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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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weitere Fragen nach ihrer Verwaltung und ihren Gesetzen
durch das Wesen jener Gesellschaften specielle Beantwortung
finden. Die Verwaltung liegt meist in den Händen eines
alljährlich wählbaren Vorstandes, welcher gewöhnlich aus drei
Mitgliedern, einem Präsidenten, Vicepräsidenten und Rech-
nungsführer oder Secretair zusammengesetzt ist. Die Gesetze
regeln als Statuten die Gesellschaftsordnung und die Spiel-
ordnung; sie begrenzen in ersterer die Rechte wie Pflichten
der einzelnen Mitglieder und des Vorstandes, in letzterer das
Arrangement des praktischen Spielens.

Anmerkung. Die Frage nach privilegirten Rechten eines
Schachclub wird zunächst durch seine mehr oder weniger
öffentliche Ausdehnung sodann durch die Vorschriften der
besonderen Landesgesetze näher bestimmt. -- Bei der Vor-
standswahl ist für das Amt des Präsidenten auf die Per-
sönlichkeit, nicht auf die Stärke im Spiel Rücksicht zu
nehmen. Letztere Bedingung mag man an die Person des
Vicepräsidenten knüpfen, falls nicht ein besonderer Schach-
meister creirt wird, welchem eine gewisse Leitung von Käm-
pfen (namentlich bei besonderen Gelegenheiten, wie bei
Correspondenzspielen, Besuchen von Fremden u. s. w.)
zusteht. Der Präsident aber soll den Club in gesellschaft-
licher Beziehung vertreten, und dazu ist vor Allem eine
respectable Persönlichkeit erforderlich. Er hat das Recht
zur Berufung ausserordentlicher und beschlussfähiger Ver-
sammlungen, und die Pflicht der Honeurs, namentlich
Fremde und Gäste im Namen des Clubs zu begrüssen.
Dem Secretär liegt die Führung der Correspondenz und
der Casse ob; auch übernimmt er wohl die Verwaltung
des gemeinsamen Eigenthums, namentlich der Bibliothek,
des Spielmaterials u. s. w. Die Rechte der Mitglieder be-
stehen zunächst in dem Stimmrecht und Eigenthumsrecht,
ersteres im Allgemeinen sowie im Besonderen bei der Vor-
standswahl, bei Diplomverfügungen, Lokalveränderungen,
Eigenthumserwerbungen u. s. w., letzteres in Hinsicht des
gemeinsamen Eigenthums. Das Vorschlagsrecht und Gast-
recht betreffen die Aufnahme neuer Mitglieder und die
Einführung von Fremden oder Gästen. Das Spielrecht
und Zuschauerrecht endlich bezieht sich auf die im Ge-
sellschaftslokale gespielten Partien. Durch die besonderen
Statuten jedes Club werden alle diese Rechte sowie die
einzelnen Verpflichtungen (namentlich die Beitragspflicht)
genauer begrenzt auch wohl Uebertretungsstrafen fixirt. --
Für die Ballotage zum Zweck der Aufnahme sind zuweilen
sehr enge Grenzen gezogen; so knüpfen z. B. die Consti-
tutionen des Clubs in Nymegen den ungünstigen Fall an
eine Minorität von drei schwarzen Kugeln. Ebenso neu
möchte die Bestimmung sein, wonach fremde Spieler zum
Beitritt aufgefordert werden können. Zuweilen lässt man
für jede im Club gespielte Partie einen kleinen Geldbetrag
(z. B. in Stockholm 4 Pf.) zahlen; zweckmässiger wäre

weitere Fragen nach ihrer Verwaltung und ihren Gesetzen
durch das Wesen jener Gesellschaften specielle Beantwortung
finden. Die Verwaltung liegt meist in den Händen eines
alljährlich wählbaren Vorstandes, welcher gewöhnlich aus drei
Mitgliedern, einem Präsidenten, Vicepräsidenten und Rech-
nungsführer oder Secretair zusammengesetzt ist. Die Gesetze
regeln als Statuten die Gesellschaftsordnung und die Spiel-
ordnung; sie begrenzen in ersterer die Rechte wie Pflichten
der einzelnen Mitglieder und des Vorstandes, in letzterer das
Arrangement des praktischen Spielens.

