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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 121. Die Ausgaben.
von Elsaß-Lothringen 1). In Folge dessen vertheilen sich auch die
Kosten des Rechnungshofes in verschiedener Weise:

a. Elsaß-Lothringen trägt zu den Gesammtausgaben
mit einem Aversalbetrage bei, welcher die Kosten für die Kontrole
des Landeshaushaltes deckt 2).

b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof
in der Art vertheilt, daß

30 Procent von der Gesammtheit aller Staaten,
51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns,
19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg

getragen werden.

6. In dem Etat des Reichsschatzamtes findet sich ein
Beitrag zu den Ausgaben des Preußischen Civil-Kabinets; da sich
die Thätigkeit dieser Behörde in Reichssachen aber zum großen
Theil auf elsaß-lothringische Angelegenheit bezieht, so ist vereinbart
worden, daß die Hälfte dieses Beitrages der Reichskasse aus elsaß-
lothringischen Landesfonds erstattet wird 3).

7. Die gleichmäßige Vertheilung der Kosten für die Reichs-
gesandtschaften
auf die einzelnen Staaten ist in dreifacher
Weise modificirt:

a. Das dem Reiche zustehende Gesandtschaftsrecht schließt nicht
aus, daß nicht auch die Einzelstaaten Gesandtschaften zur Besorgung
ihrer speciellen Landesangelegenheiten halten 4). Da, wo ein Ein-
zelstaat von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird den Reichsge-
sandtschaften ein Theil ihrer Geschäftslast abgenommen und es
erscheint deshalb unbillig, daß ein Staat, welcher eine Landesge-
sandtschaft unterhält, an den Kosten, welche die an demselben Orte
bestehende Reichsgesandtschaft verursacht, mit seinem vollen matri-
kularmäßigen Antheile participirt. Man hat sich demgemäß bei

1) Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen
des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entstandenen Kosten sind aus dem An-
theil des Nordd. Bundes an der Französischen Kriegskosten-Entschädigung be-
stritten worden.
2) Eine spezifizirte Berechnung desselben findet sich in dem Entwurf des
Etatsgesetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert sich auf
42,013 M.
3) Das elsaß-lothringische Aversum beträgt nach dem Etat für 1882/83
3150 M.
4) Vgl. Bd. II S. 241 fg.

§. 121. Die Ausgaben.
von Elſaß-Lothringen 1). In Folge deſſen vertheilen ſich auch die
Koſten des Rechnungshofes in verſchiedener Weiſe:

a. Elſaß-Lothringen trägt zu den Geſammtausgaben
mit einem Averſalbetrage bei, welcher die Koſten für die Kontrole
des Landeshaushaltes deckt 2).

b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof
in der Art vertheilt, daß

30 Procent von der Geſammtheit aller Staaten,
51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns,
19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg

getragen werden.

6. In dem Etat des Reichsſchatzamtes findet ſich ein
Beitrag zu den Ausgaben des Preußiſchen Civil-Kabinets; da ſich
die Thätigkeit dieſer Behörde in Reichsſachen aber zum großen
Theil auf elſaß-lothringiſche Angelegenheit bezieht, ſo iſt vereinbart
worden, daß die Hälfte dieſes Beitrages der Reichskaſſe aus elſaß-
lothringiſchen Landesfonds erſtattet wird 3).

7. Die gleichmäßige Vertheilung der Koſten für die Reichs-
geſandtſchaften
auf die einzelnen Staaten iſt in dreifacher
Weiſe modificirt:

a. Das dem Reiche zuſtehende Geſandtſchaftsrecht ſchließt nicht
aus, daß nicht auch die Einzelſtaaten Geſandtſchaften zur Beſorgung
ihrer ſpeciellen Landesangelegenheiten halten 4). Da, wo ein Ein-
zelſtaat von dieſer Befugniß Gebrauch macht, wird den Reichsge-
ſandtſchaften ein Theil ihrer Geſchäftslaſt abgenommen und es
erſcheint deshalb unbillig, daß ein Staat, welcher eine Landesge-
ſandtſchaft unterhält, an den Koſten, welche die an demſelben Orte
beſtehende Reichsgeſandtſchaft verurſacht, mit ſeinem vollen matri-
kularmäßigen Antheile participirt. Man hat ſich demgemäß bei

1) Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen
des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entſtandenen Koſten ſind aus dem An-
theil des Nordd. Bundes an der Franzöſiſchen Kriegskoſten-Entſchädigung be-
ſtritten worden.
2) Eine ſpezifizirte Berechnung deſſelben findet ſich in dem Entwurf des
Etatsgeſetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert ſich auf
42,013 M.
3) Das elſaß-lothringiſche Averſum beträgt nach dem Etat für 1882/83
3150 M.
4) Vgl. Bd. II S. 241 fg.
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[327/0337] §. 121. Die Ausgaben. von Elſaß-Lothringen 1). In Folge deſſen vertheilen ſich auch die Koſten des Rechnungshofes in verſchiedener Weiſe: a. Elſaß-Lothringen trägt zu den Geſammtausgaben mit einem Averſalbetrage bei, welcher die Koſten für die Kontrole des Landeshaushaltes deckt 2). b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof in der Art vertheilt, daß 30 Procent von der Geſammtheit aller Staaten, 51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, 19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg getragen werden. 6. In dem Etat des Reichsſchatzamtes findet ſich ein Beitrag zu den Ausgaben des Preußiſchen Civil-Kabinets; da ſich die Thätigkeit dieſer Behörde in Reichsſachen aber zum großen Theil auf elſaß-lothringiſche Angelegenheit bezieht, ſo iſt vereinbart worden, daß die Hälfte dieſes Beitrages der Reichskaſſe aus elſaß- lothringiſchen Landesfonds erſtattet wird 3). 7. Die gleichmäßige Vertheilung der Koſten für die Reichs- geſandtſchaften auf die einzelnen Staaten iſt in dreifacher Weiſe modificirt: a. Das dem Reiche zuſtehende Geſandtſchaftsrecht ſchließt nicht aus, daß nicht auch die Einzelſtaaten Geſandtſchaften zur Beſorgung ihrer ſpeciellen Landesangelegenheiten halten 4). Da, wo ein Ein- zelſtaat von dieſer Befugniß Gebrauch macht, wird den Reichsge- ſandtſchaften ein Theil ihrer Geſchäftslaſt abgenommen und es erſcheint deshalb unbillig, daß ein Staat, welcher eine Landesge- ſandtſchaft unterhält, an den Koſten, welche die an demſelben Orte beſtehende Reichsgeſandtſchaft verurſacht, mit ſeinem vollen matri- kularmäßigen Antheile participirt. Man hat ſich demgemäß bei 1) Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entſtandenen Koſten ſind aus dem An- theil des Nordd. Bundes an der Franzöſiſchen Kriegskoſten-Entſchädigung be- ſtritten worden. 2) Eine ſpezifizirte Berechnung deſſelben findet ſich in dem Entwurf des Etatsgeſetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert ſich auf 42,013 M. 3) Das elſaß-lothringiſche Averſum beträgt nach dem Etat für 1882/83 3150 M. 4) Vgl. Bd. II S. 241 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/337>, abgerufen am 25.04.2024.