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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 118. Der Urkunden-Stempel.
mit den steuerpflichtigen Urkunden sich zu befassen haben, sowie
die Notare verpflichtet, die Besteuerung der ihnen vorkommenden
Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zu-
widerhandlungen gegen die Reichsstempelgesetze bei der zuständigen
Behörde zur Anzeige zu bringen 1). Die Central-Verwaltungs-
stellen der Bundesstaaten haben die Durchführung dieser Anord-
nungen zu beaufsichtigen und die ihnen untergebenen Behörden
mit den erforderlichen Anweisungen zu versehen.

Eine besondere Art der Kontrole ist durch das R.G. vom
1. Juli 1881 §. 27 Abs. 2 den Landesregierungen zur Pflicht
gemacht. Dieselben haben geeignete Beamte zu bestimmen, welche
nach näherer Vorschrift des Bundesrathes 2) die stempelpflichtigen
Schriftstücke der öffentlichen und der von Aktiengesellschaften oder
Kommanditgesellschaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit-
oder Versicherungsanstalten, Handels- und gewerblichen Unter-
nehmungen, sowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit-
geschäften bestimmten Anstalten periodisch bezüglich der Stempel-
verwendung zu prüfen haben. So lange die Landesregierungen
geeignete Beamte nicht bestimmt haben, sind diese Revisionen von
den Reichs-Zollbevollmächtigten und Kontroleuren vorzunehmen.

Die Oberaufsicht über die den Einzelstaaten überlassene Ver-
waltungsthätigkeit steht gemäß Art. 17 der R.V. dem Kaiser zu;
sie wird unter Verantwortlichkeit und Leitung des Reichskanzlers
durch das Reichsschatzamt geführt 3).

4. In Betreff des administrativen Strafverfahrens wegen der
Zuwiderhandlungen gegen die Reichsstempelgesetze, hinsichtlich der
Strafvollstreckung, Strafmilderung und des Straferlasses im Wege
der Gnade kommen die entsprechenden Vorschriften der Zollgesetze
zur Anwendung. Die erkannten Geldstrafen fallen dem Fiskus

1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 21. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 28. Die
Aufzählung der zur Kontrole und Anzeige verpflichteten Behörden ist in den
beiden Gesetzen nicht übereinstimmend.
2) Diese Vorschriften sind enthalten in den oben citirten "Bestimmungen"
v. 7. Juli 1881 Ziff. 16. Centralbl. 1881 S. 306. 307.
3) Ueber die Abrechnungen hinsichtlich der Erträge der Stempel-Abgaben
und über die von den Landesbehörden und dem Reichsschatzamte aufzustellenden
Uebersichten sind die näheren Anordnungen enthalten in den "Bestimmungen"
Ziff. 12. (Centralbl. 1881 S. 305 fg.)

§. 118. Der Urkunden-Stempel.
mit den ſteuerpflichtigen Urkunden ſich zu befaſſen haben, ſowie
die Notare verpflichtet, die Beſteuerung der ihnen vorkommenden
Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zu-
widerhandlungen gegen die Reichsſtempelgeſetze bei der zuſtändigen
Behörde zur Anzeige zu bringen 1). Die Central-Verwaltungs-
ſtellen der Bundesſtaaten haben die Durchführung dieſer Anord-
nungen zu beaufſichtigen und die ihnen untergebenen Behörden
mit den erforderlichen Anweiſungen zu verſehen.

Eine beſondere Art der Kontrole iſt durch das R.G. vom
1. Juli 1881 §. 27 Abſ. 2 den Landesregierungen zur Pflicht
gemacht. Dieſelben haben geeignete Beamte zu beſtimmen, welche
nach näherer Vorſchrift des Bundesrathes 2) die ſtempelpflichtigen
Schriftſtücke der öffentlichen und der von Aktiengeſellſchaften oder
Kommanditgeſellſchaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit-
oder Verſicherungsanſtalten, Handels- und gewerblichen Unter-
nehmungen, ſowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit-
geſchäften beſtimmten Anſtalten periodiſch bezüglich der Stempel-
verwendung zu prüfen haben. So lange die Landesregierungen
geeignete Beamte nicht beſtimmt haben, ſind dieſe Reviſionen von
den Reichs-Zollbevollmächtigten und Kontroleuren vorzunehmen.

