Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 120. Die Einnahmen.
§. 120. Die Einnahmen.

Den von den Einzelstaaten zur Bestreitung der Ausgaben des
Reiches zu zahlenden "Beiträgen", stehen diejenigen Einnahmen
gegenüber, "welche zur Reichskasse fließen". Man pflegt sie, "eigene"
Einnahmen des Reiches zu nennen; im Art. 70 der R.V. selbst
werden sie richtiger als "gemeinschaftliche Einnahmen" (der Bundes-
staaten) bezeichnet. Als Einnahmen des Reiches kann man sie nur
in dem Sinne charakterisiren, daß sie verfassungsmäßig oder reichs-
gesetzlich zur Bestreitung von Ausgaben des Reiches bestimmt sind,
von den Einzelstaaten diesem Zweck nicht entzogen werden können,
vielmehr aus der Finanzwirthschaft der Einzelstaaten ganz aus-
scheiden und von der Finanzgewalt des Reiches beherrscht werden;
sowie man etwa die Erträgnisse des Gesellschaftsvermögens eigene
Einnahmen der Societät im Gegensatz zu den Zuschüssen der
Gesellschafter nennen kann und sowie man die Einlagen der Gesell-
schafter als "eigenes Vermögen der Societät" im Gegensatz zum
Privatvermögen der Sozii bezeichnen kann, weil die letzteren nicht
befugt sind, ihre Einlagen den Gesellschaftszwecken zu entziehen.

Nicht alle Staaten nehmen aber an allen diesen Ein-
nahmen Theil; es bestehen vielmehr unter ihnen folgende Ein-
nahme-Gemeinschaften:

1. Allen Staaten gemeinsam sind die Erträge des
Reichsvermögens, die Gebühren, welche für die Amtshandlungen
der Reichsbehörden zu entrichten sind, die Erträge der Reichs-
stempel-Abgaben mit Einschluß der statistischen Gebühr, die Er-
träge der Zölle, der Salzsteuer, Rübenzuckersteuer und Tabaksteuer.
Von den Zöllen, Verbrauchsabgaben und Stempelsteuern fließen
in die Reichskasse nur diejenigen Erträge, welche sich nach Abzug
der Ausfuhr-Vergütungen und anderen Rückerstattungen und der
den Einzelstaaten verbleibenden Entschädigungen für die Erhebungs-
und Verwaltungskosten ergeben 1). Die Einnahme-Gemeinschaft
aus den Zöllen und den erwähnten Verbrauchsabgaben erstreckt
sich auch auf die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietstheile,
für welche von den betreffenden Staaten ein entsprechender Beitrag
zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Aversums

1) Vgl. Reichsverf. Art. 38 Abs. 2. Reichsstempelges. v. 1. Juli 1881 §. 32.
§. 120. Die Einnahmen.
§. 120. Die Einnahmen.

Den von den Einzelſtaaten zur Beſtreitung der Ausgaben des
Reiches zu zahlenden „Beiträgen“, ſtehen diejenigen Einnahmen
gegenüber, „welche zur Reichskaſſe fließen“. Man pflegt ſie, „eigene“
Einnahmen des Reiches zu nennen; im Art. 70 der R.V. ſelbſt
werden ſie richtiger als „gemeinſchaftliche Einnahmen“ (der Bundes-
ſtaaten) bezeichnet. Als Einnahmen des Reiches kann man ſie nur
in dem Sinne charakteriſiren, daß ſie verfaſſungsmäßig oder reichs-
geſetzlich zur Beſtreitung von Ausgaben des Reiches beſtimmt ſind,
von den Einzelſtaaten dieſem Zweck nicht entzogen werden können,
vielmehr aus der Finanzwirthſchaft der Einzelſtaaten ganz aus-
ſcheiden und von der Finanzgewalt des Reiches beherrſcht werden;
ſowie man etwa die Erträgniſſe des Geſellſchaftsvermögens eigene
Einnahmen der Societät im Gegenſatz zu den Zuſchüſſen der
Geſellſchafter nennen kann und ſowie man die Einlagen der Geſell-
ſchafter als „eigenes Vermögen der Societät“ im Gegenſatz zum
Privatvermögen der Sozii bezeichnen kann, weil die letzteren nicht
befugt ſind, ihre Einlagen den Geſellſchaftszwecken zu entziehen.

