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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 103. Die Rechtsanwaltschaft.
der Voruntersuchung wird ein Richter durch den Präsidenten des
Oberlandesgerichts beauftragt 1); als Gerichtsschreiber ist ein dem
Vorstande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter
Rechtsanwalt zuzuziehen 2).

Für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel
der Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig 3), für das
Verfahren gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung 4).

3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts ist das Rechtsmittel
der Berufung zulässig 5). Ueber dasselbe entscheidet der Ehrenge-
richtshof
, welcher aus dem Präsidenten des Reichsgerichts als
Vorsitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit-
gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte 6) besteht. Auf
das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.-
Ordn. Anwendung 7); die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
werden von der Reichsanwaltschaft wahrgenommen.

4. Die Vollstreckung einer auf Geldstrafe lautenden Entschei-
dung erfolgt nach den Vorschriften über die Vollstreckung der Ur-
theile in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten; sie wird von dem Schrift-
führer des Vorstandes betrieben. Die Geldstrafen fließen zur Kasse
der Kammer 8). Lautet das Urtheil auf Ausschließung von der
Rechtsanwaltschaft, so tritt diese mit der Rechtskraft des Urtheils
ein. Der Schriftführer des Vorstandes hat den Gerichten, bei
welchen der Rechtsanwalt zugelassen war und der Landesjustizver-
waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit
der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Ab-
schrift der Urtheilsformel 9).

V. Die Gebühren und Auslagen,

welche die Rechts-

1) a. a. O. §. 71.
2) ebend. §. 81.
3) ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98.
4) ebenda §. 91.
5) a. a. O. §. 90 Abs. 1.
6) Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes bestimmt,
beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geschäftsjahres auf die Dauer
desselben gewählt. R.A.O. §. 90 Abs. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts-
hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abs. 2.
Ueber die Bestimmung der Stellvertreter siehe §. 90 Abs. 4 u. 5.
7) So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O.
8) a. a. O. §. 97.
9) a. a. O. §. 96.

§. 103. Die Rechtsanwaltſchaft.
der Vorunterſuchung wird ein Richter durch den Präſidenten des
Oberlandesgerichts beauftragt 1); als Gerichtsſchreiber iſt ein dem
Vorſtande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter
Rechtsanwalt zuzuziehen 2).

Für die Verhandlung und Entſcheidung über das Rechtsmittel
der Beſchwerde iſt das Oberlandesgericht zuſtändig 3), für das
Verfahren gelten die Vorſchriften der Strafprozeßordnung 4).

3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts iſt das Rechtsmittel
der Berufung zuläſſig 5). Ueber daſſelbe entſcheidet der Ehrenge-
richtshof
, welcher aus dem Präſidenten des Reichsgerichts als
Vorſitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit-
gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte 6) beſteht. Auf
das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.-
Ordn. Anwendung 7); die Verrichtungen der Staatsanwaltſchaft
werden von der Reichsanwaltſchaft wahrgenommen.

4. Die Vollſtreckung einer auf Geldſtrafe lautenden Entſchei-
dung erfolgt nach den Vorſchriften über die Vollſtreckung der Ur-
theile in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten; ſie wird von dem Schrift-
führer des Vorſtandes betrieben. Die Geldſtrafen fließen zur Kaſſe
der Kammer 8). Lautet das Urtheil auf Ausſchließung von der
Rechtsanwaltſchaft, ſo tritt dieſe mit der Rechtskraft des Urtheils
ein. Der Schriftführer des Vorſtandes hat den Gerichten, bei
welchen der Rechtsanwalt zugelaſſen war und der Landesjuſtizver-
waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit
der Beſcheinigung der Vollſtreckbarkeit verſehenen beglaubigten Ab-
ſchrift der Urtheilsformel 9).

V. Die Gebühren und Auslagen,

welche die Rechts-

1) a. a. O. §. 71.
2) ebend. §. 81.
3) ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98.
4) ebenda §. 91.
5) a. a. O. §. 90 Abſ. 1.
6) Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes beſtimmt,
beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geſchäftsjahres auf die Dauer
deſſelben gewählt. R.A.O. §. 90 Abſ. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts-
hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abſ. 2.
Ueber die Beſtimmung der Stellvertreter ſiehe §. 90 Abſ. 4 u. 5.
7) So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O.
8) a. a. O. §. 97.
9) a. a. O. §. 96.
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[124/0134] §. 103. Die Rechtsanwaltſchaft. der Vorunterſuchung wird ein Richter durch den Präſidenten des Oberlandesgerichts beauftragt 1); als Gerichtsſchreiber iſt ein dem Vorſtande nicht angehörender, am Sitze der Kammer wohnhafter Rechtsanwalt zuzuziehen 2). Für die Verhandlung und Entſcheidung über das Rechtsmittel der Beſchwerde iſt das Oberlandesgericht zuſtändig 3), für das Verfahren gelten die Vorſchriften der Strafprozeßordnung 4). 3. Gegen die Urtheile des Ehrengerichts iſt das Rechtsmittel der Berufung zuläſſig 5). Ueber daſſelbe entſcheidet der Ehrenge- richtshof, welcher aus dem Präſidenten des Reichsgerichts als Vorſitzenden, drei Mitgliedern des Reichsgerichts und drei Mit- gliedern der Anwaltskammer bei dem Reichsgerichte 6) beſteht. Auf das Verfahren finden im Allgemeinen die Regeln der Strafproz.- Ordn. Anwendung 7); die Verrichtungen der Staatsanwaltſchaft werden von der Reichsanwaltſchaft wahrgenommen. 4. Die Vollſtreckung einer auf Geldſtrafe lautenden Entſchei- dung erfolgt nach den Vorſchriften über die Vollſtreckung der Ur- theile in bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten; ſie wird von dem Schrift- führer des Vorſtandes betrieben. Die Geldſtrafen fließen zur Kaſſe der Kammer 8). Lautet das Urtheil auf Ausſchließung von der Rechtsanwaltſchaft, ſo tritt dieſe mit der Rechtskraft des Urtheils ein. Der Schriftführer des Vorſtandes hat den Gerichten, bei welchen der Rechtsanwalt zugelaſſen war und der Landesjuſtizver- waltung hiervon Anzeige zu machen unter Mittheilung einer mit der Beſcheinigung der Vollſtreckbarkeit verſehenen beglaubigten Ab- ſchrift der Urtheilsformel 9). V. Die Gebühren und Auslagen, welche die Rechts- 1) a. a. O. §. 71. 2) ebend. §. 81. 3) ebenda §. 89; beziehentl. das Reichsgericht §. 98. 4) ebenda §. 91. 5) a. a. O. §. 90 Abſ. 1. 6) Sie werden gemäß §§. 62. 63. 133 des Gerichtsverf.Gefetzes beſtimmt, beziehentlich von der Kammer vor Beginn des Geſchäftsjahres auf die Dauer deſſelben gewählt. R.A.O. §. 90 Abſ. 2 u. 3. Die Mitglieder des Ehrengerichts- hofes können nicht zugleich dem Ehrengericht angehören. R.A.O. §. 102 Abſ. 2. Ueber die Beſtimmung der Stellvertreter ſiehe §. 90 Abſ. 4 u. 5. 7) So wie die in §. 91 citirten Paragraphen der R.A.O. 8) a. a. O. §. 97. 9) a. a. O. §. 96.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/134>, abgerufen am 19.04.2024.