Anmerkung. Die Frage nach privilegirten Rechten eines
Schachclub wird zunächst durch seine mehr oder weniger
öffentliche Ausdehnung sodann durch die Vorschriften der
besonderen Landesgesetze näher bestimmt. — Bei der Vor-
standswahl ist für das Amt des Präsidenten auf die Per-
sönlichkeit, nicht auf die Stärke im Spiel Rücksicht zu
nehmen. Letztere Bedingung mag man an die Person des
Vicepräsidenten knüpfen, falls nicht ein besonderer Schach-
meister creirt wird, welchem eine gewisse Leitung von Käm-
pfen (namentlich bei besonderen Gelegenheiten, wie bei
Correspondenzspielen, Besuchen von Fremden u. s. w.)
zusteht. Der Präsident aber soll den Club in gesellschaft-
licher Beziehung vertreten, und dazu ist vor Allem eine
respectable Persönlichkeit erforderlich. Er hat das Recht
zur Berufung ausserordentlicher und beschlussfähiger Ver-
sammlungen, und die Pflicht der Honeurs, namentlich
Fremde und Gäste im Namen des Clubs zu begrüssen.
Dem Secretär liegt die Führung der Correspondenz und
der Casse ob; auch übernimmt er wohl die Verwaltung
des gemeinsamen Eigenthums, namentlich der Bibliothek,
des Spielmaterials u. s. w. Die Rechte der Mitglieder be-
stehen zunächst in dem Stimmrecht und Eigenthumsrecht,
ersteres im Allgemeinen sowie im Besonderen bei der Vor-
standswahl, bei Diplomverfügungen, Lokalveränderungen,
Eigenthumserwerbungen u. s. w., letzteres in Hinsicht des
gemeinsamen Eigenthums. Das Vorschlagsrecht und Gast-
recht betreffen die Aufnahme neuer Mitglieder und die
Einführung von Fremden oder Gästen. Das Spielrecht
und Zuschauerrecht endlich bezieht sich auf die im Ge-
sellschaftslokale gespielten Partien. Durch die besonderen
Statuten jedes Club werden alle diese Rechte sowie die
einzelnen Verpflichtungen (namentlich die Beitragspflicht)
genauer begrenzt auch wohl Uebertretungsstrafen fixirt. —
Für die Ballotage zum Zweck der Aufnahme sind zuweilen
sehr enge Grenzen gezogen; so knüpfen z. B. die Consti-
tutionen des Clubs in Nymegen den ungünstigen Fall an
eine Minorität von drei schwarzen Kugeln. Ebenso neu
möchte die Bestimmung sein, wonach fremde Spieler zum
Beitritt aufgefordert werden können. Zuweilen lässt man
für jede im Club gespielte Partie einen kleinen Geldbetrag
(z. B. in Stockholm 4 Pf.) zahlen; zweckmässiger wäre
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[233/0245] weitere Fragen nach ihrer Verwaltung und ihren Gesetzen durch das Wesen jener Gesellschaften specielle Beantwortung finden. Die Verwaltung liegt meist in den Händen eines alljährlich wählbaren Vorstandes, welcher gewöhnlich aus drei Mitgliedern, einem Präsidenten, Vicepräsidenten und Rech- nungsführer oder Secretair zusammengesetzt ist. Die Gesetze regeln als Statuten die Gesellschaftsordnung und die Spiel- ordnung; sie begrenzen in ersterer die Rechte wie Pflichten der einzelnen Mitglieder und des Vorstandes, in letzterer das Arrangement des praktischen Spielens. Anmerkung. Die Frage nach privilegirten Rechten eines Schachclub wird zunächst durch seine mehr oder weniger öffentliche Ausdehnung sodann durch die Vorschriften der besonderen Landesgesetze näher bestimmt. — Bei der Vor- standswahl ist für das Amt des Präsidenten auf die Per- sönlichkeit, nicht auf die Stärke im Spiel Rücksicht zu nehmen. Letztere Bedingung mag man an die Person des Vicepräsidenten knüpfen, falls nicht ein besonderer Schach- meister creirt wird, welchem eine gewisse Leitung von Käm- pfen (namentlich bei besonderen Gelegenheiten, wie bei Correspondenzspielen, Besuchen von Fremden u. s. w.) zusteht. Der Präsident aber soll den Club in gesellschaft- licher Beziehung vertreten, und dazu ist vor Allem eine respectable Persönlichkeit erforderlich. Er hat das Recht zur Berufung ausserordentlicher und beschlussfähiger Ver- sammlungen, und die Pflicht der Honeurs, namentlich Fremde und Gäste im Namen des Clubs zu begrüssen. Dem Secretär liegt die Führung der Correspondenz und der Casse ob; auch übernimmt er wohl die Verwaltung des gemeinsamen Eigenthums, namentlich der Bibliothek, des Spielmaterials u. s. w. Die Rechte der Mitglieder be- stehen zunächst in dem Stimmrecht und Eigenthumsrecht, ersteres im Allgemeinen sowie im Besonderen bei der Vor- standswahl, bei Diplomverfügungen, Lokalveränderungen, Eigenthumserwerbungen u. s. w., letzteres in Hinsicht des gemeinsamen Eigenthums. Das Vorschlagsrecht und Gast- recht betreffen die Aufnahme neuer Mitglieder und die Einführung von Fremden oder Gästen. Das Spielrecht und Zuschauerrecht endlich bezieht sich auf die im Ge- sellschaftslokale gespielten Partien. Durch die besonderen Statuten jedes Club werden alle diese Rechte sowie die einzelnen Verpflichtungen (namentlich die Beitragspflicht) genauer begrenzt auch wohl Uebertretungsstrafen fixirt. — Für die Ballotage zum Zweck der Aufnahme sind zuweilen sehr enge Grenzen gezogen; so knüpfen z. B. die Consti- tutionen des Clubs in Nymegen den ungünstigen Fall an eine Minorität von drei schwarzen Kugeln. Ebenso neu möchte die Bestimmung sein, wonach fremde Spieler zum Beitritt aufgefordert werden können. Zuweilen lässt man für jede im Club gespielte Partie einen kleinen Geldbetrag (z. B. in Stockholm 4 Pf.) zahlen; zweckmässiger wäre

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/245>, abgerufen am 19.04.2024.