Nicht alle Staaten nehmen aber an allen dieſen Ein-
nahmen Theil; es beſtehen vielmehr unter ihnen folgende Ein-
nahme-Gemeinſchaften:

1. Allen Staaten gemeinſam ſind die Erträge des
Reichsvermögens, die Gebühren, welche für die Amtshandlungen
der Reichsbehörden zu entrichten ſind, die Erträge der Reichs-
ſtempel-Abgaben mit Einſchluß der ſtatiſtiſchen Gebühr, die Er-
träge der Zölle, der Salzſteuer, Rübenzuckerſteuer und Tabakſteuer.
Von den Zöllen, Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern fließen
in die Reichskaſſe nur diejenigen Erträge, welche ſich nach Abzug
der Ausfuhr-Vergütungen und anderen Rückerſtattungen und der
den Einzelſtaaten verbleibenden Entſchädigungen für die Erhebungs-
und Verwaltungskoſten ergeben 1). Die Einnahme-Gemeinſchaft
aus den Zöllen und den erwähnten Verbrauchsabgaben erſtreckt
ſich auch auf die vom Zollgebiet ausgeſchloſſenen Gebietstheile,
für welche von den betreffenden Staaten ein entſprechender Beitrag
zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Averſums

1) Vgl. Reichsverf. Art. 38 Abſ. 2. Reichsſtempelgeſ. v. 1. Juli 1881 §. 32.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0332" n="322"/>
          <fw place="top" type="header">§. 120. Die Einnahmen.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 120. <hi rendition="#b">Die Einnahmen.</hi></head><lb/>
            <p>Den von den Einzel&#x017F;taaten zur Be&#x017F;treitung der Ausgaben des<lb/>
Reiches zu zahlenden &#x201E;Beiträgen&#x201C;, &#x017F;tehen diejenigen Einnahmen<lb/>
gegenüber, &#x201E;welche zur Reichska&#x017F;&#x017F;e fließen&#x201C;. Man pflegt &#x017F;ie, &#x201E;eigene&#x201C;<lb/>
Einnahmen des Reiches zu nennen; im Art. 70 der R.V. &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
werden &#x017F;ie richtiger als &#x201E;gemein&#x017F;chaftliche Einnahmen&#x201C; (der Bundes-<lb/>
&#x017F;taaten) bezeichnet. Als Einnahmen des Reiches kann man &#x017F;ie nur<lb/>
in dem Sinne charakteri&#x017F;iren, daß &#x017F;ie verfa&#x017F;&#x017F;ungsmäßig oder reichs-<lb/>
ge&#x017F;etzlich zur Be&#x017F;treitung von Ausgaben des Reiches be&#x017F;timmt &#x017F;ind,<lb/>
von den Einzel&#x017F;taaten die&#x017F;em Zweck nicht entzogen werden können,<lb/>
vielmehr aus der Finanzwirth&#x017F;chaft der Einzel&#x017F;taaten ganz aus-<lb/>
&#x017F;cheiden und von der Finanzgewalt des Reiches beherr&#x017F;cht werden;<lb/>
&#x017F;owie man etwa die Erträgni&#x017F;&#x017F;e des Ge&#x017F;ell&#x017F;chaftsvermögens eigene<lb/>
Einnahmen der Societät im Gegen&#x017F;atz zu den Zu&#x017F;chü&#x017F;&#x017F;en der<lb/>
Ge&#x017F;ell&#x017F;chafter nennen kann und &#x017F;owie man die Einlagen der Ge&#x017F;ell-<lb/>
&#x017F;chafter als &#x201E;eigenes Vermögen der Societät&#x201C; im Gegen&#x017F;atz zum<lb/>
Privatvermögen der Sozii bezeichnen kann, weil die letzteren nicht<lb/>
befugt &#x017F;ind, ihre Einlagen den Ge&#x017F;ell&#x017F;chaftszwecken zu entziehen.</p><lb/>
            <p>Nicht <hi rendition="#g">alle</hi> Staaten nehmen aber an <hi rendition="#g">allen</hi> die&#x017F;en Ein-<lb/>
nahmen Theil; es be&#x017F;tehen vielmehr unter ihnen folgende Ein-<lb/>
nahme-Gemein&#x017F;chaften:</p><lb/>
            <p>1. <hi rendition="#g">Allen Staaten gemein&#x017F;am</hi> &#x017F;ind die Erträge des<lb/>
Reichsvermögens, die Gebühren, welche für die Amtshandlungen<lb/>
der Reichsbehörden zu entrichten &#x017F;ind, die Erträge der Reichs-<lb/>
&#x017F;tempel-Abgaben mit Ein&#x017F;chluß der &#x017F;tati&#x017F;ti&#x017F;chen Gebühr, die Er-<lb/>
