezirk er ſeinen Wohnſitz hat,
Anzeige machen und den Stellvertreter benennen 2).

4. Der Rechtsanwalt iſt endlich in derſelben Art wie der
Staatsbeamte zu einem achtungswürdigen Verhalten in
Ausübung ſeines Berufes ſowie außerhalb deſſelben verpflichtet 3).

III. Anwaltskammern.

Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge-
laſſenen Rechtsanwälte, ſowie die bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen
Rechtsanwälte ſind zu gewerblichen Innungen vereinigt,
welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen 4). Die Zuge-
hörigkeit zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Be-
zirks von Rechtswegen ein. Die Kammer iſt vermögensfähig 5),
hat einen Vorſtand, deſſen Mitglieder durch Wahl beſtimmt wer-
den 6), ſie hält Verſammlungen ab 7); ſie kann die Geſchäftsord-
nung für ſich und den Vorſtand feſtſtellen 8) und den Mitgliedern
Beiträge zur Beſtreitung des für die gemeinſchaftlichen Angelegen-
heiten erforderlichen Aufwandes auferlegen 9). Die Kammer hat
ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts 10) und der Präſident
des letzteren hat die Aufſicht über den Geſchäftsbetrieb des Vor-
ſtandes zu führen und über Beſchwerden, welche denſelben betreffen,
zu entſcheiden 11).


1) Ueber die Beſtellung des Stellvertreters ſiehe R.A.O. §. 25.
2) R.A.O. §. 29.
3) R.A.O. §. 28.
4) R.A.O. §. 41 Abſ. 1. §. 102 Abſ. 1. Die bei dem Oberſten Landes-
gericht in München zugelaſſenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober-
landesgerichts-Bezirks. §. 105.
5) R.A.O. §. 49 Ziff. 5.
6) ebenda §. 42 ff.
7) ebenda §. 52 ff.
8) §. 48 Ziff. 1.
9) §. 48 Ziff. 2.
10) §. 41 Abſ. 2.
11) §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präſident) kann geſetzwidrige
Beſchlüſſe oder Wahlen der Kammer oder des Vorſtandes aufheben. — Für
die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober-
landesgerichts. §. 98.
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[121/0131] §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft. Wohnſitze entfernen will, muß er für ſeine Stellvertretung ſorgen 1) und dem Vorſitzenden des Gerichts, bei welchem er zugelaſſen iſt, ſowie dem Amtsgericht, in deſſen Bezirk er ſeinen Wohnſitz hat, Anzeige machen und den Stellvertreter benennen 2). 4. Der Rechtsanwalt iſt endlich in derſelben Art wie der Staatsbeamte zu einem achtungswürdigen Verhalten in Ausübung ſeines Berufes ſowie außerhalb deſſelben verpflichtet 3). III. Anwaltskammern. Die innerhalb des Bezirks eines Oberlandesgerichts zuge- laſſenen Rechtsanwälte, ſowie die bei dem Reichsgerichte zugelaſſenen Rechtsanwälte ſind zu gewerblichen Innungen vereinigt, welche die Bezeichnung Anwaltskammern führen 4). Die Zuge- hörigkeit zur Anwaltskammer tritt für alle Rechtsanwälte des Be- zirks von Rechtswegen ein. Die Kammer iſt vermögensfähig 5), hat einen Vorſtand, deſſen Mitglieder durch Wahl beſtimmt wer- den 6), ſie hält Verſammlungen ab 7); ſie kann die Geſchäftsord- nung für ſich und den Vorſtand feſtſtellen 8) und den Mitgliedern Beiträge zur Beſtreitung des für die gemeinſchaftlichen Angelegen- heiten erforderlichen Aufwandes auferlegen 9). Die Kammer hat ihren Sitz am Orte des Oberlandesgerichts 10) und der Präſident des letzteren hat die Aufſicht über den Geſchäftsbetrieb des Vor- ſtandes zu führen und über Beſchwerden, welche denſelben betreffen, zu entſcheiden 11). 1) Ueber die Beſtellung des Stellvertreters ſiehe R.A.O. §. 25. 2) R.A.O. §. 29. 3) R.A.O. §. 28. 4) R.A.O. §. 41 Abſ. 1. §. 102 Abſ. 1. Die bei dem Oberſten Landes- gericht in München zugelaſſenen Rechtsanwälte gehören zur Kammer des Ober- landesgerichts-Bezirks. §. 105. 5) R.A.O. §. 49 Ziff. 5. 6) ebenda §. 42 ff. 7) ebenda §. 52 ff. 8) §. 48 Ziff. 1. 9) §. 48 Ziff. 2. 10) §. 41 Abſ. 2. 11) §. 59. Das Oberlandesgericht (nicht der Präſident) kann geſetzwidrige Beſchlüſſe oder Wahlen der Kammer oder des Vorſtandes aufheben. — Für die Rechtsänwälte am Reichsgericht tritt das letztere an die Stelle des Ober- landesgerichts. §. 98.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/131>, abgerufen am 28.03.2024.