Die Oberaufſicht über die den Einzelſtaaten überlaſſene Ver-
waltungsthätigkeit ſteht gemäß Art. 17 der R.V. dem Kaiſer zu;
ſie wird unter Verantwortlichkeit und Leitung des Reichskanzlers
durch das Reichsſchatzamt geführt 3).

4. In Betreff des adminiſtrativen Strafverfahrens wegen der
Zuwiderhandlungen gegen die Reichsſtempelgeſetze, hinſichtlich der
Strafvollſtreckung, Strafmilderung und des Straferlaſſes im Wege
der Gnade kommen die entſprechenden Vorſchriften der Zollgeſetze
zur Anwendung. Die erkannten Geldſtrafen fallen dem Fiskus

1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 21. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 28. Die
Aufzählung der zur Kontrole und Anzeige verpflichteten Behörden iſt in den
beiden Geſetzen nicht übereinſtimmend.
2) Dieſe Vorſchriften ſind enthalten in den oben citirten „Beſtimmungen“
v. 7. Juli 1881 Ziff. 16. Centralbl. 1881 S. 306. 307.
3) Ueber die Abrechnungen hinſichtlich der Erträge der Stempel-Abgaben
und über die von den Landesbehörden und dem Reichsſchatzamte aufzuſtellenden
Ueberſichten ſind die näheren Anordnungen enthalten in den „Beſtimmungen“
Ziff. 12. (Centralbl. 1881 S. 305 fg.)
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[317/0327] §. 118. Der Urkunden-Stempel. mit den ſteuerpflichtigen Urkunden ſich zu befaſſen haben, ſowie die Notare verpflichtet, die Beſteuerung der ihnen vorkommenden Urkunden zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß gelangenden Zu- widerhandlungen gegen die Reichsſtempelgeſetze bei der zuſtändigen Behörde zur Anzeige zu bringen 1). Die Central-Verwaltungs- ſtellen der Bundesſtaaten haben die Durchführung dieſer Anord- nungen zu beaufſichtigen und die ihnen untergebenen Behörden mit den erforderlichen Anweiſungen zu verſehen. Eine beſondere Art der Kontrole iſt durch das R.G. vom 1. Juli 1881 §. 27 Abſ. 2 den Landesregierungen zur Pflicht gemacht. Dieſelben haben geeignete Beamte zu beſtimmen, welche nach näherer Vorſchrift des Bundesrathes 2) die ſtempelpflichtigen Schriftſtücke der öffentlichen und der von Aktiengeſellſchaften oder Kommanditgeſellſchaften auf Aktien betriebenen Bank-, Kredit- oder Verſicherungsanſtalten, Handels- und gewerblichen Unter- nehmungen, ſowie der zur Erleichterung der Liquidation von Zeit- geſchäften beſtimmten Anſtalten periodiſch bezüglich der Stempel- verwendung zu prüfen haben. So lange die Landesregierungen geeignete Beamte nicht beſtimmt haben, ſind dieſe Reviſionen von den Reichs-Zollbevollmächtigten und Kontroleuren vorzunehmen. Die Oberaufſicht über die den Einzelſtaaten überlaſſene Ver- waltungsthätigkeit ſteht gemäß Art. 17 der R.V. dem Kaiſer zu; ſie wird unter Verantwortlichkeit und Leitung des Reichskanzlers durch das Reichsſchatzamt geführt 3). 4. In Betreff des adminiſtrativen Strafverfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Reichsſtempelgeſetze, hinſichtlich der Strafvollſtreckung, Strafmilderung und des Straferlaſſes im Wege der Gnade kommen die entſprechenden Vorſchriften der Zollgeſetze zur Anwendung. Die erkannten Geldſtrafen fallen dem Fiskus 1) R.G. v. 10. Juni 1869 §. 21. R.G. v. 1. Juli 1881 §. 28. Die Aufzählung der zur Kontrole und Anzeige verpflichteten Behörden iſt in den beiden Geſetzen nicht übereinſtimmend. 2) Dieſe Vorſchriften ſind enthalten in den oben citirten „Beſtimmungen“ v. 7. Juli 1881 Ziff. 16. Centralbl. 1881 S. 306. 307. 3) Ueber die Abrechnungen hinſichtlich der Erträge der Stempel-Abgaben und über die von den Landesbehörden und dem Reichsſchatzamte aufzuſtellenden Ueberſichten ſind die näheren Anordnungen enthalten in den „Beſtimmungen“ Ziff. 12. (Centralbl. 1881 S. 305 fg.)

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/327>, abgerufen am 25.04.2024.