träge der Zölle, der Salz&#x017F;teuer, Rübenzucker&#x017F;teuer und Tabak&#x017F;teuer.<lb/>
Von den Zöllen, Verbrauchsabgaben und Stempel&#x017F;teuern fließen<lb/>
in die Reichska&#x017F;&#x017F;e nur diejenigen Erträge, welche &#x017F;ich nach Abzug<lb/>
der Ausfuhr-Vergütungen und anderen Rücker&#x017F;tattungen und der<lb/>
den Einzel&#x017F;taaten verbleibenden Ent&#x017F;chädigungen für die Erhebungs-<lb/>
und Verwaltungsko&#x017F;ten ergeben <note place="foot" n="1)">Vgl. Reichsverf. Art. 38 Ab&#x017F;. 2. Reichs&#x017F;tempelge&#x017F;. v. 1. Juli 1881 §. 32.</note>. Die Einnahme-Gemein&#x017F;chaft<lb/>
aus den Zöllen und den erwähnten Verbrauchsabgaben er&#x017F;treckt<lb/>
&#x017F;ich auch auf die vom Zollgebiet ausge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;enen Gebietstheile,<lb/>
für welche von den betreffenden Staaten ein ent&#x017F;prechender Beitrag<lb/>
zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines <hi rendition="#g">Aver&#x017F;ums</hi><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[322/0332] §. 120. Die Einnahmen. §. 120. Die Einnahmen. Den von den Einzelſtaaten zur Beſtreitung der Ausgaben des Reiches zu zahlenden „Beiträgen“, ſtehen diejenigen Einnahmen gegenüber, „welche zur Reichskaſſe fließen“. Man pflegt ſie, „eigene“ Einnahmen des Reiches zu nennen; im Art. 70 der R.V. ſelbſt werden ſie richtiger als „gemeinſchaftliche Einnahmen“ (der Bundes- ſtaaten) bezeichnet. Als Einnahmen des Reiches kann man ſie nur in dem Sinne charakteriſiren, daß ſie verfaſſungsmäßig oder reichs- geſetzlich zur Beſtreitung von Ausgaben des Reiches beſtimmt ſind, von den Einzelſtaaten dieſem Zweck nicht entzogen werden können, vielmehr aus der Finanzwirthſchaft der Einzelſtaaten ganz aus- ſcheiden und von der Finanzgewalt des Reiches beherrſcht werden; ſowie man etwa die Erträgniſſe des Geſellſchaftsvermögens eigene Einnahmen der Societät im Gegenſatz zu den Zuſchüſſen der Geſellſchafter nennen kann und ſowie man die Einlagen der Geſell- ſchafter als „eigenes Vermögen der Societät“ im Gegenſatz zum Privatvermögen der Sozii bezeichnen kann, weil die letzteren nicht befugt ſind, ihre Einlagen den Geſellſchaftszwecken zu entziehen. Nicht alle Staaten nehmen aber an allen dieſen Ein- nahmen Theil; es beſtehen vielmehr unter ihnen folgende Ein- nahme-Gemeinſchaften: 1. Allen Staaten gemeinſam ſind die Erträge des Reichsvermögens, die Gebühren, welche für die Amtshandlungen der Reichsbehörden zu entrichten ſind, die Erträge der Reichs- ſtempel-Abgaben mit Einſchluß der ſtatiſtiſchen Gebühr, die Er- träge der Zölle, der Salzſteuer, Rübenzuckerſteuer und Tabakſteuer. Von den Zöllen, Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern fließen in die Reichskaſſe nur diejenigen Erträge, welche ſich nach Abzug der Ausfuhr-Vergütungen und anderen Rückerſtattungen und der den Einzelſtaaten verbleibenden Entſchädigungen für die Erhebungs- und Verwaltungskoſten ergeben 1). Die Einnahme-Gemeinſchaft aus den Zöllen und den erwähnten Verbrauchsabgaben erſtreckt ſich auch auf die vom Zollgebiet ausgeſchloſſenen Gebietstheile, für welche von den betreffenden Staaten ein entſprechender Beitrag zu den Ausgaben des Reichs durch Zahlung eines Averſums 1) Vgl. Reichsverf. Art. 38 Abſ. 2. Reichsſtempelgeſ. v. 1. Juli 1881 §. 32.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/332
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 322. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/332>, abgerufen am 28.03.2024.